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VGW-031/042/13184/2022•LVwG W VGW-031/042/13184/2022
VGW-031/042/13184/2022Landesverwaltungsgericht02.12.2022
Lärmerregung; Schreien; Herumfuchteln; Alkoholisierung; Panik; mangelndes Verschulden; Zumutbarkeit; Anstandsverletzung; Du-Anrede; milieubedingt; beleidigende Äußerungen; aggressives Verhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 20.9.2022, Zl. VStV/…/2022, wegen Übertretungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht:
A. zu Spruchpunkt 1)
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1) behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
B. zu Spruchpunkt 2)
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der gegen den Spruchpunkt 2) erhobene Beschwerde insoweit Folge gegeben, die Geldstrafe von € 250,-- auf € 30,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt werden.
Zudem hat die Tatanlastung zu lauten:
„Datum/Zeit: 11.08.2022, 20:13 Uhr – 20:15 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse – Innenhof
Sie haben durch die lautstarke Verwendung der Phrase „Das geht mich einen Scheißdeck an, was du sagst.“ den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie dadurch eine Verbalinjurie verwendet haben.“
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 10,-- (das ist der Mindestkostenbeitrag).
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
C. zu Spruchpunkt 3)
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 3) behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 11.08.2022, 20:13 Uhr - 20:15 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse - Innenhof
Sie haben durch kontinuierliches Geschrei ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
2. Datum/Zeit: 11.08.2022, 20:13 Uhr – 20:15 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse – Innenhof
Sie haben durch die lautstarke Verwendung der Phrase „Was glaubst du wer du bist, dass du so mit mir redest? Das geht mich einen Scheißdeck an, was du sagst, ich mache was ich will!“ den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie eine Verbalinjurie verwendet und zugleich die einschreitenden Exekutivbediensteten mehrfach geduzt haben.
3. Datum/Zeit: 11.08.2022, 20:13 Uhr – 20:15 Uhr
Ort Wien, D.-gasse – Innenhof
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben die Exekutivbediensteten mehrfach angeschrien und wild mit den Armen herumgestikuliert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) aber Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe 1. € 300,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 1 Abs.1 WLSG
Geldstrafe 2. € 250,00 2 Tage(n) falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 1 Abs.1 WLSG
Geldstrafe 3. € 200,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 14 Stunde(n)0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 82 Abs. 1 SPG
Ferner haben Sie gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher € 825,00
Begründung
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 12.08.2022 (Vorfall vom 11.08.2022), welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung der einschreitenden Polizisten (drei Beamt:innen) erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Gegen die folgende Strafverfügung erhoben Sie am 28.08.2022 fristgerecht Einspruch, daher wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet. In Ihrem Einspruch gaben Sie sogleich an, dass Sie einen emotionalen Streit mit Ihrem Bruder hatten. Sie echauffierten sich bzgl des Einschreitens der Exekutivbediensteten.
Auch führten Sie an, dass Sie beim Vorfall alkoholisiert gewesen sind.
Folglich wurden Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung sowie die Originalanzeige Obermittelt. Dies stellte zugleich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dar. In Ihrer Rechtfertigung vom 18.09.2022 gaben Sie an. dass Sie sich auf die Angaben in Ihrem Einspruch berufen. Sie haben Unterlagen zu Ihrem Einkommen Obermittelt.
Die Angaben der einschreitenden Polizisten, welche den Vorfall schlüssig und nachvollziehbar schilderten, waren für die hiesige Beh6rde glaubhaft. Es wäre unerfindlich, welche Umstande den Meldungsleger bzw die weiteren Beamtinnen veranlasst haben sollten, Sie in derart konkreter Weise zu beschuldigen, zumal diese im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinaren und auch strafrechtlichen Folgen rechnen musste. Schließlich ist es dem Meldungsleger aIs Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag (vgl. UVS Tirol 06.07.2009, 2009/22/1394-3)
Ad Spruchpunkt 1 (Lärmerregung)
Eine Lärmerregung iSd § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht, wer ungebührlich störenden Lärm erregt. Es sind daher zwei Tatbestandsmerkmale erforderlich (vgl. Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 30.
Ungebührlich ist ein Lärm, wenn das Tun oder Unterlassen, welches zur Erregung des Lärms führt gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (vgl. VwGH 16.09.1985, 82/10/0141) Der Lärm ist st6rend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (vgl. VwGH 29.03.1993, 90/10/0153).
Der Lärm muss an keinem öffentlichen Ort stattfinden, es genügt, dass er durch andere Personenwahrgenommen werden kann (vgl. VwGH 04.10.1977, 7725/76).
Tatsachlich erfolgte die Larmerregung an einem öffentlichen Ort. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (vgl. VwGH 22.2. 1993, 92/10/0389). Die Lautstarke war ebenfalls als hoch zu bezeichnen, eine Störung ist daher jedenfalls zu bejahen (vgl. Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 30).
Zur Feststellung, ob eine Lärmerregung gegeben ist, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens, Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage zu beurteilen, ob eine Lärmerregung gegeben ist oder nicht (vgl. VwGH 30.01.1973, 0315/71 sowie Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 37)
Ad Spruchpunkt 2 (Anstandsverletzung)
Die Verwendung von Verbalinjurien stellt eine Anstandsverletzung iSd WLSG dar (vgl. Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 24f mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Die lautstarke Verwendung der im Spruch angeführten Phrase (ua „Scheißdreck“) war daher tatbestandsmäßig. Hinzu kommt, dass Sie die einschreitenden Beamtinnen kontinuierliche geduzt haben. Das Duzen von Polizeibeamten ist eine Anstandsverletzung iSd WLSG, da die deutsche Sprache vorsieht, dass fremde Personen in der dritten Person Plural (Sie-Form) angesprochen werden und nicht in der zweite Person Singular (Du-Form) (vgl. UVS Steiermark, 12.09.1994, 30.7-90/94 sowie Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 25).
Eine Anstandsverletzung durch Verbalinjurien wird in der Regel vorsätzlich begangen, da jedem durchschnittlich gebildeten und mit den rechtlich geschätzten Werten verbundenen Menschen bekannt ist, dass eine solche Wortwahl gegenüber einem Exekutivbeamten den Anstand verletzt und gegen die guten Sitten in Osterreich verstößt (vgl. LVwG Wien 29.09.2015, VGW 031/052/9240/2015/VOR).
Ad Spruchpunkt 3 (Aggressives Verhalten)
Ein aggressives Verhalten iSd S 82 SPG begeht, wer seine zuzubilligende Abwehr gegen obrigkeitliche Organe, gegen vermeintliches Unrecht, derart Oberschreitet, dass durch den Ton des Vorbringens oder der Gestik oder beides zusammen dieses Verhalten als aggressiv gewertet werden muss. Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, wobei der Inhalt des verbal vorgebrachten irrelevant ist (vgl. Keplinger/Pühringer, SPG Praxiskommentar18, 2020 Seite 270 sowie Alessandri, Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar, 2022, Seite 27).
Die Strafbarkeit ist auch nicht ausgeschlossen, wenn sich das aggressive Verhalten als Reaktion des Einschreitens von Exekutivorganen darstellt (vgl. VfSlg 7987/7977) unabhängig von der Art der Amtshandlung (vgl. VwGH 26.05. 1981, 2622/79).
Ihr Verhalten zum Tatzeitpunkt, konkret das mehrfache Anschreien von Exekutivbeamten während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, sowie zusätzlich das heftige Gestikulieren gegenüber den Beamten waren daher tatbildlich.
Ihre Angaben waren nicht geeignet den angezeigten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen und wurden als Schutzbehauptung bzw teilweise verfahrensirrelevant gewertet. Das Verhalten der Beamtinnen hat wie oben angeführt für Sie keine strafbefreiende Wirkung. Auch eine Alkoholisierung Ihrerseits hat keine Auswirkungen auf die Strafe, da keinerlei Anzeichen einer derart schweren Alkoholisierung iSd S 83 SPG vorliegen (ca. 3 Promille). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und unter Berücksichtigung und Würdigung aller Beweise kam die hiesige Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben. Eine kumulative Bestrafung einer Lärmerregung und Anstandsverletzung nach dem WLSG sowie eines Aggressiven Verhaltens oder Ordnungsst6rung nach dem SPG ist zulässig (vgl. VwGH 25.11.1975, 2287/74 sowie Alessandri, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Praxiskommentar, 2021, Seite 36„Konkurrenzen'). Eine Lärmerregung und Anstandsverletzung nach dem WLSG sind einander nicht ausschließende Tatbestande und k6nnen durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein (zB lautes Geschrei von Schimpfwörtern). Nach dem Kumulationsprinzip sind entsprechend zwei Strafen zu verhängen (vgl. VwGH 26.06.1995, 93/10/0207). Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung im gegenständlichen Fall nicht als gering anzusehen waren und auch Ihr Verschulden nicht als gering zu qualifizieren war, war ein Vorgehen gem. S 45 Abs. 1 Z 4 VStG ex lege nicht vorgesehen.
Es war daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden.
Strafbemessung:
Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze angemessen. Auch Ihr pers6nliches Verschulden wurde mit einbezogen und aufgrund der mehrfachen Abmahnungen als hoch bewertet. Bei der Strafbemessung wurde Ihr angegebenes Vermögen berücksichtigt und es wurde auf S 19 VStG Bedacht genommen.
Angeführt wird, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein geringes Einkommen nicht vor verhängten Verwaltungsstrafen schützt.
Straferschwerend wurde gewertet, dass für die Begehung der gegenständlichen Delikte Fahrlässigkeit ausreicht (§ 5 Abs. 1 VStG), Sie jedoch in Bezug auf alle Spruchpunkte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra2076/08/0188). Strafmildernd wurde gewertet, dass Sie keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen (S 19 Abs. 2 VStG iVm S 34 Abs. 1 Z 2 StGB). Hinsichtlich § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 17 StGB wird festgehalten, dass Sie durch die einschreitenden Polizisten auf frischer Tat betreten wurden und ein Geständnis beim Betretenwerden auf frischer Tat als Strafmilderungsgrund nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 15.04.2005, 2005/02/0086)
Bei einer zulässigen Höchststrafe alter Delikte von 1.900 Euro, erscheinen die verhängten 750 Euro (exklusive Verfahrenskosten), demnach weniger als die Hälfte der Maximalstrafe, angemessen
Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf S 64 Abs. 2 VStG.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„Zuerst möchte ich erwähnen, dass ich durch den Vorfall und die Strafkenntnis am 11.08.2022 erkannt habe, dass meine Mitverantwortung in der Situation sicherlich geben war, dass ich während der ganzen Sache alkoholisiert war, ist Fakt m6chte ich jedoch nicht als Entschuldigung einfahren.
Das Auftreten der Polizisten und Polizistinnen am besagten Abend stellt für mich eine enorme Belastung da.
Ich habe die Polizei gerufen, da ich mich ernsthaft bedroht fühlte. Mein Bruderwurde handgreiflich und ich habe daraufhin sofort die Polizei verständigt. Für mich stellt sich die Situation so dar, als wäre den anwesenden Polizistinnen und Polizisten der Ernst meiner Lage nicht bewusst gewesen, was letztlich dazu führte, dass ich 6 Stunden in der U-haft verbringen musste. Auch meine 4 Beratungsstunden beim Verein E. habe und werde ich zur Ganze annehmen.
Zusätzlich möchte ich Anfahren, dass sich nach meinen Selbsterhaltungskosten und den, in der Vergangenheit, angefallen Ratenzahlungen in Hohe von 200 € ein Nettogehalt von 550€ zum Leben bleiben.
Ich besuche seit dem Vorfall regelmäßig die psychosoziale Beratungsstelle „F.“ in der G.Straße.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
In der dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige vom 12.08.2022 wird ausgeführt:
Grafik – nicht anonymisierbar
In weiterer Folge wurde eine mit 12.8.2022 datierte Strafverfügung erlassen, gegen welche die Beschwerdeführerin am 29.8.2022 einen Einspruch einbrachte, in welchem diese ausführte wie folgt:
„Ich würde sehr gerne ein Einspruch gegen die Strafverfügung die ich erhalten habe erheben. Ich habe mit meinem älteren Bruder zuhause sehr gestritten. Ich bin ein sehr geduldiger Mensch und verliere die Fassung nicht schnell jedoch war das ein sehr großer Streit da mein Bruder H. B. auch sehr ungerecht gegenüber mir war. Ich habe nicht mehr alles klar und deutlich gesehen. Als die Polizisten zu mir kamen und mich dann angeschrien haben, dass ich mich beruhigen soll, hat es das Gegenteil gebracht.
Mir hat es nur das Gefühl gegeben, dass alle gegen mich sind und mir nicht helfen wollen. Ich hatte keine Unterstützung von meiner Familie. Ich dachte ich bekomme die Unterstützung von der Polizei aber eine emotionalen Jungerwachsenen anzuschreien die grad zum ersten Mal so eine Eskalation erlebt, hat sich nicht gebracht. Ich will mich auch gegenüber den Polizisten entschuldigen wegen meinem Verhalten aber ich wusste es in dem Moment selber nicht besser. Ich m6chte Ausziehen und die Streitigkeiten so aus dem weggehen aber mit einer Strafe von 750€ und einem Einkommen von 990€ wird das leider sehr schwer für mich. Ich möchte noch Hinweisen, dass ich an dem Abend auch unter Alkoholeinfluss war. Mein Bruder hat mich geschlagen, meine Eltern waren nicht da, dann hat sich meine Tante und mein Onkel sich eingemischt mich angeschrien, gar kein Verständnis gezeigt. Spätestens eine Stunde später schreien die Polizisten mich an. Ich weiß leider nicht was für eine Reaktion die Polizisten von mir erwartet haben jedoch will ich Sie was Besseres belehren, wenn ich darf. Und zwar eine emotionale, nicht nüchterne 20-jahrige anzuschreien, tut die Situation nicht beruhigen. Es hat mir nur noch eine weitere Bestätigung gegeben, dass die ganze Welt gegen mich wäre und ich falsch gehandelt habe aber die Polizei anrufen und um Hilfe zu bitten ist doch das richtige Handeln oder nicht? Am Montag hat mich ein Polizist angerufen er hat gemeint ich muss warten bis ein Brief per Post vom Gericht kommt da die Polizisten den Akt schon weggeschickt haben jedoch möchte trotzdem ein Einspruch per E-Mail desto trotz versenden.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde der Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 11.8.2022 beigeschafft, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
„Betreff: Verdacht auf: Gefährliche Drohung (OZ 001) zum Nachteil von: B. H.
B. H.;
Verdacht auf: KÖRPERVERLETZUNG (OZ 002)
Vorfallszeit: 11.08.2022, 20:25 Uhr - 11.08.2022, 20:35 Uhr (OZ 001, Tatzeit)
11.08. 2022, 19:00 Uhr (OZ 002, Tatzeit)
Vorfallsort: Wien, D.-gasse, Beschreibung: Vor der Stiege 13 (OZ
001, Tatort) Wien, K. (OZ 002, Tatort)
Am 11.08.2022, 19:44 Uhr, wurde die Funkwagenbesatzung (L., BzI., M., Insp.; N., Asp.; P., Insp.) des StKWs E/4 via LLZ nach Wien, K. beordert.
Einsatzgrund: Frau wurde von Bruder geschlagen
Am Einsatzort eingetroffen konnten drei Personen in der dortigen Wohnung angetroffen werden, die Mutter der Familie, Frau B. R. (NiA), deren Schwester und deren Sohn, Herr B. H. (NiA). Anzumerken ist, dass die Wohnung augenscheinlich verwüstet wurde. Es lagen Glasscherben von einer zerbrochenen Glastür sowie Kleidungstücke, die aus mehreren Laden gerissen wurden, am Boden.
Die Aufforderin und Tochter von Frau B. R., welche sich in weiterer Folge als B. A. (NiA) legitimiert, war nicht in der Wohnung anwesend.
Herr B. H. gab gegenüber den einschreitenden uEB Folgendes sinngemäß an:
„Heute Nachmittag war ich mit meiner Schwester A. alleine zu Hause. Meine Schwester spielte mit unserer gemeinsamen Katze. Als die Katze meine Schwester kratze, wurde diese wütend und drohte der Katze etwas anzutun. Ich wollte das natürlich verhindern. Woraufhin wir anfingen zu streiten. Ich habe sie weggestoßen. Aber ich habe sie nie geschlagen. Daraufhin ist sie total ausgerastet und hat die Türe vom Wohnzimmer zugeknallt, woraufhin die Glasscheibe der Tür zersprang. Sie hat dann alles was sie in der Wohnung fand herumgeschmissen, deswegen sieht es hier so furchtbar aus. Ich habe sie definitiv nicht geschlagen. Daraufhin habe ich meine Mutter R. angerufen. Meine Schwester A. ist dann aus der Wohnung gestürmt, ich weiß nicht wohin sie jetzt gegangen ist.“
Die Mutter, Frau B. R., konnte zu besagten Sachverhalt keine Angaben machen, da diese erst nachdem die Tochter A. die Wohnung verließ, nach Hause kam. Die Mutter gab jedoch an, dass ihre Tochter sehr emotional ist und sich wie eine 16jährige Teenagerin benimmt, obwohl diese bereits 20-jahre alt ist.
Während der Sachverhaltsklärung hielt ML fernmündlich Rücksprache mit der Aufforderin und Schwester von Herrn B. H., Frau B. A.. Diese war sehr weinerlich und hysterisch.
Da die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes, aufgrund des Gemütszustandes von Frau B. A., fernmündlich nicht zielführend war, wurde versucht darauf hinzuwirken, dass diese zurück zur Wohnung kommt. Frau B. A. verweigerte dies lautstark. Daraufhin verlegte die gesamte Besatzung des StkWs E/4 zur Aufforderin nach Wien, D.-gasse in den dortigen Innenhof.
Frau B. A. konnte dort im Beisein einer Freundin, Frau S. T. (NiA), im Innenhof der dortigen Wohnhausanlage auf einer Parkbank sitzend angetroffen werden. Frau B. A. wirkte augenscheinlich sehr aufgelöst.
Es wurde durch die weibliche ML versucht mit Frau B. A. ein zweckdienliches Gespräch zu führen, um den vorliegenden Sachverhalt zu eruieren. Dies gestaltete sich als schwierig da Frau B. A. zu diesem Zeitpunkt sehr hysterisch war.
BzI L. machte Frau B. A. mehrmals darauf aufmerksam die Lautstärke ihrer Stimme zu senken. Dieser Aufforderung kam diese jedoch nur phasenweise nach.
Frau B. A. gab gegenüber den anwesenden uEB zum Sachverhalt befragt Folgendes sinngemäß an:
„Ich war mit meinen zwei Freundinnen, U. V. (NiA) und W. X. (NiA) bei mir zu Hause. Ich habe mit meiner Katze gespielt, als sie mich gekratzt hat, habe ich einen Scherz gemacht und habe gesagt ich schmeiß die Katze raus. Das war natürlich nur ein Scherz, ich sehe ja nicht aus wie eine Tierquälerin. Dann hat sich mein Bruder wieder fürchterlich aufgespielt. Er hat mir mit der Faust auf den Oberarm geboxt und mir dann mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Daraufhin habe ich mich natürlich gewehrt und wir haben uns gegenseitig gestoßen. Ich habe dann natürlich die Wohnung verwüstet, was hätte ich sonst tun sollen, ich bin nur eine schwache Frau. Meine scheißtürkische Familie lässt mir ja keine andere Wahl. Wir leben nicht in den 20er Jahren in der Türkei.“
Während dieser Ausführung wurde die Frau B. A. immer wieder sehr laut und schrie herum.
Diese wurde mehrmals bzgl. der Lärmerregung aufmerksam gemacht.
Die zwei Freundinnen, U. V. und W. X., welche zuvor ebenfalls in der Wohnung waren, kamen ebenfalls in den Innenhof. Diese gaben beide übereinstimmend an, dass sie bei besagtem Streit in der Wohnung keine Körperverletzung wahrnehmen konnten, weil sie sich in einem anderen Raum aufhielten.
Frau B. A. gab weiters sinngemäß an:
„Ihr (gemeint anwesende uEB) könnt gleich meinen scheiß Bruder mitnehmen. Er hat mich geschlagen! Wir sind ja nicht in der Türkei. Ich werde meinen Bruder umbringen. Weil er hat mich geschlagen. Ich werde ihn mit einem Messer abstechen!“
Die ML teilte Frau B. A. mit, dass sie soeben den Tatbestand einer gefährlichen Drohung gegenüber ihres Bruders, im Beisein der einschreitenden uEB verwirklicht hat.
Frau B. A. antworte sinngemäß darauf:
„Ja das können sie mir glauben. Ich werde ihn umbringen! Meinen scheiß Bruder werde ich umbringen.“
Aufgrund der verwirklichten gefährlichen Drohung gegenüber dem Bruder, Herrn B. H., im Beisein der einschreitenden uEB wurde gegen Frau B. A. am 11.08.2022 um 20:27 Uhr durch ML die vorläufige Festnahme gemäß § 171/1/1 StPO iVm § 171/2/1 StPO ausgesprochen. Die Rechtbelehrung erfolgte ebenfalls durch ML.
In weiterer Folge wurde Frau B. A. von ML gemäß § 40/1 SPG einer oberflächlichen Personsdurchsuchung unterzogen, es konnten keine gefährlichen Gegenstände gefunden werden. Es wurde auf die Wahrung der Privatsphäre der Festgenommen bedacht und die Visitierung in einem uneinsichtigen Bereich des Innenhofes durchgeführt.
Via LLZ wurde der Arrestantenwagen (Frosch 3) an die Örtlichkeit beordert. Die Überstellung der Festgenommenen verlief ohne Vorkommnisse.
Die Festgenommene wurde in den Arrest der PI Y. überstellt und dem diensthabenden Arrestantenposten (RvI. Z.) übergeben.
Es wurde der Festgenommenen, Frau B. A., im Arrestbereich der PI Y. die Festnahmebestätigung ausgefolgt.
Es erfolgte durch BzI. L. die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Zentraljournal der LPD Wien (Mag. O.). Nach ausführlicher Schilderung des vorliegenden Sachverhalts verfügte diese um 20:36 Uhr die Abgabe in den Arrest. Weiters wurde dieser ebenfalls über die Aussprache des BV/AVs in Kenntnis gesetzt.
Da die drei Freundinnen der Festgenommenen, Frau S. T., Frau U. V. und Frau W. X., sich im unmittelbaren Nahbereich aufhielten, war davon auszugehen, dass sie Zeuginnen der verwirklichten gefährlichen Drohung wurden. Aufgrund dessen wurde mit allen drei Frauen ebenfalls in die Y. zur freiwilligen Zeugeneinvernahme verlegt.
Es wurde mit Frau S. T. eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, diese liegt dem Akt bei. Frau U. V. und Frau W. X. gaben gegenüber den uEB an, die gefährliche Drohung welche die Festgenommene aussprach, nicht wahrgenommen haben. Deshalb wurde von einer Zeugeneinvernahme abgesehen.
Anzumerken ist, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz des Bruders, Herrn B. H., gegen die Festgenommene ausgesprochen wurde. Der GiP-Support (Koll. J.) wurde fernmündlich über die Aussprache des BV+AV in Kenntnis gesetzt.“
Weiters beigeschafft wurde das Protokoll der Zeugenvernehmung von Herrn T. S. vom 11.8.2022, welcher ausführte wie folgt:
„F: Sie waren bei unserem Eintreffen im Park in Wien., Q.-gasse dabei? Was haben Sie von den durch Frau B. A. getätigten Aussagen mitbekommen?
„A: Ja ich war bei Ihrem Eintreffen im Park vor Ort. Zu den Aussagen der Fr. B. habe ich Folgendes mitbekommen: Dass ihr Bruder sehr gewalttätig ist und ihr Bruder schlägt sie öfters, mit der Faust. Ich habe auch sehr oft blaue Flecken auf ihrem Körper gesehen und sie hat gesagt, dass es ihr Bruder war. Er ist ein Tyrann.
F: Was haben Sie bezüglich der Drohungen gegen Hrn. B. H., die Frau B. im Park in der Q.-gasse gegenüber den einschreitenden Polizisten geäußert hat?
A: Ich habe nichts gehört.“
Beigeschafft wurde weiters das Protokoll der Beschuldigteneinvernahme von Frau A. B., welcher wie folgt angab:
„Zu meiner Person:
Ich wurde in Wien geboren, und besuchte hier auch die Grundschule. Nach Beendigung der Grundschule erlernte ich den Beruf der Verwaltungsassistentin.
Derzeit arbeite ich Klinikum …, und wohne noch in der elterlichen Wohnung in Wien., K., wo ich mir ein Zimmer mit meinem 26jährigen Bruder teilen muss. Ich schlafe aber immer im Wohnzimmer, da ich das sonst nicht aushalte.
Zur Sache:
Es stimmt, dass ich gegenüber den Polizisten heute mehrfasch gesagt habe, dass ich meinen Bruder töten will. Ich bin total angefressen auf ihn, da er mich immer wieder total abwertend behandelt, wie ein türkischer zurückgebliebener Mann aus dem letzten Jahrhundert. Er versuchte mich auch schon öfter zu kontrollieren, und mir vorzuschreiben, mit wem ich weggehe. Das lasse ich aber nicht zu. Er hat mich auch schon oft geschlagen. Früher aber öfter als in letzter Zeit.
Am heutigen Tage spielte ich mit unserer Katze, als sie mich kratzte. Aus Spaß sagte ich, dass ich die Katze am liebsten aus dem Fenster werfen würde. Plötzlich kam mein Bruder H. aus dem Nebenzimmer ins Wohnzimmer und schrie mich an. Daraufhin redete ich zurück, dass er sich nicht einmischen soll. Daraufhin versetzte er mir einen Faustschlag gegenmeinen rechten Oberarm und eine Ohrfeige. Besonders der Faustschlag auf meinen Oberarm war sehr schmerzhaft.
Ich wurde daraufhin, auch wegen der Schmerzen sehr wütend und stieß meinen Bruder von mir weg.
Kurz darauf kam meine Mutter ins Zimmer und schrie auch herum. Ich weiß aber nicht was, weil ich bereits sehr wütend war.
Unmittelbar darauf lief ich aus der Wohnung, damit nicht noch mehr passiert. Ich setzte mich in den Innenhof eines Nachbarbaus und weinte mich bei einer Freundin aus. Kurz darauf kam auch die Polizei, nachdem sie zuvor mit mir telefoniert hatten.
Ich war mit den Nerven am Ende und total fertig, da ich immer wie der letzte Dreck von meinem Bruder behandelt werde. Ich fühle mich, wie wenn ich zu Hause nur Dreck wäre. Mein Bruder verlangt auch, dass ich zu Hause Türkisch rede, was ich aber verweigere. Ich lebe in Österreich und bin hier geboren.
Ich wurde dann bei den Polizisten wieder so richtig wütend und sagte, dann, dass ich meinen Bruder töten würde, in abstechen würde.
Ich könnte das nicht, und habe dies in meinem Zorn und meiner Hilflosigkeit gesagt. Ich bin ja aus der Wohnung gerannt um zu verhindern, dass der Streit noch mehr eskaliert.
Ich habe ja schon vor lauter Wut Teile der Wohnung beschädigt.
Mir wurde auch nochmals erklärt, dass gegen mich ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen wurde und ich mich meinem Bruder nicht näher als 100 Meter nähern darf.
Als Abgabestelle und vorübergehenden Wohnsitz geb ich die Adresse meiner Freundin X. W. in Wien, … an.“
Beigeschafft wurde weiters die im Hinblick auf das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Betretungsverbot erfolgte und mit 11.8.2022 datierte „Dokumentation gemäß § 38a SPG“, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird:
„Am 11.08.2022, 19:44 Uhr, wurde die Funkwagenbesatzung (L., BzI., M., Insp.; N., Asp.; P., Insp.) des StKWs E/4 via LLZ nach Wien, K., beordert.
Einsatzgrund: Frau wurde von Bruder geschlagen
Am Einsatzort eingetroffen, konnten drei Personen in der dortigen Wohnung angetroffen werden, die Mutter der Familie, Frau B. R. (NiA), deren Schwester und deren Sohn, Herr B. H. (NiA).
Anzumerken ist, dass die Wohnung augenscheinlich verwüstet wurde. Es lagen Glasscherben von einer zerbrochenen Glastür sowie Kleidungstücke, die aus mehreren Laden gerissen wurden, am Boden.
Die Aufforderin und Tochter von Frau B. R., welche sich in weiterer Folge als B. A. (NiA) legitimiert, war nicht in der Wohnung anwesend.
Herr B. H. gab gegenüber den einschreitenden uEB Folgendes sinngemäß an:
„Heute Nachmittag war ich mit meiner Schwester A. alleine zu Hause. Meine Schwester spielte mit unserer gemeinsamen Katze. Als die Katze meine Schwester kratzte, wurde diese wütend und drohte, der Katze etwas anzutun. Ich wollte das natürlich verhindern. Woraufhin wir anfingen zu streiten. Ich habe sie weggestoßen. Aber ich habe sie nie geschlagen. Daraufhin ist sie total ausgerastet und hat die Türe vom Wohnzimmer zugeknallt, woraufhin die Glasscheibe der Tür zersprang. Sie hat dann alles was sie in der Wohnung fand herumgeschmissen, deswegen sieht es hier so furchtbar aus. Ich habe sie definitiv nicht geschlagen. Daraufhin habe ich meine Mutter R. angerufen. Meine Schwester A. ist dann aus der Wohnung gestürmt, ich weiß nicht wohin sie jetzt gegangen ist.“
Die Mutter, Frau B. R., konnte zu besagten Sachverhalt keine Angaben machen, da diese erst nachdem die Tochter A. die Wohnung verließ, nach Hause kam. Die Mutter gab jedoch an, dass ihre Tochter sehr emotional ist und sich wie eine 16jährige Teenagerin benimmt, obwohl diese bereits 20-jahre alt ist.
Während der Sachverhaltsklärung hielt ML fernmündlich Rücksprache mit der Aufforderin und Schwester von Herrn B. H., Frau B. A.. Diese war sehr weinerlich und hysterisch. Da die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes aufgrund des Gemütszustandes von Frau B. A. fernmündlich nicht zielführend war, wurde versucht darauf hinzuwirken, dass diese zurück zur Wohnung kommt. Frau B. A. verweigerte dies lautstark. Daraufhin verlegte die gesamte Besatzung des StkWs E/4 zur Aufforderin nach Wien, D.-gasse in den dortigen Innenhof.
Frau B. A. konnte dort im Beisein einer Freundin, Frau S. T. (NiA), im Innenhof der dortigen Wohnhausanlage auf einer Parkbank sitzend angetroffen werden. Frau B. A. wirkte augenscheinlich sehr aufgelöst.
Es wurde durch die weibliche ML versucht, mit Frau B. A. ein zweckdienliches Gespräch zu führen, um den vorliegenden Sachverhalt zu eruieren. Dies gestaltete sich als schwierig, da Frau B. A. zu diesem Zeitpunkt sehr hysterisch war.
BzI L. machte Frau B. A. mehrmals darauf aufmerksam die Lautstärke ihrer Stimme zu senken. Dieser Aufforderung kam diese jedoch nur phasenweise nach.
Frau B. A. gab gegenüber den anwesenden uEB zum Sachverhalt befragt Folgendes sinngemäß an:
„Ich war mit meinen zwei Freundinnen, U. V. (NiA) und W. X. (NiA) bei mir zu Hause. Ich habe mit meiner Katze gespielt, als sie mich gekratzt hat, habe ich einen Scherz gemacht und habe gesagt ich schmeiß die Katze raus. Das war natürlich nur ein Scherz, ich sehe ja nicht aus wie eine Tierquälerin. Dann hat sich mein Bruder wieder fürchterlich aufgespielt. Er hat mir mit der Faust auf den Oberarm geboxt und mir dann mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Daraufhin habe ich mich natürlich gewehrt und wir haben uns gegenseitig gestoßen.
Ich habe dann natürlich die Wohnung verwüstet, was hätte ich sonst tun sollen, ich bin nur eine schwache Frau. Meine scheiß türkische Familie lässt mir ja keine andere Wahl. Wir leben nicht in den 20er Jahren in der Türkei.“
Während dieser Ausführung wurde die Frau B. A. immer wieder sehr laut und schrie herum. Diese wurde mehrmals bzgl. der Lärmerregung aufmerksam gemacht.
Die zwei Freundinnen, U. V. und W. X., welche zuvor in der Wohnung waren, kamen ebenfalls in den Innenhof. Diese gaben beide übereinstimmend an, dass sie bei besagtem Streit in der Wohnung keine Körperverletzung wahrnehmen konnten, weil sie sich in einem anderen Raum aufhielten.
Frau B. A. gab weiters sinngemäß an:
„Ihr (gemeint anwesende uEB) könnt gleich meinen scheiß Bruder mitnehmen. Er hat mich geschlagen! Wir sind ja nicht in der Türkei. Ich werde meinen Bruder umbringen. Weil er hat mich geschlagen. Ich werde ihn mit einem Messer abstechen!“
Die ML teilte Frau B. A. mit, dass sie soeben den Tatbestand einer gefährlichen Drohung gegenüber ihres Bruders, im Beisein der einschreitenden uEB verwirklicht hat.
Frau B. A. antworte sinngemäß darauf:
„Ja das können sie mir glauben. Ich werde ihn umbringen! Meinen scheiß Bruder werde ich umbringen.“
Aufgrund der verwirklichten gefährlichen Drohung gegenüber dem Bruder, Herrn B. H., im Beisein der einschreitenden uEB wurde gegen Frau B. A. am 11.08.2022 um 20:27 Uhr durch ML die vorläufige Festnahme gemäß § 170/1/1 StPO iVm § 171/2/1 StPO ausgesprochen.
Die Rechtsbelehrung erfolgte ebenfalls durch ML.
Da die drei Freundinnen der Festgenommenen, Frau S. T., Frau U. V. und Frau W. X., sich im unmittelbaren Nahbereich aufhielten, war davon auszugehen, dass sie Zeuginnen der verwirklichten gefährlichen Drohung wurden.
Aufgrund dessen wurde mit allen drei Frauen ebenfalls in die Y. zur freiwilligen Zeugeneinvernahme verlegt.
Es wurde mit Frau S. T. eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, diese liegt dem Akt bei.
Frau U. V. und Frau W. X. gaben gegenüber den uEB an, die gefährliche Drohung, welche die Festgenommene aussprach, nicht wahrgenommen zu haben. Deshalb wurde von einer Zeugeneinvernahme abgesehen.
Die verwirklichte Körperverletzung durch den Bruder, B. H., wurde ebenfalls zur Anzeige gebracht. Im Arrest konnte ein blauer Fleck am rechten Oberarm von Frau B. A. wahrgenommen werden, welcher laut ihren eigenen Angaben von dem Faustschlag des Bruders resultierte. Von der Verletzung wurden freiwillig Lichtbilder angefertigt, diese liegen dem Akt bei.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Tatausführungsgefahr der Drohung mit dem Umbringen des Bruders, wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz des Bruders, Herrn B. H., gegen die Gefährderin, Frau B. A., ausgesprochen.
Die durch die einschreitenden uEB erstellte Gefahrenprognose resultiert aus dem verwirklichten Straftatbestand, gefährliche Drohung durch die Schwester B. A., sowie der familiären Wohnsituation. Die beide erwachsenen Geschwister teilen sich in der elterlichen Gemeindewohnung ein gemeinsames Zimmer, wodurch es laut Aussage der Gefährderin häufig zu Streitigkeiten kommt.
Der Gefährderin, Frau B. A., wurde im Arrestbereich der PI Y. der Ausspruch über das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie das vorläufige Waffenverbot zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihr das Informationsblatt für GefährderInnen ausgefolgt und ausdrücklich auf die verpflichtende Gewaltpräventionsberatung hingewiesen. Weiters wurde Frau B. A. der Wohnungsschlüssel zur Schutzadresse abgenommen. Dieser wurde durch die uEB sichergestellt und an das PK 05 zuständigkeitshalber übermittelt.
Insp. M. und Asp. N. verlegten erneut an die Schutzadresse (Wien, K.), um Herrn B. H. über die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu informieren. Diesem wurde das Informationsblatt für gefährdete Personen ausgefolgt.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 24.11.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: 1.700 netto monatl.
(Zum Anzeigezeitpunkt: 950 Euro monatl.)
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Beschwerdeführerin gibt an:
„Ich wohne weiterhin in der Wohnung K., Wien.
Ich habe mit meinem Bruder schon lange ein schlechtes Verhältnis. So rede ich seit 10 Jahren nicht mehr mit ihm. Er wohnt mit mir in der Wohnung meiner Eltern. Er ist 26 Jahre alt.
Am 11.08.2022 waren mein Bruder, zwei Freundinnen und ich in der Wohnung meiner Eltern. Meine Mutter ist in die Wohnung gekommen, kurz bevor ich die Wohnung verlassen habe.
Ich befand mich zuerst mit meinen Freundinnen im Schlafzimmer meiner Eltern, da ich kein eigenes Zimmer habe. Ich ging dann kurz alleine ins Wohnzimmer. Dort habe ich mit unserer Katze gespielt.
Mein Bruder befand sich in seinem Zimmer und kam ins Wohnzimmer, und beschuldigte mich meines Erachtens grundlos, die Katze nicht gut zu behandeln oder behandeln zu wollen. Glaublich meinte er, dass ich vorgehabt hätte, dieser wehzutun, was aber nicht stimmt.
Ich erachtete seine Maßregelung als völlig grundlos und als einen Übergriff. Ich rede mit meinem Bruder von mir aus gar nicht, natürlich kommuniziere ich mit ihm, wenn er mich provoziert oder beleidigt hat, oder wieder einmal geschlagen hat.
Dazu möchte ich sagen, dass er mich immer wieder derartig heftig geschlagen hat, dass ich dann blaue Flecken hatte.
Ich bin nun 20 Jahre alt und ist es mir wichtig, in Österreich zu leben und als erwachsene Frau akzeptiert zu werden. Darum lehne ich die Bevormundungen und Angriffe meines Bruders entschieden ab, und lasse mir diese auch nicht gefallen. In solch einem Fall sage ich meinem Bruder meist sehr heftig, dass ich sein verhalten nicht akzeptiere und er dieses bleiben zu lassen hat.
Als mein Bruder am 11.8.2022 mir diese Vorhaltung gemacht hat, welche ich als bewusst provozierend eingestuft hatte, ließ ich mir das auch nicht gefallen und redete meinen Bruder zurück. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung.
Da dies nicht die erste Auseinandersetzung mit meinem Bruder war, ging ich davon aus, dass mein Bruder meine Widerrede nicht so einfach akzeptieren werde und es zu einer noch heftigeren Auseinandersetzung kommen werde. Da ich meinen Freundinnen das nicht zumuten wollte, ging ich während der Auseinandersetzung ins Schlafzimmer und sagte ihnen, dass sie schon einmal aus der Wohnung gehen sollen, und meinte ich, dass ich nachkommen werde.
Als meine Freundinnen die Wohnung verlassen hatten, war es mir wichtig, gegenüber meinem Bruder klarzustellen, dass „es so nicht geht“.
Daraufhin wurde mein Bruder wieder einmal gewalttätig und gab mir zuerst eine heftige Ohrfeige und dann boxte er mir sehr heftig auf den rechten Oberarm, sodass ich dann einen blauen Fleck hatte.
Diese Schläge lösten bei mir eine sehr heftige Gefühlsregung aus, sodass ich extrem aufgewühlt war und nicht mehr in der Lage war, mich bewusst zu beruhigen.
Ich kann mich noch erinnern, dass ich damals meinem Bruder sehr heftig gesagt habe, dass er mit Schlägen bei mir nichts ausrichten kann und mich durchaus nochmal schlagen könne.
Etwa zu diesem Zeitpunkt kam meine Mutter in die Wohnung. Meine Mutter war wie immer „neutral“ und verurteilte das Handeln meines Bruders nicht. Dieses Verhalten meiner Mutter verletzt mich schon seit etwa 10 Jahren, da sie niemals das meines Erachtens völlig inakzeptable Verhalten meines Bruders abstellt oder kritisiert, sondern nur danach trachtet, dass wieder Ruhe einkehrt. Dabei ist meine Mutter oft sehr emotional und heftig und übt dadurch einen großen Druck aus, dass wir die Auseinandersetzung beenden, ohne dass eine Lösung des Problems gefunden wird. Dies war auch wieder der Fall und habe ich mich daher auch von meiner Mutter nicht richtig behandelt gefühlt.
Daraufhin wurde ich noch wütender und fassungsloser und wollte die Wohnung verlassen. Ich ging daher ins Schlafzimmer, um mir meine Jacke, mein Handy und meine Schlüssel zu holen.
Ich habe nämlich im Schlafzimmer meiner Eltern einen Tisch, da ich kein eigenes Zimmer habe und im Wohnzimmer schlafe. Aus hilfloser Wut fegte ich bei dieser Gelegenheit alle meine auf meinem Tisch liegenden Sachen auf den Boden, und ging Richtung Wohnungstüre. Dabei passierte ich auch die Glastüre zwischen Wohnzimmer und Flur, welche ich aus Wut heftig zuschlug, sodass das Glas zerbrach.
Nachdem ich die Wohnung verlassen hatte, rief ich die Polizei unter 133 an und teilte mit, dass ich von meinem Bruder sehr heftig geschlagen worden bin. Ich ersuchte auch, dass die Polizei kommen solle.
Auf Rückfrage, was ich mir von der Polizei erwartet hatte, zumal ich ohnedies schon die Wohnung verlassen hatte und vor meinem Bruder in Sicherheit gewesen bin, gebe ich an, dass ich hoffte, dass die Polizisten meinem Bruder klarmachen, dass sein Verhalten inakzeptabel ist, und er dieses abstellen müsse. Ich erwartete mir daher die Hilfe, die ich von meiner Familie nicht erhalten habe. Auf diese Weise hoffte ich, dass es in Zukunft nicht mehr weitere Übergriffe meines Bruders gibt.
Daraufhin ging ich zu einem Innenhof in der D.-gasse, welcher in der Nähe der Wohnung liegt, und in welchen ich öfter gehe. Als ich dort war, rief ich meine Freundinnen an, sagte ihnen wo ich bin und schlug vor, dass sie zu mir kommen.
Als ich im Hof war, wurde ich von einem Polizisten oder einer Polizistin angerufen.
Damals hatte ich das Gefühl, dass die Polizei mir helfen werde, und war daher froh. Auf Befragen teilte ich mit, wo ich gerade bin. Mir wurde mitgeteilt, dass ich im Hof bleiben solle, und dass die Polizisten zu mir in den Hof kommen werden.
Auf Befragen, was ich mir erwartet hatte, wie sich die Polizisten verhalten werden, wenn sie zu mir in den Hopf kommen, gebe ich an, dass ich davon ausging, dass man mich befragen werde, was vorgefallen war, dass ich jemanden finde, der meine Situation versteht und für meine Lage Verständnis aufbringt, und dass in weiterer Folge die Polizisten Schritte setzen werden, dass mein Bruder in Hinkunft mich nicht mehr so geringschätzig und übergriffig behandelt.
Zum Zeitpunkt, als die Polizei dann kam, war eine Freundin schon da. Die zweite Freundin kam mit einer weiteren Freundin in den Hof, als ich mit den Polizisten gesprochen hatte.
Auf Befragen, woran ich mich genau erinnern kann, als die Polizisten gekommen sind und dann im Hof waren, gebe ich an:
Die Polizisten sind neutral gekommen. Sie waren weder respektlos noch unhöflich.
Ich war damals aber emotional total aufgelöst und habe geweint.
Unter den Polizisten waren zwei Polizistinnen und zwei Polizisten.
Eine der Polizistinnen fragte mich, was gewesen sei.
Ich war damals sehr emotional und aufgewühlt und habe von meinem Bruder und seinen immer wieder vorkommenden Übergriffen und seinen Gewalttätigkeiten mir gegenüber erzählt.
Ich war sichtlich so aufgewühlt, dass die Polizistin meinte, ich solle mich einmal beruhigen. Natürlich hatte ich keinen Schalter, um meine Emotionen abzustellen, aber ich versuchte es.
Für mich unerwartet sagte dann ein Polizist in einer für mich sehr unfreundlichen und barschen Art, dass ich mich jetzt endlich zu beruhigen habe und meine Gesprächslautstärke senken soll. Ich habe mich von ihm überhaupt nicht verstanden gefühlt.
Ich war dadurch emotional sehr betroffen, da sich dieser Polizist genauso verhalten hatte, als diejenigen, die mich bis jetzt schlecht behandelt haben, und gegen welche ich ja gerade polizeiliche Hilfe gerufen hatte.
„Mein Bruder schreit immer wieder mit mir, meine Mutter schreit immer wieder mit mir, und nun schrie mich für mich ebenso ungerecht dieser Polizist an.“
Durch dieses Angeschrienwerden des Polizisten war ich plötzlich sehr enttäuscht und habe ich mich wieder zu Unrecht angegriffen gefühlt.
Befragt wie ich mich üblicherweise verhalte, wenn ich von meinem Bruder oder von meiner Mutter meines Erachtens zu Unrecht angeschrien werde, gebe ich an:
Wenn ich von meinem Bruder angeschrien werde, schreie ich auch heftig zurück und lasse mir das nicht gefallen.
Wenn ich von meiner Mutter angeschrien werde, schreie ich zwar nicht zurück, aber sage dennoch mit klaren und heftigen Worten, dass ich mich von ihr nicht richtig behandelt fühle.
Ich war damals sehr schockiert, als mich der Polizist so angeschrien hatte und war auch darüber sehr überrascht. Ich hatte damit nicht gerechnet.
Da ich mich von ihm ungerecht behandelt gefühlt hatte, sagte ich ihm, in sicherlich emotionalen Ton, dass er in so einem Ton mit mir gar nicht reden solle. Ich antwortete daher auf seinen unfreundlichen und für mich als Schreien wahrgenommenen Ton.
Dann kann ich mich nicht mehr genau erinnern, was dann wer konkret als Nächstes gesagt hat. Ich war jedenfalls danach wieder sehr emotional aufgewühlt.
In dieser Stimmung war ich leider nicht in der Lage, respektvoll zu sein. Das tut mir leid. Jedenfalls habe ich danach mich wieder so beruhigen können, dass ich in der Lage war mitzuteilen, was passiert ist.
Ich kann mich erinnern, dass ich während ich erzählte was gewesen war, die Polizistin mich auch immer wieder aufgefordert hatte ruhiger zu werden. Ich glaube, dass ich dann auch wirklich ruhiger geworden bin, jedenfalls habe ich mich bemüht und hat das glaub ich auch etwas genutzt.
Bei dieser Polizistin hatte ich das Gefühl, dass sie mich verständnisvoll behandelt, und dass ich mit ihr reden kann. Ihr konnte ich dann alles erzählen. Ich erzählte insbesondere auch den konkreten Vorfall zuvor in der Wohnung.
Ich war damals sehr hitzig und habe auch gesagt, dass ich meinen Bruder umbringen will. Die Polizistin hat mich ermahnt, dass ich diese Drohung nicht aussprechen soll. Ich war aber zu diesem Zeitpunkt derartig emotional überdreht und hatte ich auch das Gefühl, eine verständnisvolle Person vor mir zu haben, sodass ich mich nicht selbst beherrschte, sondern meiner Emotion weiterhin freien Lauf ließ und wiederholte, meinen Bruder umbringen zu wollen.
Daraufhin wurde ich festgenommen.
Dass ich meinen Bruder umbringen wollte, war nur gesagt. Ich meinte das überhaupt nicht ernst.
Auf Befragen, ob ich in meinem Familien- oder Bekanntenkreis Menschen kenne, welche bei einem hitzigen Gespräch sagen, jemanden umbringen zu wollen, obwohl sie das mit Sicherheit nicht ernst meinen, gebe ich an:
In meiner Familie gibt es niemanden, der auch nur unernst sagt, jemand umbringen zu wollen. In meinem Freundeskreis ist es aber durchaus üblich, bei einem Streit oder wenn man über jemanden schimpft, zu sagen, dass man diesen oder diese umbringen wolle. Aber es ist dann immer klar, dass das nur so gesagt ist.
Als ich damals das gesagt habe, habe ich das nicht anders gesagt, wie es unter Freunden gesagt wird. Es war daher eine Redewendung, die nur meine Wut zum Ausdruck bringt, wo mir aber klar war, dass dies niemand ernst nehmen wird.
In weiterer Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot für zwei Wochen erlassen. Ich bin dann eine Woche in die Türkei geflogen und habe eine Woche bei einer Freundin übernachtet.
Ich habe dann ein Schreiben von der Polizei bekommen, dass ich den „E.“ für einen Gesprächstermin kontaktieren müsse und einen Termin vereinbaren müsse. Ich hatte daraufhin zwei Termine vereinbart, zu welchen ich dann aber kurzfristig nicht konnte, und habe mich auch jedes Mal entschuldigt. Dann war für den 7.9.2022 ein Termin vereinbart worden. Befragt, warum ich auch zu diesem Termin nicht gegangen bin, muss ich sagen, dass ich diesen leider verschwitzt hatte. Wenn ich dran gedacht hätte, wäre ich zu diesem Termin gekommen.
Es tut mir sehr leid, dass ich das vergessen habe. Doch habe ich danach einen Termin vereinbart und auch das vorgeschriebene Gespräch geführt.
Aufgrund des Nichterscheinens wurde gegen mich ein Straferkenntnis verhängt, gegen welches ich zur Zahl VGW-031/002/13120/2022 eine Beschwerde eingebracht habe.
Diese Beschwerde habe ich sowohl gegen die Schuld als auch gegen die Strafhöhe eingebracht (vergleiche meinen Antrag die Strafverfügung [gemeint das Straferkenntnis]) ersatzlos zu beheben). Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränke ich meine Beschwerde auf die Strafhöhe ein und ersuche zu berücksichtigen, dass jedenfalls in spezialpräventiver Hinsicht eine hohe Strafe deshalb nicht geboten ist, da ich diesen Termin mittlerweile schon nachgeholt habe und ich ohnedies nur aufgrund eines Versehens den Termin am 7.9.2022 nicht wahrgenommen habe, sodass von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.“
Auf Befragen des Behördenvertreters:
„Auf die Frage, wie viele Minuten bzw. wie lange es gedauert hat zwischen dem abgegebenen Notruf an die Polizei und dem Erscheinen der Polizisten im Hof es gedauert habe, bringe ich vor, dass ich das nicht mehr angeben kann. Ich habe damals gar nicht darauf geachtet wie lange die Polizei braucht.“
Zeugin: Insp. P.
„Vor dem Einsatzbefehl fuhren die Kollegen L., M., N. und ich gemeinsam im Streifenwagen. Wir bekamen einen Einsatzbefehl wegen eines strafrechtlichen Deliktes (Körperverletzung der Aufforderin durch deren Bruder) zu einem Haus am K. zu fahren. Es wurde uns auch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderin ist. Vor Ort angekommen, trafen wir die Aufforderin nicht an. In der Wohnung befanden sich der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin.
Wir stellten fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung ist, und daher erfolgte die Arbeitsaufteilung dahingehend, dass die männlichen Kollegen den Bruder der Beschwerdeführerin befragen, und ich telefonisch mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehme, und mit der Mutter spreche.
Die Mutter teilte mir mit, bei dem Vorfall nicht dabei gewesen zu sein. Diese teilte weiters mit, dass es sehr oft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder zu Streitigkeiten kommt.
Als wir kamen, sah ich eine Glastüre, welche teilweise zerborsten war. Auch lagen in einem Zimmer Dinge offenkundig auf den Boden geworfen auf dem Boden.
Ich telefonierte dann die Beschwerdeführerin an. Diese war sehr aufgeregt, wütend und erbost. Die Beschwerdeführerin war zwar in der Lage, über den von ihr angezeigten Vorfall zu berichten, doch war sie sichtlich nur sehr schwer in der Lage, auch auf Fragen entsprechend zu reagieren und diese zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin war in einer höchst emotionalen Situation, in welcher sie einfach loswurde was sie mitteilen wollte. In dieser emotionalen Aufgelöstheit fiel es ihr aber sichtlich schwer, aus ihrer emotionalen Aufgeregtheit insofern herausgerissen zu werden, als sie den Inhalt einer Frage verstehend wahrnahm und nur im Hinblick auf diese Frage eine entsprechende Antwort gab. Wir hätten ohnedies die Beschwerdeführerin aufsuchen müssen, um sie näher zu befragen und auch allfällige Verletzungsspuren aufzunehmen. Aufgrund ihres emotional aufgebrachten Verhaltes fand ich es aber angebracht, sie telefonisch nicht weiter zu befragen, sondern sie unmittelbar zu befragen. Daher fragte ich als erstes, ob sie nun in die Wohnung kommen wolle, damit sie befragt werde, was sie verneinte. Darum entschied ich, dass wir sie vor Ort aufsuchen, sodass sie dort einvernommen werde. Ich fragte daher lediglich nach wo sie aufhältig ist, und gingen wir in weiterer Folge dort hin.
Den Amtsvermerk vom 11.08.2022 habe ich verfasst. Darin wurden auch die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin angeführt. Diese Informationen wurden mir von den Kollegen, welchen diesen befragt hatten, angegeben.
Im Hof angekommen, sah ich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Freundin auf einer Bank sitzen. Wir gingen zu ihr und fragte ich sie, ob sie die Frau ist, mit der ich zuvor telefoniert hatte. Das wurde bejaht.
Ich fragte als nächstes, was passiert ist, und war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sehr laut und aufgeregt und berichtete diese in einem sehr lauten, der Lautstärke bei einem Schreien ähnlichen Ton, dass sie von ihrem Bruder geschlagen wurde.
Sie war bei diesem Berichten derart emotionsverhaftet und bewegt, dass diese, wie schon zuvor beim Telefonat, einfach drauflos redete und auf meine zielgerichteten Rückfragen keine adäquaten Antworten gab. Aufgrund ihres Vorwurfes, von ihrem Bruder sehr heftig geschlagen worden zu sein, stellte ich natürlich zielgerichtete Nachfragen zu den Umständen, wie sie geschlagen wurde, zum Ort an dem sie geschlagen wurde, zu dem Sachverhalt, der diesen Schlägen vorangegangen ist, zu allfälligen Verletzungen und Schmerzen etc..
Letztlich ließ sie sich durch diese Fragen nicht von ihrem Redeschwall abbringen und teilte lautstark und in heftigem Ton mit, dass sie nicht in der Türkei in den 20er Jahren lebe und dass sie in Österreich lebe und dass es in Österreich nicht angehe, so behandelt zu werden. Überhaupt redete sie spontan von ihren Schwierigkeiten in der Familie, dass sie sich von ihrem Bruder unterdrückt fühlt und auch von ihren Eltern schlecht behandelt fühlt. Erinnerlich kann man ihre Klage dahingehend zusammenfassen, dass sie in ihrer Familie als Frau nicht dieselben Rechte habe, als sie hätte, wäre sie männlich.
Auch wenn mir klare Ausführungen dahingehend nicht in Erinnerung sind und es durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin dies auch gar nicht klar zu Ausdruck gebracht hatte, hatte ich den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin erbost gewesen ist, dass wir in der Wohnung keine unverzügliche Amtshandlung gegen ihren Bruder gesetzt hatten, und daher dem Bruder nicht klargemacht hatten, dass er sich in einer nicht akzeptablen Weise gegenüber der Beschwerdeführerin verhält. Ich hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin deshalb den Notruf betätigt hatte, da sie damit bewirken wollte, dass die Polizei auf den Bruder in klarer Weise einwirkt, dass dieser sein für die Beschwerdeführerin übergriffiges Verhalten nicht mehr setzt.
Glaublich hat die Beschwerdeführerin niemals ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie von uns eine konkrete Handlung erwartet oder erwartet hatte, welche wir nicht gesetzt haben oder noch nicht gesetzt haben. Für mich ist diese Erwartung bzw. die Frustration der Beschwerdeführerin, dass wir ihrer Erwartung jedenfalls bislang nicht entsprochen haben, zwischen den Zeilen hervorgekommen. So kann ich mich noch in etwa an die für mich durchaus appellativ zu verstehende Wendung erinnern:
„Es kann doch nicht sein, dass eine Frau in Österreich geschlagen werden kann und so behandelt wird. Wir sind ja nicht in der Türkei.“
Während ihrer Ausführungen verblieb die Beschwerdeführerin in ihrem lauten Ton, und dass obwohl ich bei meinen Rückfragen bewusst in einem sehr leisen Ton mit ihr gesprochen hatte.
Ich hatte den Eindruck, dass insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass meine Fragen nicht sinnrichtig beantwortet wurden, es wichtig ist, die Beschwerdeführerin in ihrer Emotionalität zu beruhigen, damit sie dann auch in der Lage ist, sich wieder unter Kontrolle zu bekommen. Dieses Ziel, eine Beruhigung zu erreichen, versuchte ich auf die Weise zu erreichen, dass ich mit einer Aufforderung ansetzte, welche zu beherrschen meines Erachtens die Beschwerdeführerin in der Lage war. Ich forderte sie daher auf, mit der Stimme leise zu werden, womit meines Erachtens auch bewirkt werden sollte, dass sie aus ihrer emotionalen Aufgelöstheit herauskommt.
Zudem erschien es auch deshalb angebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Lautstärke mäßigt, da ihr lautes Reden die Aufmerksamkeit von anderen Hausbewohnern geweckt hatte.
Meine Aufforderung leiser zu werden, bewirkte nach meiner Erinnerung aber keine wirkliche Beruhigung der Beschwerdeführerin. Vielmehr war die Beschwerdeführerin weiterhin impulsiv und lautredend.
Daraufhin schaltete sich mein Kollege L. ein, welcher mit einem sehr bestimmten Ton und auch in einer die Amtsautorität zum Ausdruck bringende Weise die Beschwerdeführerin aufforderte, unverzüglich die Tonlautstärke zu mäßigen und in einer normalen Laustärke zu sprechen.
Auf diese klare und bestimmte Aufforderung reagierte die Beschwerdeführerin aber noch emotionaler und begann auch mit ihren Händen ihre emotionale Bewegtheit noch stärker zu gestikulieren.
In dieser Situation hat der Kollege immer lauter und bestimmter Weise sie aufgefordert, sich in ihrer Lautstärke und ihrem Verhalten zu mäßigen.
In dieser emotionalen Unkontrolliertheit formulierte dann die Beschwerdeführerin Äußerungen an den Kollegen, in welchen diese in duzte und etwa ihn mitteilte, dass er ihr gar nichts zu sagen habe.
Wohl um eine weitere Eskalation zu vermeiden, überließ der Kollege wieder mir die Gesprächsführung. Mir ist erinnerlich, dass die Beschwerdeführerin sich im weiteren Verlaufe soweit beruhigen konnte, dass sie ihre Gesprächslautstärke deutlich mäßigte und ihre Armbewegungen unter Kontrolle hatte.
In diesen Phasen war sie in der Lage, von mir gestellte Fragen zu beantworten. Doch geriet sie bei dieser Beantwortung immer wieder in eine derartig emotionale Bewegtheit, dass ihre Stimme wieder deutlich lauter wurde und sie wieder gestikulierte.
In weiterer Folge konnte wieder eine Beruhigung eintreten und so fort.
Erschwert wurde die Befragung dadurch, dass zwei oder drei Freundinnen hinzutraten, und dadurch die emotionale Stimmung der Beschwerdeführerin wieder instabiler wurde, da sie den Freundinnen nun auch erzählte und dadurch wieder in eine emotionale Erregtheit geriet.
Vor diesen Freundinnen aber meines Erachtens in erster Linie mir mitteilend sagte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch, dass sie ihren Bruder umbringen wird.
Daraufhin wies ich sie darauf hin, dass diese Aussage als eine gefährliche Drohung verstanden werden könne, und fragte sie, ob ihr bewusst sei, was sie da gerade gesagt hat.
Daraufhin wiederholte sie ihre Drohung.
Daraufhin habe ich sofort die Festnahme der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf gefährliche Gegenstände durchsucht und ins Polizeikommissariat verbracht.“
Auf Befragen des Behördenvertreters:
„Ich habe 2019 mit der Grundausbildung bei der Polizei angefangen.
Ich bin auch ausführlich zum Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsstrafrecht geschult.“
Zeuge: BzI L.
„Vor dem Einsatzbefehl fuhren die Kollegen P., M., N. und ich gemeinsam im Streifenwagen. Wir bekamen einen Einsatzbefehl wegen eines strafrechtlichen Deliktes (Körperverletzung der Aufforderin durch deren Bruder) zu einem Haus am K. zu fahren. Es wurde uns auch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderin ist. Vor Ort angekommen, trafen wir die Aufforderin nicht an. In der Wohnung befanden sich der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin.
In der Wohnung übernahm die Kollegin P. die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin und die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin. Herr M. und ich übernahmen die Befragung des Bruders. Der Bruder teilte mit, dass er die Dame weggestoßen habe.
In weiterer Folge suchten wir die Örtlichkeit auf, an welcher sich die Beschwerdeführerin befand. Dies war der Innenhof eines Wohnhauses. Die Beschwerdeführerin saß mit einer Freundin auf einer Bank und wurde das Gespräch mit ihr durch Frau P. begonnen.
Während dieses Gespräches sprach die Beschwerdeführerin in einem sehr lauten, der Lautstärke eines Schreiens ähnlichem Ton. Dieses laute Reden erweckte die Aufmerksamkeit anderer und verharrte die Beschwerdeführerin in diesem lauten Reden.
Ich hatte sogar den Eindruck, dass sich die Lautstärke gesteigert hatte.
Die Beschwerdeführerin war im höchsten Maße aufgeregt und letztlich auch wütend. Es erschien wohl nicht nur mir notwendig, dass sie ihre Gesprächslautstärke mäßigt, und daher erachtete ich es als zweckmäßig, hier einzugreifen. Darum versuchte ich ihr deutlich zu machen, nunmehr ihre Gesprächslautstärke auf einen normalen Ton zu mäßigen.
Schon aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin emotional sehr aufgebracht war, und zudem auch extrem laut redete (was umgangssprachlich als Schreien bezeichnet werden kann), erschien es erforderlich, sie in klarer bestimmter Weise und auch mit einer ausreichenden Lautstärke aufzufordern, ihre Lautstärke zu mäßigen.
Meine Intervention bewirkte aber, dass die Beschwerdeführerin mir gegenüber sehr aufbrausend war, und sich gerade nicht beruhigt hat. In diesem Zusammenhang fielen Sätze in etwa wie der folgende: „Du brauchst mir gar nichts zu sagen, es geht mich einen Scheißdreck an, was du zu sagen hast, wenn ich schreien will, dann schrei ich“.
Da meine Worte nicht das gewünschte Ziel erreicht hatten, überlies ich die weitere Kommunikation wieder der Kollegin.
Ich war zugegen als die Beschwerdeführerin sagte, ihren Bruder umbringen zu wollen und dies nach einem entsprechenden Vorhalt meiner Kollegin bekräftigte. Dabei fiel sogar die Konkretisierung, dass sie den Bruder mit einem Messer abstechen wolle.
In weiterer Folge habe ich auch die Zeugin Ab. einvernommen.“
Zeuge: Ac., MA
„Ich bin Mitarbeiter von F..
Ich kenne die Beschwerdeführerin seit Ende August 2022. Damals wandte sie sich im Hinblick auf ihre Probleme mit ihrem Bruder und die Schwierigkeiten im Hinblick auf den Vorfall vom 11.8.2022 an uns.
Ich führte mehrere Gespräche mit der Beschwerdeführerin, in welchen diese wiederholt von ihrer belastenden Situation in ihrer Familie berichtet hat.
Besonders belastend ist ihr Kontakt zu ihrem Bruder, welcher seit Jahren sie einschränkt und schlecht behandelt. Der Bruder hat in der Familie eine deutlich wichtigere Stellung als die Beschwerdeführerin inne, und das sichtlich nicht nur deshalb, da er der Ältere der beiden ist. Aus diesem Grund maßt er sich auch an, der Beschwerdeführerin für sie inakzeptable Vorschriften, wie etwa, dass diese grundsätzlich türkisch zu sprechen hat und mit wem sie sich nicht treffen soll. Auch lässt er immer wieder seine Wut und Aggressionen an der Beschwerdeführerin aus. So schlug und schlägt er sie seit Jahren immer wieder aus nichtigen Anlässen oder mit völlig unbegründeten Unterstellungen, wodurch nach ihren Angaben, welche ich nicht überprüft habe, immer wieder sogar blaue Flecken entstehen.
Sie hat mit mir auch über den Vorfall vom 11.8.2022 gesprochen, und mitgeteilt, dass sie damals emotional überfordert und aufgewühlt gewesen sei. Sie habe nur mehr einen Ausweg, die Übergriffe des Bruders abzustellen, darin gesehen, die Polizei einzuschalten. Dies sei ihr sehr schwer gefallen, da diese Handlung in ihrem Umfeld als schwerer Angriff auf die Familie und deren Ehre angesehen wird. Sie hatte daher ein großes Risiko auf sich genommen, und musste dann enttäuscht feststellen, dass sie als Opfer von der Polizei zusätzlich ungerecht behandelt worden ist. Dadurch habe die damals den Boden gänzlich unter den Füßen verloren, und habe sie noch emotionaler reagiert. In dieser für sich nicht kontrollierbaren Überreaktion sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zu kontrollieren, sodass sie den Polizisten gegenüber nicht mit dem nötigen Respekt gegenüber getreten war, und habe sie so unbedacht gesprochen, wie sie dies in ihrem Freundeskreis tut. Ihr sei dadurch nicht bewusst geworden, dass für alle Freundinnen nicht ernst gemeinte Äußerungen, wie etwa die Äußerung „den bringe ich um“, durch eine Polizistin ganz anders interpretiert werden, nämlich nicht als übertriebene, nicht ernst zu annehmende Unmutsäußerung, sondern als eine gefährliche Drohung.““
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
Aufgrund der im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stehenden Aufzeichnung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten und den unstrittigen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Bruder und jedenfalls auch ihrer Mutter in einer Wohnung in Wien, K.
Laut den Wahrnehmungen der Sicherheitswachebeamtin, welche die Beschwerdeführerin perlustriert hatte, wies die Beschwerdeführerin zum Festnahmepunkt zahlreiche blaue Flecken auf, welche laut der Angabe der Beschwerdeführerin durch Schläge ihres Bruders versucht worden sein sollen.
Ebenso gab die einvernommene Zeugin T. S. zu Protokoll, schon öfters blaue Flecken am Körper der Beschwerdeführerin bemerkt zu haben, wobei dazu befragt, die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass diese Folge von Schlägen ihres Bruders seien.
Am 11.8.2022 kam es gegen 19.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in Wien, K., zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und den Bruder, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben von ihrem Bruder schmerzhaft geschlagen worden sei, sodass sich an den Einschlagstellen Hämatome gebildet haben.
Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wurde diese auch schon vor diesem Vorfall wiederholt von ihrem Bruder mit Verletzungsfolge geschlagen und in einer für sie einer inakzeptablen Weise eingeschränkt und unterdrückt. Aus diesem Grunde habe sie den Streit und die damit verbundenen Schläge und Demütigungen ihres Bruders am 11.8.2022 gegen 19.00 Uhr nicht mehr ausgehalten, und sei sie ausgerastet, wobei sie insbesondere Sachen auf den Boden geworfen und eine Zimmertüre zugeknallt habe.
Aus diesen „Verwüstungen“ und Zimmertürenzuschmeißen ist zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in einem Zustand befunden hatte, in welchem diese nicht mehr in der Lage war, die angemessene Kontrolle über sich zu bewahren.
Das wird auch durch weitere eigene Angaben bestätigt, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Beschuldigteneinvernahme angab: „Ich wurde daraufhin, auch wegen der Schmerzen sehr wütend und stieß meinen Bruder von mir weg. Kurz darauf kam meine Mutter ins Zimmer und schrie auch herum. Ich weiß aber nicht was, weil ich bereits sehr wütend war. Unmittelbar darauf lief ich aus der Wohnung, damit nicht noch mehr passiert.“
Diese Gefühlslage der Hilflosigkeit und Erschütterung wurde von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Bei Zugrundelegung ihrer Angaben zur eigenen damaligen Vermögenslage, wonach ihr monatlich lediglich EUR 500,-- zum Leben verbleiben, ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in einem deutlichen finanziellen Abhängigkeit zu ihrer Familie gestanden ist.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Eskalation nach deren Verlassen der Wohnung die Polizei um Hilfe gerufen.
Infolge dieses Telefonats wurden der Meldungsleger BzI L., und die weiteren SicherheitswachebeamtInnen Insp. P., Insp. M. und Asp. N. zur obangeführten Adresse geordert.
Doch hielt sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintreffens der Sicherheitswachebeamten nicht mehr in der Wohnung in Wien, K., sondern im Innenhof des Hauses Wien, D.-gasse, auf.
Während der Amtshandlung in der Wohnung Wien, K., wurde die Beschwerdeführerin von der Sicherheitswachebeamtin P. telefonisch kontaktiert. Bei Zugrundlegung der Angaben dieser Sicherheitswachebeamten befand sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in einem emotional extrem aufgelösten Zustand (vgl. Amtsvermerk: „Diese war sehr weinerlich und hysterisch. Da die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes, aufgrund des Gemütszustandes von Frau B. A., fernmündlich nicht zielführend war, (…).“) (vgl. die Ausführung von Frau P. in der mündlichen Verhandlung: „Diese war sehr aufgeregt, wütend und erbost. Die Beschwerdeführerin war zwar in der Lage, über den von ihr angezeigten Vorfall zu berichten, doch war sie sichtlich nur sehr schwer in der Lage, auch auf Fragen entsprechend zu reagieren und diese zu beantworten.“).
Die Beschwerdeführerin war nach dem Verlassen der Wohnung daher in einer höchst emotionalen Situation, in welcher sie einfach trachtete, ihre Frustration und Verletztheit mitzuteilen.
In dieser emotionalen Aufgelöstheit fiel es der Beschwerdeführerin sohin insbesondere auch nach den Angaben der Zeugin P. sichtlich bereits zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin P. schwer, aus ihrer emotionalen Aufgeregtheit insofern herausgerissen zu werden, dass sie in die Lage versetzt ist, den Inhalt einer Frage verstehend wahrzunehmen und nur im Hinblick auf diese Frage eine entsprechende Antwort zu geben.
Festgestellt wird weiters dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu Beginn des seitens der Sicherheitswachebeamten mit der Beschwerdeführerin geführten Gesprächs sehr laut mit einer sichtlich unkontrollierten Stimme geredet (daher nach dem allgemeinen Begriffsverständnis „geschrieen“) hat, sondern auch während des Gesprächs fast durchgehend bei dieser Stimmlage geblieben ist, wobei die Beschwerdeführerin während dieses Gesprächs zumindest zeitweise ihre Hände gestikulierend erhoben und bewegt hatte. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich trotz Abmahnung bzw. Festnahmeandrohung nicht beruhigt hatte, und „die Amtshandlung durch P. Insp. weitergeführt (wurde), da eine angemessene Kommunikation zwischen ML und der Angezeigten nicht möglich war“.
In Anbetracht der konkreten Umstände, ihres aktuellen Gemütszustands und des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch während dieses Gesprächs nicht nur ihre Stimmlage und Sprechführung, sondern auch ihre Gliedmaßen nicht in der bei einem üblichen Kommunikationsverhalten üblichen Weise unter Kontrolle hatte.
Während dieses sichtlich höchst einer Selbstkontrolle mangelnden Verhaltens wurde die Beschwerdeführerin von den Sicherheitswachebeamten wiederholt zur Beendigung dieses als unbotmäßig eingestuften Verhaltens und damit zur Erlangung der nicht bestanden habenden Selbstkontrolle aufgefordert. Im Zuge dieser Aufforderung erfolgte auch eine Abmahnung i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG.
Sichtlich hat die Beschwerdeführerin dieses Verhalten der Sicherheitswachebeamten überrascht und diese emotional aufgebracht, sodass diese schon zu Beginn des Gesprächs in etwa nachfolgende Worte äußerte.
„Was glaubt du wer du bist, dass du so mit mir redest? Das geht mich einen Scheissdreck an was du sagst, ich mache was ich will und ich lasse mir nichts sagen, wenn ich schreien will schreie ich!"
Im Rahmen dieser emotionalen Aufgewühltheit sprach die Beschwerdeführerin auch aus, ihren Bruder umbringen zu wollen. Diese Aussage wurde auch Nachfrage einer SicherheitwachebeamtIn wiederholt, worauf hin die Beschwerdeführerin festgenommen und mehrere Stunden in Haft gehalten wurde.
Aufgrund dieser Drohung wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen.
Dass sich die Beschwerdeführerin auch noch anlässlich der Befragung im Innenhof des Hauses Wien, D.-gasse, durch die Polizei in diesem Zustand befand, ergibt sich wohl aus ihren eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, als auch aus der in dieser Verhandlung getätigten Ausführung der Zeugin P.:
„Ich fragte als nächstes, was passiert ist, und war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sehr laut und aufgeregt und berichtete diese in einem sehr lauten, der Lautstärke bei einem Schreien ähnlichen Ton, dass sie von ihrem Bruder geschlagen wurde.
Sie war bei diesem Berichten derart emotionsverhaftet und bewegt, dass diese, wie schon zuvor beim Telefonat, einfach drauflos redete und auf meine zielgerichteten Rückfragen keine adäquaten Antworten gab. Aufgrund ihres Vorwurfes, von ihrem Bruder sehr heftig geschlagen worden zu sein, stellte ich natürlich zielgerichtete Nachfragen zu den Umständen, wie sie geschlagen wurde, zum Ort an dem sie geschlagen wurde, zu dem Sachverhalt, der diesen Schlägen vorangegangen ist, zu allfälligen Verletzungen und Schmerzen etc..
Letztlich ließ sie sich durch diese Fragen nicht von ihrem Redeschwall abbringen und teilte lautstark und in heftigem Ton mit, dass sie nicht in der Türkei in den 20er Jahren lebe und dass sie in Österreich lebe und dass es in Österreich nicht angehe, so behandelt zu werden. Überhaupt redete sie spontan von ihren Schwierigkeiten in der Familie, dass sie sich von ihrem Bruder unterdrückt fühlt und auch von ihren Eltern schlecht behandelt fühlt. Erinnerlich kann man ihre Klage dahingehend zusammenfassen, dass sie in ihrer Familie als Frau nicht dieselben Rechte habe, als sie hätte, wäre sie männlich.“
Dieselbe Qualifikation des Gemütszustands und ihrer damit verbundenen emotionalen Wahrnehmungs- und Handlungsbeeinträchtigung ergibt sich zudem bereits aus dem Amtsvermerk, in welchem ausgeführt wird:
„Frau B. A. wirkt augenscheinlich sehr aufgelöst. (…) … da Frau B. A. zu diesem Zeitpunkt sehr hysterisch war.“
Sinngemäß dieselbe Information findet sich auch bereits in der Anzeige, in welcher dargelegt wird:
„Frau B. (Angezeigte) begann binnen weniger Worte sofort an zu schreien und wild mit den Händen in der Luft herumzufuchteln.“
Dieser Sachverhalt ergibt sich ebenso sich aus den übrigen Angaben der Zeugin P., sowie der obwiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugen L. und Ac. MA in der mündlichen Verhandlung.
In dieser emotionalen Aufgelöstheit fiel es der Beschwerdeführerin sohin sichtlich jedenfalls zu Beginn ihrer Befragung im Innenhof schwer, aus ihrer emotionalen Aufgeregtheit insofern herausgerissen zu werden, als sie den Inhalt einer Frage verstehend wahrnahm und nur im Hinblick auf diese Frage eine entsprechende Antwort gab.
In Anbetracht insbesondere dieser Angaben, und den Angaben in der Anzeige, im Amtsvermerk, in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin, sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschuldigteneinvernahme und in der mündlichen Verhandlung, sowie der Ausführungen der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung befand sich die Beschwerdeführerin zudem nicht nur zum Zeitpunkt des Endes des Aufenthalts in der Wohnung wie auch noch während der Befragung durch die SicherheitswachebeamtInnen in einem psychischen Zustand extremer emotionaler Aufgeregtheit und Aufgelöstheit, wobei wohl auch noch während der Befragung im Innenhof panikartige Gefühle mitgeschwungen haben.
Solch ein psychischer Zustand extremer emotionaler Aufgeregtheit und Aufgelöstheit, bei welchem wohl auch panikartige Gefühle mitschwingen, ist offenkundig nicht willentlich herbeiführbar und auch nicht willentlich schlagartig beendbar. Es handelt sich bei solchen emotionalen Überreaktionen und Aufgelöstheiten stets um keine willkürlich beherrschbare Zustände, sondern um spontan eintretende Zustände.
Damit ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens der SicherheitswachebeamtInnen im Innenhof sich in einem psychischen und emotionalen Aufgewühltheitszustand befand, in welchem sie nicht in der Lage ist, ihre Stimmlage und ihre Motorik voll unter Kontrolle zu halten. Ein solcher Zustand ist auch nicht völlig lebensfremd, zumal sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung viele Menschen mitunter in solch einer Stimmungslage oder einem solchen motorischen Unruhezustand befinden, sodass daher ein in dieser Stimmungslage gesetztes nicht völlig kontrolliertes Handeln geradezu kennzeichnend für die menschliche Existenz ist.
Dazu kommt, dass das sicher gut gemeinte Eingreifen und Zuhilfekommen von Herrn BzI L., indem er mit bestimmter, lauter und seine Amtsautorität hervorhebenden Stimme und Gestik die Beschwerdeführerin ulitmativ aufforderte, ihre Emotionen unter Kontrolle zu bringen, daher ihre Stimme auf Normallautstärke zu senken und ihre motorische Unruhe zu beenden, in der konkreten Situation sichtlich das Gegenteil von dem bewirkt hatte, als dadurch intendiert worden war. Die Kontrapoduktivität dieses Verhaltens wurde im Übrigen laut deren eigenen Angaben während der mündlichen Verhandlung auch von Herrn BzI L. und Frau P. registriert, zumal beide übereinstimmend angaben, dass sich Herr BzI L. bewusst wurde, dass sein dezitiertes Auftreten keinen Erfolg brachte, sodass sich dieser wieder zurückzog, und die Kommunikation wieder von Frau P. weiterführen ließ.
Vielmehr hat sich Herr BzI L. in einer Weise verhalten, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung für eine Person in einem emotional sehr bewegten Gemütszustand, welche sich noch dazu hilfesuchend an die Polizei gewendet hatte, als erschreckend, verletzend, triggernd und nicht wertschätzend erlebt wird, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig zu einer Eskalation der zuvor schon bestanden habenden mangelnden Emotionskontrolle führt.
Für diese Feststellung spricht schon der Umstand, dass Herr BzI L. während der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin emotional sehr aufgebracht war, und zudem auch extrem laut redete (was umgangssprachlich als Schreien bezeichnet werden kann), es als erforderlich erachtete, sie in klarer bestimmter Weise und auch mit einer ausreichenden Lautstärke aufzufordern, ihre Lautstärke zu mäßigen.
Anstatt der Beschwerdeführerin zu vermitteln, ihr Anliegen und ihr Hilfebegehren ernst zu nehmen, konzentrierten sich seine Interesse sichtlich entweder ausschließlich oder doch zumindest beträchtlich nicht mit dem Anliegen und der vorangegangen behaupteten Körperverletzung der Beschwerdeführerin, sondern mit der sichtlich als unbotmäßig erlebten emotionalen Entgleisung der Beschwerdeführerin, indem von dieser etwas fast Unmögliches verlangt wurde, nämlich in Anbetracht ihrer aktuellen Unfähigkeit, sich emotional zu fassen, sich emotional zu fassen, und „plötzlich“ kontrolliert zu sein, die Gliedmaßen wieder unter fester Kontrolle zu haben und in normaler Lautstärke zu sprechen.
Es entspricht nun aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nur jemand, der sich bereits aktuell unter einer ausreichenden Selbstkontrolle hat, in der Lage ist, auf Zuruf unverzüglich derart selbst zu kontrollieren, dass trotz innerer Aufgewühltheit die Gliedmaßen, die Stimmlage und die Stimmlautstärke derart beherrscht werden, dass von einem „normalen“ Kommunikations- und Gesprächsverhalten ausgegangen werden kann.
Für diese Feststellung spricht zudem, dass sichtlich auch die Beschwerdeführerin das Verhalten der Sicherheitswachebeamten als unempathisch, schockierend und eskalierend empfunden hatte, wenn diese in ihrem Einspruch ausführte:
„Ich bin ein sehr geduldiger Mensch und verliere die Fassung nicht schnell jedoch war das ein sehr großer Streit da mein Bruder H. B. auch sehr ungerecht gegenüber mir war. Ich habe nicht mehr alles klar und deutlich gesehen. Als die Polizisten zu mir kamen und mich dann angeschrien haben, dass ich mich beruhigen soll, hat es das Gegenteil gebracht.
Mir hat es nur das Gefühl gegeben, dass alle gegen mich sind und mir nicht helfen wollen. Ich hatte keine Unterstützung von meiner Familie. Ich dachte ich bekomme die Unterstützung von der Polizei aber eine emotionalen Jungerwachsenen anzuschreien die grad zum ersten Mal so eine Eskalation erlebt, hat sich nicht gebracht. (…) Ich möchte noch Hinweisen, dass ich an dem Abend auch unter Alkoholeinfluss war. Mein Bruder hat mich geschlagen, meine Eltern waren nicht da, dann hat sich meine Tante und mein Onkel sich eingemischt mich angeschrien, gar kein Verständnis gezeigt. Spätestens eine Stunde später schreien die Polizisten mich an. Ich weiß leider nicht was für eine Reaktion die Polizisten von mir erwartet haben jedoch will ich Sie was Besseres belehren, wenn ich darf. Und zwar eine emotionale, nicht nüchterne 20-jahrige anzuschreien, tut die Situation nicht beruhigen. Es hat mir nur noch eine weitere Bestätigung gegeben, dass die ganze Welt gegen mich wäre und ich falsch gehandelt habe aber die Polizei anrufen und um Hilfe zu bitten ist doch das richtige Handeln oder nicht?“
Analoges führte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung aus, als diese angab:
„Die Polizisten sind neutral gekommen. Sie waren weder respektlos noch unhöflich.
Ich war damals aber emotional total aufgelöst und habe geweint.
Unter den Polizisten waren zwei Polizistinnen und zwei Polizisten.
Eine der Polizistinnen fragte mich, was gewesen sei.
Ich war damals sehr emotional und aufgewühlt und habe von meinem Bruder und seinen immer wieder vorkommenden Übergriffen und seinen Gewalttätigkeiten mir gegenüber erzählt.
Ich war sichtlich so aufgewühlt, dass die Polizistin meinte, ich solle mich einmal beruhigen. Natürlich hatte ich keinen Schalter, um meine Emotionen abzustellen, aber ich versuchte es.
Für mich unerwartet sagte dann ein Polizist in einer für mich sehr unfreundlichen und barschen Art, dass ich mich jetzt endlich zu beruhigen habe und meine Gesprächslautstärke senken soll. Ich habe mich von ihm überhaupt nicht verstanden gefühlt.
Ich war dadurch emotional sehr betroffen, da sich dieser Polizist genauso verhalten hatte, als diejenigen, die mich bis jetzt schlecht behandelt haben, und gegen welche ich ja gerade polizeiliche Hilfe gerufen hatte.
„Mein Bruder schreit immer wieder mit mir, meine Mutter schreit immer wieder mit mir, und nun schrie mich für mich ebenso ungerecht dieser Polizist an.“
Durch dieses Angeschrienwerden des Polizisten war ich plötzlich sehr enttäuscht und habe ich mich wieder zu Unrecht angegriffen gefühlt.
Befragt wie ich mich üblicherweise verhalte, wenn ich von meinem Bruder oder von meiner Mutter meines Erachtens zu Unrecht angeschrien werde, gebe ich an:
Wenn ich von meinem Bruder angeschrien werde, schreie ich auch heftig zurück und lasse mir das nicht gefallen.
Wenn ich von meiner Mutter angeschrien werde, schreie ich zwar nicht zurück, aber sage dennoch mit klaren und heftigen Worten, dass ich mich von ihr nicht richtig behandelt fühle.
Ich war damals sehr schockiert, als mich der Polizist so angeschrien hatte und war auch darüber sehr überrascht. Ich hatte damit nicht gerechnet.
Da ich mich von ihm ungerecht behandelt gefühlt hatte, sagte ich ihm, in sicherlich emotionalen Ton, dass er in so einem Ton mit mir gar nicht reden solle. Ich antwortete daher auf seinen unfreundlichen und für mich als Schreien wahrgenommenen Ton.
Dann kann ich mich nicht mehr genau erinnern, was dann wer konkret als Nächstes gesagt hat. Ich war jedenfalls danach wieder sehr emotional aufgewühlt.
In dieser Stimmung war ich leider nicht in der Lage, respektvoll zu sein. Das tut mir leid. Jedenfalls habe ich danach mich wieder so beruhigen können, dass ich in der Lage war mitzuteilen, was passiert ist.“
Mit dieser Aussage gab die Beschwerdeführerin auch etwas zu Protokoll, welches ohnedies bei einer schroffen Aufforderung, wie diese gegenständlich durch Herrn Herr BzI L. erfolgte, an eine aufgrund einer subjektiv als erniedrigenden Übergriff erlebten Handlung emotional aufgelösten Person mehr als nähe liegend ist, nämlich dass durch dieses Verhalten diese Person in ihrem subjektiv als traumatisch erlebten Erlebnis neuerlich getriggert wurde, und somit neuerlich in ein emotionales Aufgewühltsein geworfen wurde.
In diesem Sinn brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie die schroffe Aufforderung von Herr BzI L. ähnlich erlebt hatte, als sie die als Übergriffigkeiten eingestuften Handlungen ihres Bruders und ihrer Eltern einstuft. Es liegt daher mehr als nahe, dass die Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung des Herrn BzI L. ähnlich reagierte, als sie auf die als Übergriffe erlebten Handlungen ihres Bruders bzw. ihrer Mutter reagierte, nämlich in einem verbal sich klar abgrenzenden Verbalverhalten und ihre Selbstkontrolle verlierenden Emotionszustand.
Somit ist schon aus diesen Gründen zu folgern, dass das Eingreifen von Herrn BzI L. vorhersehbar zu einer Eskalation der Situation und einer faktischen Verunmöglichung des Erreichens einer emotionalen Beruhigung der Beschwerdeführerin (und damit des Erreichens der Verringerung der Sprechlautstärke und der Unruhe der Motorik der Beschwerdeführerin) führte.
Dazu kam, dass insbesondere bei Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben und der Angaben von Frau P., die Beschwerdeführerin sichtlich auch deshalb aus der Fassung geraten war und sich emotional nicht fassen konnte, da die Beschwerdeführerin sich von den SicherheitswachebeamtInnen eine Unterstützung in ihrer Konfliktsituation mit ihrem Bruder und ihren Eltern erwartet hatte. Diese Erwartung erscheint auch deshalb evident, da die Beschwerdeführerin die Polizei erst nach dem Verlassen der Wohnung, und daher nach dem Wegfall jeglicher unmittelbarer Gefahrensituation verständigt hatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwartung der Beschwerdeführerin an die SicherheitswachebeamtInnen objektiv als realistisch oder erwartbar erscheinen kann, jedenfalls erscheint diese Erwartung bei Zugrundelegung des Alters und der konkreten Lebens- und Erfahrungssituation der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar und verständlich. Damit bildet aber auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragenen Enttäuschung, als diese während des Gesprächs im Hof sich plötzlich nicht mit aktiver Hilfeleistung in ihrer Situation, sondern mit vorwurfsvollen Ermahnungen konfrontiert sah, einen weiteren nachvollziehbaren Grund für ihre auch während der Befragung im Innenhof weiterbestanden habenden emotionalen Unkontrolliertheit und den in diesem Zuge gesetzten verbalen Entgleisungen.
Zudem erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Alkoholisierung eine gewisse zusätzliche Enthemmung mit sich gebracht hat. Es entspricht nun aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, welcher sich in extremer emotionaler Aufgewühltheit befindet und noch dazu alkoholisiert ist, nicht so verhält, wie sich ein ruhiger und besonnener Mensch üblicherweise verhält.
§ 1 Abs. 1 Wiener Landessicherheitsgesetz lautet wie folgt:
„Wer
1)den öffentlichen Anstand verletzt oder
2)ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3)eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Die gegenständliche Bestrafung erfolgte sichtlich aufgrund der nicht näher konkretisierten Ausführung in der Anzeige, dass die Beschwerdeführerin „geschrieen“ habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang aber, dass in der Anzeige ausgeführt wurde, dass diese seitens eines Sicherheitswacheorgans mit sehr lauter Stimme aufgefordert worden ist, sich zu beruhigen.
Im Amtsvermerkt wiederum wird ausgeführt:
„Während der Sachverhaltsklärung hielt ML fernmündlich Rücksprache mit der Aufforderin und Schwester von Herrn B. H., Frau B. A.. Diese war sehr weinerlich und hysterisch.
Da die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes, aufgrund des Gemütszustandes von Frau B. A., fernmündlich nicht zielführend war, wurde versucht darauf hinzuwirken, dass diese zurück zur Wohnung kommt. Frau B. A. verweigerte dies lautstark. (…)
Frau B. A. wirkte augenscheinlich sehr aufgelöst.
Es wurde durch die weibliche ML versucht mit Frau B. A. ein zweckdienliches Gespräch zu führen, um den vorliegenden Sachverhalt zu eruieren. Dies gestaltete sich als schwierig da Frau B. A. zu diesem Zeitpunkt sehr hysterisch war.
(…)
Während dieser Ausführung wurde die Frau B. A. immer wieder sehr laut und schrie herum.
(…)
Frau B. A. gab weiters sinngemäß an:
„Ihr (gemeint anwesende uEB) könnt gleich meinen scheiß Bruder mitnehmen. Er hat mich geschlagen! Wir sind ja nicht in der Türkei. Ich werde meinen Bruder umbringen. Weil er hat mich geschlagen. Ich werde ihn mit einem Messer abstechen!“
Die ML teilte Frau B. A. mit, dass sie soeben den Tatbestand einer gefährlichen Drohung gegenüber ihres Bruders, im Beisein der einschreitenden uEB verwirklicht hat.
Frau B. A. antworte sinngemäß darauf:
„Ja das können sie mir glauben. Ich werde ihn umbringen! Meinen scheiß Bruder werde ich umbringen.““
Wie in den Feststellungen zuvor dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit vor dem Eintreffen der SicherheitswachebeamtInen wie auch noch zu diesem Zeitpunkt des Gesprächs mit den Sicherheitswachebeamtinnen im Innenhof sichtlich sehr aufgeregt war. Sichtlich hatte sich die Beschwerdeführerin erst gegen Ende des Gesprächs beruhigt.
Wie somit bereits aus diesen Angaben in der Anzeige, aus dem Amtsvermerk, aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und den Angaben während der Beschuldigteneinvernahme und der mündlichen Verhandlung ersichtlich, befand sich die Beschwerdeführerin anlässlich der gegenständlichen Polizeikontrolle in einem psychischen Zustand extremer Beunruhigung, Verängstigung und Panik, und war diese sichtlich auch deshalb aus der Fassung geraten, da diese sich von den Sicherheitswachebeamten eine Unterstützung nicht ein Drohverhalten erwartet hatte. Zudem erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Alkoholisierung eine gewisse zusätzliche Enthemmung mit sich gebracht hat. Es entspricht nun aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, welcher sich in extremer Verängstigung und Panik befindet und noch dazu alkoholisiert ist, nicht so verhält, wie sich ein ruhiger und besonnener Mensch üblicherweise verhält.
Dass dieses Verhalten als ein durch die damals vorgelegene extreme Beruhigung, Panik und Verängstigung der Beschwerdeführerin und auf die von dieser damals auch unmittelbar durch die als schockierend und bedrohend erlebte Polizeikontrolle geschuldetes Emotionsverhalten einzustufen ist, wird zudem auch durch die übereinstimmende Verantwortung der Beschwerdeführerin nahe gelegt. Übereinstimmend führte diese nämlich aus, sich damals in einem psychischen Zustand extremer Beunruhigung, Verängstigung und Panik befunden zu haben, und zudem sichtlich auch deshalb aus der Fassung geraten zu sein, da diese sich von den Sicherheitswachebeamten Unterstützung nicht ein Drohverhalten erwartet hatte.
Beim psychischen Zustand extremer Verängstigung und Panik handelt es sich unter den konkreten Rahmenbedingen und in Anbetracht des Anlasses des Polizeieinsatzes um einen willkürlich nicht herbeiführbaren Zustand, und faktisch stets auch um keinen willkürlich beherrschbaren Zustand.
Dass in solch einem Zustand eine Person nicht in der Lage ist, ihre Stimmlage voll unter Kontrolle zu halten, ist notorisch und bedarf keines näheren Beweises. Auch ist unbestreitbar, dass jeder Mensch sich mitunter in solch einer Stimmungslage befindet, und daher ein in dieser Stimmungslage gesetztes nicht völlig kontrolliertes Handeln geradezu kennzeichnend für die menschliche Existenz ist.
Der Beschwerdeführerin wird durch den gegenständlichen Deliktsvorwurf explizit nicht angelastet, dass diese ihre Stimme in eine große, im Hinblick auf die gegebene Amtshandlung ungebührliche Lautstärke gesteigert hatte, sondern dass diese ihre schon vor Beginn der Amtshandlung bestanden habende emotionale Aufgewühltheit, mit welcher auch ein lautes Sprechverhalten einher ging, nicht aufforderungsgemäß schlagartig beendet hatte.
Zu diesem Befehl ist, wie vorab schon klar gestellt, zu konstatieren, dass es faktisch unmöglich ist, dass eine Person, welche ihre emotionale Selbstkontrolle verloren hat, aufgrund eines schroffen und als triggernd erlebten Befehls schlagartig ihre emotionale Selbstkontrolle wiedererlangt.
Offenkundig kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, durch die gegenständliche Gebotsnorm das Menschsein in seiner unmittelbarsten und willkürlich nicht beherrschbaren Ausdrucksform verbieten haben zu wollen.
Schon aus diesem Grund vermag daher das gegenständliche Verhalten nicht dem gegenständlichen Tatbild zugesonnen werden.
Im Übrigen hätte man auch dann zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen, wollte man dem Gesetzgeber zusinnen, durch die gegenständliche Gebotsnorm das Faktum des Eintritts von die Selbstkontrolle weitgehend ausschaltenden emotionalen Schockzuständen verbieten haben zu wollen, zumal diesfalls dennoch infolge der Nichtbeherrschbarkeit des eigenen Verhaltens in solchen Zuständen der emotionalen Aufgewühltheit, Panik und Angst, insbesondere in Anbetracht der konkreten Rahmenbedingen, in Anbetracht des Anlasses des Polizeieinsatzes und in Anbetracht der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin vom mangelnden Verschulden (mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit) der Beschwerdeführerin auszugehen wäre.
§ 1 Abs. 1 Wiener Landessicherheitsgesetz lautet wie folgt:
„Wer
den öffentlichen Anstand verletzt oder
ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Wie zuvor festgestellt, sprach die Beschwerdeführerin die SicherheitswachebeamtInnen bereits nach deren Eintreffen im Innenhof des Hauses, in welchem sich die Beschwerdeführerin aufgehalten hatte, in einer derart lauten und schrillen Weise an, dass diese Rede nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „Schreien“ bezeichnet werden kann. Zudem begann diese binnen weniger Worte mit den Händen in der Luft herumzufuchteln.
Seitens einer bzw. eines der Sicherheitswachebeamten wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn dieses Gesprächs zuerst in gemäßigtem Ton, infolge Fruchtlosigkeit mit lauten Worten aufgefordert, sich zuerst einmal zu beruhigen und sodann nicht so laut „herumzuschreien“. Auf diese Aufforderung reagierte die Beschwerdeführerin nun aber umso emotionaler und unkontrollierter, und sprach die Beamten mit lauter und deutlicher (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ein „Schreien“ umschreibbarer) Stimme an.
Während dieser Rede sagte die Beschwerdeführerin u.a. sinngemäß: „Was glaubst du, wer du bist, dass du so mit mir redest ? Das geht mich einen Scheißdreck an, was du sagst. Ich mache, was ich will und ich lasse mir nichts sagen, wenn ich schreien will, schreie ich.“
Auch in weiterer Folge fuchtelte die Beschwerdeführerin mit ihren Armen herum und wurde diese sodann unter Androhung der Festnahme aufgefordert, ihr lautes Sprechen („Schreien“) zu beenden. Diese Androhung bewirkte zuerst nur kurzfristig eine Verringerung der Sprechlautstärke der Beschwerdeführerin. Letztlich waren die Beamten in der Lage zu bewirken, dass eine angemessene Kommunikation mit der Beschwerdeführerin möglich war.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur liegt eine beleidigende Schreibweise dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Demnach reicht es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; 17.4.2012, 2010/04/0133; 20.3.2014, 2012/08/0014; 1.9.2017, Ra 2017/03/0076).
Die Beurteilung, ob ein konkretes Verhalten eine Anstandsverletzung darstellt, hat unter Würdigung der allgemeinen Begleitumstände, unter welchen diese Handlung erfolgt, zu geschehen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074; 6.3.2008, 2004/09/0154).
Zur Verwendung des Wortes “Rassist“ gegenüber einem Politiker führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Benennung eines Politikers während einer öffentlichen Wahlrede als "Rassist" nicht ohne Weiters den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Wort und die öffentliche Bezeichnung einer Person als "Rassist" ist für sich allein genommen nämlich nicht als unanständig, anstößig oder unschicklich anzusehen, dass dies jedenfalls jene Formen des äußeren Verhaltens verletzte, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person beim Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprächen (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).
Zum gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden wiederum ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein den Anstand verletzendes Verhalten (erst) dann gegeben, wenn dieses jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen lässt, welches die Achtung vor der Behörde erfordert (vgl. VwGH 12.9.1969, 1019/67).
Bei Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zu allererst zu prüfen, ob die Verwendung der zweiten Person Singular bei einer Anrede für sich genommen (daher unabhängig vom Kontext) stets als unanständig, anstößig oder unschicklich anzusehen ist, was offenkundig nicht der Fall ist, zumal die Du-Form generell nicht als Mittel zur Beleidigung eingesetzt wird.
Bei dieser Konstellation ist nun aber nur dann vom anstandsverletzenden Gebrauch eines an sich nicht an sich schon nur in einem Beleidigungskontext verwendeten Worts auszugehen, wenn dieses Wort in einem Kontext verwendet wurde, welcher erstens von jedem unbeteiligten Dritten nur als beleidigend und herabwürdigend verstanden werden kann, und wenn zudem diese Wortverwendung ohne übertriebene Empfindlichkeit jemandem zumutbar ist.
Bei Zugrundelegung dieser Vorgaben ist erstens festzustellen, dass die Verwendung des Wortes „Du“ keinesfalls als nur in einem Beleidigungskontext gebraucht wird. Ganz im Gegenteil, ist die Verwendung der Du-Anrede sogar eine allgemeine und regelmäßig wertschätzende Anredeform.
Sodann ist zweitens zu prüfen, ob im konkreten Kontext die Verwendung der Du-Anrede von jedem unbeteiligten Dritten nur als beleidigend und herabwürdigend verstanden werden konnte, und wenn zudem diese Wortverwendung ohne übertriebene Empfindlichkeit jemandem zumutbar war.
Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugen ist zu erkennen, dass in Anbetracht des sichtlichen Erregungszustandes der Beschwerdeführerin die gegenständliche Du-Anrede durch die Beschwerdeführerin von jedem unbeteiligten Dritten zwingend als beleidigend und herabwürdigend verstanden werden konnte. Gerade in Anbetracht des Erregungszustandes und des sozialen Hintergrunds der Beschwerdeführerin entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Gebrauch des „Du-Worts“ selbst gegen Fremden in einem Kontext der Auseinandersetzung grundsätzlich keinen herabwürdigenden Charakter hat, sondern milieubedingt ein Ausdruck des allgemeinen Umgangstons darstellt. In Anbetracht des obangeführten Kommunikationskontextes und der Erregungssituation der Beschwerdeführerin vermag auch der Wiedergabe der Worte der Beschwerdeführerin in der Anzeige noch nicht zwingend als eine für einen unbeteiligten Dritten, welcher mit der Situation und der Milieuverankerung der Beschwerdeführerin vertraut ist, als ein nicht zu tolerierendes Verhalten, und damit als eine Anstandsverletzung qualifiziert zu werden. Daher ist unter Zugrundelegung des Grundsatzes in dubio pro reo gerade noch das Duzen der Beschwerdeführerin als solches nicht als eine Anstandsverletzung i.S.d. § 1 WSLG einzustufen.
Folglich erfüllte die gegenständliche Verwendung der duzenden Anrede noch nicht das gegenständlich angelastete Tatbild, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Übrigen sei aber auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 1 WLSG sich an einen allgemeinen Adressatenkreis richtet, und daher nicht etwa eine Schutznorm im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Sicherheitswachebeamte darstellt. Bei einer Verletzung des § 1 WLSG ist daher der allgemeine Maßstab für die Gepflogenheiten des Verhaltens in der Öffentlichkeit anzulegen.
Anders ist dagegen die Wendung „Das geht mich einen Scheißdreck an, was du sagst.“ Auszulegen, zumal die Verwendung des Wortes „Scheißdreck“ im konkreten Kontext nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Beschwerdeführerin die zuvor von einem Beamten getätigten Worte unsachlich und in abwertender Weise missbilligte.
Wenngleich sich die Beschwerdeführerin, wie schon zuvor ausgeführt, sich zum damaligen Zeitpunkt in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hatte und auch alkoholisiert war, ist ihr auch im Kontext ihrer Milieuherkunft zuzumuten und von ihr verlangbar, einem Dritten, noch dazu wenn es sich um einen Sicherheitswachebeamten handelt, in einer nicht abwertenden Weise gegenüber zu treten.
Diese Wendung ist daher als eine tatbildliche Anstandsverletzung einzustufen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte die beschwerdeführende Partei nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Wahrung des gebotenen Anstands in der Öffentlichkeit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall aus nachfolgenden Überlegungen als gering einzustufen:
Wie in den Feststellungen ausführlich dargelegt, befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen 19.00 Uhr erfolgten Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter, in deren Zuge die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben von ihrem Bruder sehr schmerzhaft geschlagen worden war, in einem Zustand der weitgehenden emotionalen Unkontrolliertheit. Im Zuge dieser Wohnung schlug sie eine Wohnungstüre derart zu, dass das Türglas zerbracht. Auch war sie wütend und sichtlich kontrolllos zahlreiche Gegenstände auf den Boden, sodass die Sicherheitswachebeamten anlässlich ihres Eintreffens die Wohnung als „verwüstet“ einstuften. Wie in den Feststellungen dargelegt, befand sich die Beschwerdeführerin auch zu Beginn des Gesprächs der SicherheitswachebeamtInnen mit der Beschwerdeführerin in diesem emotionalen Ausnahmezustand, mit welchem eine sehr weitgehende emotionale Enthemmtheit bzw. körperliche Unkontrolliertheit verbunden war. Dazu kommt auch die glaubwürdig vorgebrachte Alkoholisierung der Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt des Gesprächs und der Umstand, dass das in den Feststellungen bereits näher dargelegte Verhalten der SicherheitswachebeamtInnen sichtlich zu einer weiteren emotionalen Erregung der Beschwerdeführerin führte. Wie bereits festgestellt, ist auch die als laut und unbeherrscht wahrgenommene Stimmlage der Beschwerdeführerin (arg.: Schreien) und deren mangelnde Beherrschung der Motorik (arg: Herumfuchteln mit den Armen) eine zwingende Folge dieser außergewöhnlichen Erregtheit der Beschwerdeführerin gewesen. In einer solchen emotionalen Ausnahmesituation entspricht es der Lebenserfahrung, dass nicht nur die Motorik und Stimmführung schwer bzw. gar nicht beherrschbar ist, sondern auch die in diesem Zustand geäußerten Worte unüberlegt und spontan erfolgen, sodass regelmäßig auch unbedachte Äußerungen erfolgen, welche nicht auf die boshafte bzw. verwerfliche Gesinnung, sondern auf deren Gemütslage zurückzuführen sind. Auch wenn auch dieser gemütsmäßigen Verfassung feststellungsgemäß die Beschwerdeführerin in der Lage sein hätte müssen, die inkriminierte Äußerung nicht zu tätigen, ist doch auch beim Verschulden zu berücksichtigen, dass diese Äußerung unter einer Rahmenbedingung erfolgt ist, in welcher auch ein durchschnittlicher Normadressat mitunter beleidigende Äußerungen von sich gibt, welche dieser bei Nichtvorliegen dieses Ausnahmezustands nicht getätigt hätte. Dasselbe ist auch im gegenständlichen Fall bei der Beschwerdeführerin anzunehmen, sodass deren besondere Emotionslage bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen war. Insbesondere in Anbetracht der konkreten, in den Feststellungen eingehend dargelegten Konstellation ist daher von einem sehr geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist, keine Erschwerungsgründe vorliegen, von einem sehr geringen Verschulden auszugehen ist und in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von EUR 1700,--, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und keiner bestehenden Sorgepflicht das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist Im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.
§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz lautet wie folgt:
„Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Die gegenständliche Bestrafung erfolgte sichtlich aufgrund der nicht näher konkretisierten Ausführung in der Anzeige, dass die Beschwerdeführerin „geschrieen“ und „mit den Händen in der Luft herumgefuchtelt habe.
Zu diesem Verhalten ist als erstes klarzustellen, dass ein lautes Schreien und ein Herumfuchteln mit den Armen in der Luft per so noch keine Aggressionshandlungen darstellen, und daher auch nicht automatisch als ein aggressives Verhalten i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG einzustufen sind.
Damit ein solches Verhalten als eine Aggressionshandlung einzustufen ist, bedarf es weiterer Verhaltensmerkmale bzw. Handlungen, welche dieses Verhalten als ein eine andere Person attackierendes, und eine Verhalten, durch welches eine Person verängstigt oder eingeschüchtert werden solle oder sich diese bedroht erleben soll.
Für solch eine Annahme von Verhaltensmerkmalen bzw. Handlungen, welche dieses Verhalten als ein eine andere Person attackierendes, und ein Verhalten, durch welches eine Person verängstigt oder eingeschüchtert werden solle oder sich diese bedroht erleben soll, fehlt nun aber jeglicher Anhaltspunkt.
Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, befand sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintreffen der SicherheitswachebeamtInnen in einer extremen emotionalen Ausnahmesituation, infolge deren die Beschwerdeführerin weitgehend ihre Selbstkontrolle verloren hatte, und insbesondere die elterliche Wohnung „verwüstet“ hatte. Auch wurde festgestellt, dass das Verhalten der SicherheitswachebeamtInnen als eskalierend einzustufen war, und daher den emotionalen Zustand der unkontrollierten Aufgewühltheit verstärkt hatte.
Damit ist zu folgern, das inkriminierte Verhalten nicht als ein attackierendes Verhalten, sondern als durch die damals vorgelegene Panik und Verängstigung der Beschwerdeführerin und auf die von dieser damals auch unmittelbar durch die Polizeikontrolle erlebte Bedrohungssituation geschuldetes Emotionsverhalten einzustufen ist.
Diese Einstufung als ein nicht als Aggressionshandlung einzustufendes Verhallten erscheint bei Berücksichtigung der bekannten Rahmenbedingungen und das Verhalten auslösenden und bestärkenden Vorfälle so nachvollziehbar, dass auch ein typischer, mit der Rechtsordnung verbundener Normadressat zu keinem anderen Schluss kommen würde.
Schon aus diesem Grund ist von der Nichtverwirklichung des Tatbilds auszugehen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang bereits, dass in der Anzeige ausgeführt wurde, dass diese seitens eines Sicherheitswacheorgans mit sehr lauter Stimme aufgefordert worden ist, sich zu beruhigen. Damit ist schon aufgrund dieser Angabe zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sichtlich sehr aufgeregt war. Sichtlich hatte sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht beruhigt.
Im Amtsvermerk wiederum wird ausgeführt:
„Während der Sachverhaltsklärung hielt ML fernmündlich Rücksprache mit der Aufforderin und Schwester von Herrn B. H., Frau B. A.. Diese war sehr weinerlich und hysterisch.
Da die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes, aufgrund des Gemütszustandes von Frau B. A., fernmündlich nicht zielführend war, wurde versucht darauf hinzuwirken, dass diese zurück zur Wohnung kommt. Frau B. A. verweigerte dies lautstark. (…)
Frau B. A. wirkte augenscheinlich sehr aufgelöst.
Es wurde durch die weibliche ML versucht mit Frau B. A. ein zweckdienliches Gespräch zu führen, um den vorliegenden Sachverhalt zu eruieren. Dies gestaltete sich als schwierig da Frau B. A. zu diesem Zeitpunkt sehr hysterisch war.
(…)
Während dieser Ausführung wurde die Frau B. A. immer wieder sehr laut und schrie herum.
(…)
Frau B. A. gab weiters sinngemäß an:
„Ihr (gemeint anwesende uEB) könnt gleich meinen scheiß Bruder mitnehmen. Er hat mich geschlagen! Wir sind ja nicht in der Türkei. Ich werde meinen Bruder umbringen. Weil er hat mich geschlagen. Ich werde ihn mit einem Messer abstechen!“
Die ML teilte Frau B. A. mit, dass sie soeben den Tatbestand einer gefährlichen Drohung gegenüber ihres Bruders, im Beisein der einschreitenden uEB verwirklicht hat.
Frau B. A. antworte sinngemäß darauf:
„Ja das können sie mir glauben. Ich werde ihn umbringen! Meinen scheiß Bruder werde ich umbringen.““
Damit ist schon aufgrund dieser Angaben zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch noch zu diesem Zeitpunkt des Gesprächs mit den Sicherheitswachebeamtinnen sichtlich sehr aufgeregt war. Sichtlich hatte sich die Beschwerdeführerin erst gegen Ende des Gesprächs beruhigt.
Dass dieses Verhalten als ein durch die damals vorgelegene emotionale Aufgewühltheit, Panik, Wut und Verängstigung der Beschwerdeführerin und auf die von dieser damals auch unmittelbar durch die als schockierend und bedrohend erlebte Polizeikontrolle geschuldetes Emotionsverhalten einzustufen ist, wird zudem auch durch die übereinstimmende Verantwortung der Beschwerdeführerin und den Angaben der ZeugInnen nahe gelegt. Übereinstimmend führten diese nämlich aus, dass die Beschwerdeführerin sich damals in einem psychischen Zustand extremer Beunruhigung, Verängstigung und Panik befunden hatten, und zudem sichtlich auch deshalb aus der Fassung geraten zu sein, da diese sich von den Sicherheitswachebeamten nicht als triggernd erlebte Befehle und Vorhaltungen erwartet hatte.
Wie somit bereits aus diesen Angaben in der Anzeige, im Amtsvermerk, in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der mündlichen Verhandlung ersichtlich, befand sich die Beschwerdeführerin anlässlich der gegenständlichen Polizeikontrolle in einem psychischen Zustand extremer Aufgewühlltheit, Beunruhigung, Verängstigung und Panik, und war diese sichtlich auch deshalb aus der Fassung geraten, da diese sich von den Sicherheitswachebeamten eine unmittelbare Unterstützung in ihrem Konflikt mit ihrem Bruder und ihren Eltern erwartet hatte. Zudem erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Alkoholisierung eine gewisse zusätzliche Enthemmung mit sich gebracht hat. Es entspricht nun aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, welcher sich in extremer Aufgewühltheit, Wut und Panik befindet und noch dazu alkoholisiert ist, nicht so verhält, wie sich ein ruhiger und besonnener Mensch üblicherweise verhält.
Auch handelt es sich beim psychischen Zustand extremer Aufgewühltheit, Wut und Panik unter den konkreten Rahmenbedingen und in Anbetracht des Anlasses des Polizeieinsatzes um einen willkürlich nicht herbeiführbaren Zustand, und faktisch stets auch um keinen willkürlich beherrschbaren Zustand.
Dass in solch einem Zustand eine Person nicht in der Lage ist, ihre Stimmlage und ihre infolge der Erregungssituation unruhigen Gliedmaßen voll unter Kontrolle zu halten, ist notorisch und bedarf keines näheren Beweises. Auch ist unbestreitbar, dass jeder Mensch sich mitunter in solch einer Stimmungslage befindet, und daher ein in dieser Stimmungslage gesetztes nicht völlig kontrolliertes Handeln geradezu kennzeichnend für die menschliche Existenz ist.
Natürlich kann auch in solch einem Erregungszustand jemand ein eine Attackierungs- bzw. Bedrohungsabsicht verfolgendes Verhalten setzen, doch ist, wie zuvor ausgeführt, solche eine Verhaltensintention nicht einmal indizienhaft hervorgekommen. Es ist daher dieses Verhalten nicht als ein Aggressionsverhalten bzw. ein aggressives Verhalten zu qualifizieren.
Auch aus diesem Grund vermag daher das gegenständliche Verhalten nicht dem gegenständlichen Tatbild zugesonnen werden.
Im Übrigen hätte man auch dann zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen, wollte man dem Gesetzgeber zusinnen, durch die gegenständliche Gebotsnorm das Faktum des Eintritts von die Selbstkontrolle weitgehend ausschaltenden emotionalen Schockzuständen verbieten haben zu wollen, zumal diesfalls dennoch infolge der Nichtbeherrschbarkeit des eigenen Verhaltens in solchen Zuständen der emotionalen Aufgewühltheit, Panik und Angst, insbesondere in Anbetracht der konkreten Rahmenbedingen, in Anbetracht des Anlasses des Polizeieinsatzes und in Anbetracht der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin vom mangelnden Verschulden (mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit) der Beschwerdeführerin auszugehen wäre.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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