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VGW-001/042/10950/2021•LVwG W VGW-001/042/10950/2021
VGW-001/042/10950/2021Landesverwaltungsgericht11.01.2023
Landschaftsschutzgebiet; Baucontainer; Aufstellungsort; Bewilligung; Eingriff in die Natur; Schutzzweck; Beeinträchtigung; Verfolgungshandlung; Konkretisierungsgebot; Spruch; in dubio pro reo
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.6.2021, Zl. ..., wegen Übertretung des Naturschutzgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„1. Datum: 18.12.2020
Ort: Wien, C.-straße ggü. ...7A
Sie haben als Eigentümer des Grundstücks Nr. .../261, EZ ..., KG ..., entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wonach Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürfen, zu verantworten, dass am 18.12.2020 auf diesem Grundstück ein Baucontainer, somit eine Baulichkeit im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz, abgestellt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 4.900,00 0 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 gemäß § 49 Abs. 1 Z
Minute(n) 21 NSchG zweiter Straf
Satz idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 490,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.390,00
Begründung
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 22, Umweltschutz, zur Kenntnis.
In Ihrer Rechtfertigung vom 31.05.2021 haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten. Folgendes haben Sie vorgebracht:
Mein mobile Baucontainer wurde während Hausbau auf meinem Grundstück das als Parkplatz immer benutzt wurde abgestellt. Nach dem Gespräch mit MA 22 wurde Container sofort entfernt. Damit habe ich gedacht das es korrekt und erledigt ist.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
Z 3:
die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen.
Gemäß § 49 Abs. 1 Z 21 Wiener Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro zu bestrafen, wer im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt.
Sie haben in Ihrer Rechtfertigung nicht bestritten, dass Sie einen Baucontainer abgestellt gehabt haben.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.
Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18.12.2020 als Eigentümer des Grundstücks .../261, EZ ..., KG ..., durch das Abstellen eines Baucontainers ohne Bewilligung auf diesem Grundstück gegen die Bestimmung des § 24 Abs 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz verstoßen zu haben.
Das vorliegende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Auch die verhängte Strafe ist bei weitem überhöht und weder schuld-, noch tatangemessen ausgemittelt worden.
Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Vorweg ist auszuführen, dass jedes Straferkenntnis zwingend eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung zu enthalten hat, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich dargetan wird. Die Behörde hat daher im Rahmen der Begründung des Straferkenntnisses sämtliche bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen.
Aus dem Erkenntnis der Behörde hat somit zwingend hervorzugehen, aus welchen Erwägungen bzw. Gründen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt (VwGH 25.06.1990, 89/09/0164 u.a.). Zu diesem Zwecke sind nicht nur die durchgeführten Ermittlungen bzw. die herangezogenen Beweismittel und die darauf gründenden Feststellungen anzugeben. Vielmehr ist bei widerstreitenden Beweisergebnissen auszuführen, aufgrund welchen Eindrücken bzw. Gedankengängen ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen war.
Dies ist im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben.
Die Behörde hat im Rahmen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die herangezogenen Beweismittel dargelegt, eine weitere schlüssige Begründung und Darlegung der Gründe, die sie zur gegenständlichen Entscheidung bewogen haben, jedoch gänzlich unterlassen. Darin ist jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken.
Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen anzugeben. § 25 VStG normiert, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicherweise zu berücksichtigen sind wie die ihn belastenden. Der Grundsatz der Offizialmaxime besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, für die Durchführung alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen und auf das Parteienvorbringen einzugehen, insbesondere ist den Beweisanträgen des Beschuldigten ein erhöhtes Augenmerk zu schenken. Die Verwaltungsstrafbehörde ist verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und wurde das Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 26.03.2021 und auch vom 31.05.2021 nur unzureichend berücksichtigt. Trotz der in der Stellungnahme des Beschuldigten enthaltenen Ausführungen ist die Einvernahme des Beschuldigten unterblieben.
Aus all diesen Gründen liegt somit jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und hätte die Behörde erster Instanz bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungs- und Beweisverfahrens erkannt, dass der gegenständliche Baucontainer bereits am 26.03.2021 entfernt worden war. Die Behörde erster Instanz hätte sodann zum Schluss kommen müssen, dass es in dieser Angelegenheit mit einer Ermahnung das Auslangen finden hätte können.
Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens ist daher ein falscher Sachverhalt festgestellt worden und liegt ein Verstoß gegen § § 24 Abs 5 NSchG idgF nicht vor.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 87 Abs 1 BO sind Bauwerke (Baulichkeit) Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bei der gegenständlichen Baulichkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um einen sogenannten „Lagercontainer“, welcher für die Zeit des Hausbaus/Umbaus zur Lagerung von Gegenständen genutzt wurde. Dieser war nicht dauerhaft geplant, zudem stellt der Container kein ortsfestes Objekt dar.
Der Norm des § 24 Abs 5 Z 3 NSchG idgF ist zu entnehmen, dass die Errichtung von Neu- und Zubauten bzw alle Eingriffe untersagt werden, als diese dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Im Zusammenhang mit einem Container hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Anlage handle, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Insbesondere habe der VwGH ausgeführt, dass die „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen sei, wenn eine Anlage eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste. Das Erfordernis „Verbindung mit dem Boden“ solle verhindern, dass fahrbare und transportable Anlagen als Bauwerke angesehen würden. Es genüge vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden sei, die die Anlage unverrückbar mache {vgl. VwGH, 2003/10/0273, Hinweis auf das Erkenntnis vom 29.06.1998, ZL 98/10/0047). Der gegenständliche Lagercontainer ist eine transportable Anlage, dieser wurde bereits wieder abtransportiert und ist daher nicht als unverrückbar anzusehen. Zudem wurden keine fachtechnischen Kenntnisse der Wissenschaft aufgewendet, um den Container aufzustellen bzw diesen wieder zu entfernen.
Hinsichtlich der Frage, ob das Aufstellen der gegenständlichen Baulichkeit (Container) als Veränderung anzusehen sei, die im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen könne, wird festgehalten, dass diese Frage vom Amtssachverständigen nicht aufgeworfen bzw nicht thematisiert wurde, somit ein Bezug iSd ebenfalls § 24 Abs 5 Z 3 NSchG idgF nicht vorliegt.
Festgehalten wird der guten Ordnung halber jedenfalls, dass die Liegenschaft EZ ..., Grundstück Nr. .../261, KG ..., aus folgenden Teilen besteht:
..Bauf: Bauflächen (Gebäude)“. „Wald: Wald (Wälder)“ als auch „Sonst: Sonstige (Straßenverkehrsanlagen)
Mit Schreiben der Stadt Wien vom 19.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass die Entfernung der Baulichkeit (Container) umgehend, längstens aber binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen sei. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.03.2021 nach Kenntnisnahme des Umstandes nachgekommen, indem er mit Email vom genannten Tag der Behörde mitgeteilt hatte, dass die Baulichkeit (Container) entfernt wurde. Zudem hat er diesen Umstand mit beigeschlossenen Fotos (Lichtbilder) im Email dokumentiert. Ein fahrlässiges Verhalten kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden und mangelt es daher auch am Verschulden.
Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre die Behörde erster Instanz sohin zum Schluss gekommen, dass das Abstellen der Baulichkeit (Container) des Berufungswerbers nicht gesetzwidrig war.
Ein Verstoß gegen § 24 Abs 5 NSchG idgF liegt daher nicht vor.
Darüber hinaus ist auch die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht nachvollziehbar und wurden entsprechende Einkommens- und Familienverhältnisse auf Seiten des Berufungswerbers nicht einmal erhoben bzw. geprüft. Informativ wird mitgeteilt, dass der Berufungswerber monatlich ca. EUR 1.000,00 netto ins Verdienen bringt.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Seitens der Magistratsabteilung 22 wurde am 19.3.2021 ein Schriftsatz an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk gerichtet, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:
„Bei einem Ortsaugenscheins am 18. Dezember 2020 wurde von einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass in Wien, C.-straße ggü Nr. ...7A, auf Grundstück mit der Nummer .../261, EZ ..., KG ... ein Baucontainer abgestellt war.
Dieser Bereich liegt in einem Teil von Wien, der mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom September 2004 zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) erklärt wurde. Im Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI für Wien 45/1998, i.d.g.F. alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz sind im Landschaftsschutzgebiet alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen, insbesondere laut Ziffer 3 die Errichtung von Neu- und Zubauten.
Bei dem Baucontainer handelt es sich um eine Baulichkeit im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Aufstellung des Baucontainers liegt nicht vor. Dies stellt nach § 49 Abs. 1 Z 21 Wiener Naturschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung dar.
Der Verursacher des illegalen Eingriffs ist Herr A. B., Eigentümer des Grundstücks Nr..../261, EZ ..., KG ....
Wir ersuchen um verwaltungsstrafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes.
Weiters ersuchen wir um Mitteilung über den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens Übermittlung des rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheides bzw. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts) und im Falle der Nichteinleitung oder Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um Übermittlung einer entsprechenden Begründung.“
Aufgrund dieses Schriftsatzes wurde in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.5.2021 vorgehalten, gegen § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verstoßen zu haben.
Mit Schreiben vom 31.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, den gegenständlichen Baucontainer bereits entfernt zu haben. Zum Beleg wurden Fotos beigeschlossen, welche aber im erstinstanzlichen Akt nicht erliegen.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Wiener Landesregierung auf binnen einer Frist von zwei Wochen,
den gesamten Verordnungsakt betreffend das Landschaftsschutzgebiet in Wien im Hinblick auf die Verordnungserlassung LGBl. Nr. 31/2004, sowie
den gesamten Verordnungsakt betreffend das Landschaftsschutzgebiet in Wien im Hinblick auf die Verordnungserlassung LGBl. Nr. 16/2017,
und zwar jeweils im Original und zudem samt des Originalverordnungstextes, aller Stellungnahmen und aller sonstigen diesem jeweiligen Verordnungserlassungsverfahren zuzuordnenden schriftlichen und elektronischen Dokumente, insbesondere alle sachverständigen Äußerungen und Diskurse im Rahmen dieser jeweiligen Verfahren vorzulegen.
Da diesem Auftrag bis Ende November 2021 nicht entsprochen worden ist, erging mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2021 neuerlich die Aufforderung, die oa Akten vorzulegen. Ausdrücklich wurde in diesem Schriftsatz der Wr. Landesregierung nunmehr auch Möglichkeit gegeben bekannt zu geben, welche Hindernisse die Vorlage verunmöglichen. Zudem wurde für den Fall der Nichtbefolgung dieser nunmehrigen zweiten Aufforderung mitgeteilt, dass diesfalls davon ausgegangen werde, dass die Wr. Landesregierung die Vorlage des begehrten Verordnungsakts und/oder der Materialien verweigert.
Mit Schriftsatz vom 7.12.2021 legte die Wr. Landesregierung ausdrücklich den angefragten Verordnungsakt nicht vor. Stattdessen wurden nicht angeforderte Ausdrucke vorgelegt, nämlich die Ausdrucke zu diversen Novellen des Wr. Naturschutzgesetze, zur Stammfassung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. Nr. 31/2004, und den Ausdruck des publizierten Sitzungsberichts der Wiener Landesregierung vom 22.6.2004 vor.
In weiterer Folge stellte das erkennende Gericht einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, welcher zur GZ V 323/2021, protokolliert wurde. Mit Erkenntnis vom 13.6.2022, V 323/2021, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar die Nichtvorlage des Verordnungsakts einen Verstoß gegen die Amtshilfeverpflichtung der Wr. Landesregierung i.S.d. Art. 22 B-VG darstelle, aber die Bezugnahme im Verwaltungsverfahren auf die Erläuternden Bemerkungen dieser Verordnung zur Verordnungsvollziehung ausreiche, ab bzw. zurück.
Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1545/06).
Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Unstrittig war auf der gegenständlichen Liegenschaft mit der GStNr. .../261, KG ..., gegenüber dem Grundstück mit der ONr Wien, C.-str. ggü. ...7a, jedenfalls am 18.12.2020 ein Baucontainer aufgestellt gewesen.
A) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG:
Laut dem Wiener Baugrundkataster erstreckt sich dieses Grundstück GStNr. .../261, KG ..., insbesondere faktisch über die gesamte Fläche, welche zwischen der C.-straße und der Wiener Landesgrenze einerseits und gegenüber dem Grundstück mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 einerseits und dem Grundstück mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...9 anderseits.
Andererseits liegt ein Teil dieses Grundstück GStNr. .../261, KG ..., auch auf der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße, sodass in diesem Bereich die C.-straße in ihrer gesamten Breite und zudem auch ein Stück der auf der der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße liegenden Fläche Teil dieses Grundstücks GStNr. .../261, KG ... ist.
In diesem Bereich der auf der der der Grenze zu Niederösterreich abgewandten Seite der C.-straße liegenden Fläche des Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., grenzen die Grundstücke mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) und der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) an das gegenständliche Grundstück GStNr. .../261, KG ....
Die Grenze zwischen dem Grundstück GStNr. .../261, KG ..., und den Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A (daher den Grundstücken .../496 und .../327, KG ...) liegt in etwa der Mitte der Fahrbahn der C.-straße.
Gegenüber diesen Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A befindet sich am gegenständlichen Grundstück mit der GStNr. .../261, KG ..., laut diesem Baugrundkataster ein Gebäude.
Wie insbesondere in den Erläuterungen zur gegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung im Besonderen Teil zum § 5 im zweiten Absatz ausgeführt, wurden (zumindest teilweise) Hausgärten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Im Lichte dieser Ausführung der Erläuterungen erscheint es erklärlich, dass sich die Gebietsabgrenzung der gegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht immer mit den Grundstücksgrenzen der jeweils darin liegenden Grundstücke deckt.
So verläuft etwa die Grenze des Landschaftsschutzgebiets Penzing auf der Höhe der Grundstücke mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) und der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) exakt im Bereich der Fahrbahn der C.-straße. Wie zuvor ausgeführt, wird in diesem Straßenabschnitt aber das gegenständliche Grundstück GStNr. .../261, KG ..., durchschnitten, sodass in diesem Bereich der auf der anderen Straßenseite liegende Teil dieses Grundstücks nicht im Gebiet dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt.
Weiters ist auffällig, das (von Norden ausgesehen) sowohl zum Beginn der Grenze des Grundstücks mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...) zum gegenständlichen Grundstück GStNr. .../261, KG ..., als auch mit dem Ende der Grenze des Grundstücks mit der ONr. Wien, C.-str. ONr. ...5 (GStNr. .../223, KG ...) zum gegenständlichen Grundstück GStNr. .../261, KG ..., die Grenze des Landschaftsschutzgebiets von der Straße weg in Richtung Niederösterreichische Landesgrenze gezogen wird. Diese von der C.-straße weg gezogene Landschaftsschutzgebietsgrenze wird in nachfolgenden Bereichen des gegenständlichen Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., gezogen:
und dem nördlichen Beginn des Grundstücks mit der ONr. Wien,
C.-str. ONr. ...3 (GStNr. .../224, KG ...)
In diesen Bereichen liegen daher die unmittelbar an die Fahrbahn Richtung der niederösterreichischen Landesgrenze grenzenden Flächen nicht im Landschaftsschutzgebiet Penzing, sodass auf diese Flächen auch die gegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Anwendung findet.
Daraus ist zu folgern, dass die auf dem nächst der niederösterreichischen Landesgrenze liegende, unmittelbar an die C.-straße grenzende Grundstücksfläche des gegenständlichen Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., im Bereich gegenüber den Grundstücken mit den ONr. Wien, C.-str. ...7 und ...7A (daher den Grundstücken .../496 und .../327, KG ...) nicht im Gebiet der Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing liegt.
Sollte der gegenständliche Container in diesem Bereich des Grundstücks GStNr. .../261, KG ..., aufgestellt gewesen sein, wäre dieser nicht innerhalb der Fläche des Landschaftsschutzgebiets Penzing aufgestellt gewesen, und schon aus diesem Grunde denkunmöglich entgegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Norm aufgestellt gewesen.
Aus dem gesamten Akt ergibt sich - abgesehen von der Konkretisierung der Aufstellung gegenüber dem Grundstück Wien, C.-str. ONr. ...7A - keine nähere Konkretisierung, wo der gegenständliche Container aufgestellt gewesen ist.
Wenn man annimmt, dass Baucontainer grundsätzlich nächst der Straße aufgestellt werden, zumal in diesem Bereich die Aufstellung am leichtesten zu bewerkstelligen ist, sprechen gute Grunde für die Annahme, dass der gegenständliche Baucontainer auf dieser, nicht zum Landschaftsschutzgebiet Pennzing zählenden Grundstücksfläche aufgestellt gewesen ist.
Dessen ungeachtet lässt der gesamte Akte keinerlei nähere Konkretisierung des Aufstellungsorts zu.
Somit ist aber niemals eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche so ausreichend konkretisiert worden ist, dass aus dieser die Übertretung der gegenständlich angelasteten Norm abgeleitet zu werden vermag. Somit erfüllte weder der gegenständliche Spruch das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG noch findet sich im gesamten Verfahren eine diesem Konkretisierungsgebot entsprechende Verfolgungshandlung. Es war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
B) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG:
Damit kann zudem auch aus diesem Grund der Nichtgesicherheit der Aufstellung im Bereich des Landschaftsschutzgebiets Penzing aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob der gegenständliche Container auf einer Fläche des Landschaftsschutzgebiets Penzing abgestellt gewesen ist. Damit kann aber schon aus diesem Grund auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob das gegenständliche Tatbild verwirklicht worden ist, sodass auch die Voraussetzung für eine Verfahrensfeststellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorliegen.
C) Begründung des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG:
Dazu kommt, dass das gegenständliche Verfahren aus nachfolgenden Gründen auch gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist:
Unstrittig sowie in Übereinstimmung mit dem Plan der Anlage zur Verordnung der Wr. Landesregierung vom 4.9.2004 für Teile des 14. Wr. Gemeindebezirks bezeichneten Landschaftsschutzgebiets (Landschaftsschutzgebiet Penzing), liegt (lediglich) ein Teil der gegenständlichen Liegenschaft mit der GStNr. .../261, KG ..., innerhalb des durch diese Verordnung bezeichneten Landschaftsschutzgebiets (Landschaftsschutzgebiet Penzing), nämlich in dem in dieser Verordnung näher geregelten Bereich „Wienerwald“ i.S.d. § 1 Abs. 3 leg. cit..
Ebenso unstrittig ist die gegenständliche Containeraufstellung nicht gemäß § 25 Abs. 6 oder Abs. 7 Wr. NaturschutzG bescheidmäßig bewilligt worden.
§ 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.“
§ 3 Abs. 1 bis 9 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Begriffsdefinitionen
(1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, soziokulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 4 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
der Landschaftshaushalt,
die Landschaftsgestalt und
die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.“
§ 18 Abs. 1 und 2 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Bewilligungen
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,
die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,
Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,
die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,
die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.“
§ 19 Abs. 1 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Anzeigen
Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.“
§ 24 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
der naturnahen Erholung dienen,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.“
§ 30 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Verfahrensbestimmungen
(1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
Lageplan,
gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.“
§ 32 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Naturschutzbuch
(1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.
(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:
Nationalpark,
Europaschutzgebiete,
Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete,
geschützte Landschaftsteile,
ökologische Entwicklungsflächen,
Naturdenkmäler und
geschützte Biotope (Biotopkataster).
(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.
(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:
Abteilung,
fortlaufende Zahl,
Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,
Standort, Lage,
Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,
besonders verfügte Schutzmaßnahmen und
Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).
(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.
(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.
(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.
(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:
Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,
Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,
Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das schützte Gebiet,
Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und
allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.
(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.“
§ 35 Wr. NaturschutzG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Durchführung von Maßnahmen
(1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.
(2) Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In jenen Fällen in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.
(4) Verliert ein von einer Maßnahme nach Abs. 2 betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.“
Gemäß § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NaturschutzG begeht jemand, der im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Der Text der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 31/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 16/2017, exklusive der Anhänge lautet wie folgt:
„Ziele
§ 1.
(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:
A.
Wienerwald,
B.
Wienerwaldrandzone,
C.
Sonderzone Sport.
Wienerwald
§ 2.
Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den
Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-
Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen soll
die Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden und
die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen (wie
insbesondere Wiesen, Steinbrüche, Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung
dieser Zielsetzung sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Wienerwaldrandzone
§ 3.
Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:
die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der Waldgesellschaften im Bereich
„Dehnepark“ und
die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen,
insbesondere der Wiesen im Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“. Die Erhaltung der im
Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“ vorhandenen Obstbaum- und Kopfweidenkulturen durch
geeignete Pflegemaßnahmen ist von besonderer Bedeutung.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
Sonderzone Sport
§ 3a.
(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn
a)
keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,
b)
durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche
dieser Zone beansprucht werden,
c)
durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm,
gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, gefällt werden muss und
d)
entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.
(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.
Verbote
§ 4.
(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
das Entfachen von Feuer,
das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien West“,
das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege.
Widerruf
§ 5.
Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 6.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998 außer Kraft.“
Der Text der Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlich übertretenen Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing zur Stammfassung LGBl. Nr. 31/2004 lautet:
„Allgemeiner Teil
Das seit 1. September 1998 in Geltung stehende Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 sieht in § 24 Abs. 1 vor, dass Gebiete, die sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen, als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder der naturnahen Erholung dienen, zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet: erklärt werden können.
Gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz kann die Umgebung von Gebieten, soweit diese Umgebung Sinne des Abs. 1 für (die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, in das Schutzgebiet einbezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz haben derartige Verordnungen die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
I. Gründe für die Unterschutzstellung;
Der 14. Wiener Gemeindebezirk wird von den einstigen Vororten Hadersdorf-Weidlingau, Penzing, Hütteldorf, Breitensee und Baumgarten gebildet. Die Endung -in g in Penzing deutet auf eine Entstehung des Namens während der bajuwarischen Landnahme im 9. Jahrhundert hin. Der Ortsname leitet sich vermutlich von einem Besitzer Penzo ab, einer Kurzform für Bernhard.
Die bestimmenden Faktoren der Ortsentwicklung im heutigen 14. Bezirk sind der Wienfluß und der Wienerwald. Der westliche Teil des 14. Wiener Gemeindebezirkes ist nach wie vor wenig verbaut und dem Wienerwald zuzuordnen und besteht aus geschlossenen Waldflächen mit umfangreichen Wiesenanteilen. Im Bereich des Flyschwienerwaldes bildete früher die Grünlandwirtschaft einen wichtigen Wirtschaftsfaktor Heute drohen viele dieser Wiesenflächen dadurch, dass sie nicht mehr genutzt. werden, zuzuwachsen. Die Wlenerwaldwiesen stellen ein wichtiges Element der Kulturlandschaft dar und bieten im Wechselspiel mit dem Wald erst den vollen Erholungswert der Landschaft.
Der Ostteil des Bezirkes ist heute dicht besiedelt und vor allem durch den Bau der Westbahn siedelten sich im 20 Jahrhundert Industrie und Arbeiterwohhnviertel an. Davor war das Gebiet vom Weinbau, von Viehwirtschaft und Obstbau dominiert.
Die höchsten Erhebungen sind der Schutzengelberg (508 m) und der Rosskogel (507 m) ganz im Norden, weitere markante Erhebungen der Exelberggruppe sind der Hochbruckenberg (497 m), die Steinerne Lahn (448 m) und der Kolbeterberg (426 m). Weitere prägnante Erhebungen sind der durch das Halterbachtal getrennte Wolfersberg (322 m) und der Satzberg (435 m). Diese Erhebungen sind sanfte Kuppen wie es für den Flyschwienerwald typisch ist.
Der Wolfersberg mit seiner Lage inmitten von Siedlungen und seinen Wiesen auf der Kuppe ist ein prägendes Bild wenn man von der Westautobahn kommend in das Wiener Stadtgebiet fährt.
Die größten Waldanteile bilden Eichen-Hainbuchenwald und Rotbuchenwälder. Kleinflächig gibt es an einigen Stellen auch bachbegleitende Bergahorn-Eschen-Ulmenwälder zB. am linken Mauerbachufer und bodensaure Eichenwälder.
Eichen-Hainbuchenwald kommt an den Sonnenhängen tieferer Lagen, auf flachen Rücken und Plateaus vor. Trauben-Eiche und Hainbuche bilden mit wechselnden Anteilen von Zerr-Eichen, Rotbuchen, eingesprengten Vogelkirschen, Elsbeeren und anderen den meist zweischichtigen Bestand. Die mäßig entwickelte Strauchschicht besteht aus Hasel, Weißdorn, Heckenkirsche, Dirndlstrauch und anderen. In der Krautschicht stehen Wald-Labkraut, Maiglöckchen, Große Sternmiere, Leberblümchen und andere.
Durch ihre Schattentoleranz in der Jugend und ihre reiche Samenbildung kommt die Zerreiche auch verhältnismäßig häufig in den Eichen-Hainbuchenwäldern vor, z.B. südlich vom Kolbeterberg.
Bodensaure Eichenwälder entwickelten sich auf kalkarmen Sandsteinen süd- oder südwestexponierter Hänge. Für die Hainbuche ist der Boden meist zu sauer, Rot- und Schwarz-Föhre sind oft künstlich beigemischt. Diese Standorte zählen zu den nährstoffärmsten im Wiener Raum, im Unterwuchs finden sich Säurezeiger wie Besenheide, Weißliche Hainsimse, verschiedene Habichtskrautarten und auffällig viele Moose.
In Penzing ist der Braunerde-Buchenwald mit seinen ausgedehnten Vorkommen gegen Mauerbach die häufigste Waldgesellschaft. Er beherrscht die relativ kühleren und feuchteren Standorte, schließt also meist oberhalb an die Eichenwälder an und findet sich vor allem an West und Nordhängen. Auf Sonnhängen verläuft die Untergrenze gegenüber den Eichen-Hainbuchen-Wäldern etwa in 400 m Seehöhe, an Schatthängen auch tiefer. Charakteristisch sind hallenartige Reinbestände aus Rotbuchen, wegen des dichten Blätterdaches findet sich in der Strauchschicht fast nur schattenertragende Buchenverjüngung. Für die meist nur spärlich entwickelte Krautschicht der Braunerde-Buchenwälder sind Waldmeister und Sanikel typisch.
An einigen Stellen gibt es auch Bodensaure Buchenwälder (z.B. am Satzberg), für diese Wälder sind die weißliche Hainsimse und der Gewöhnliche Wachtelweizen im Unterwuchs charakteristisch.
Künstlich aufgeforstet wurde an manchen Stellen mit Lärchen (Larix decidua, sogar Larix kaempferi) zB am Satzberg oder am Kolbeterberg, Fichtenaufforstung gibt es westlich vom Schottenhof, Föhrenaufforstungen westlich der Baumschule der Universität für Bodenkultur.
Charakteristisch für den Wienerwald sind auch die, durch Rodung und Beweidung entstandenen Wiesen. Eine Besonderheit sind die Pfeifengraswiesen des Naturdenkmales Salzwiese, die es auf Wiener Stadtgebiet im Wienerwald sonst nur noch im Bereich des Lainzer Tiergartens gibt. Pfeifengraswiesen sind keine Futterwiesen, das Pfeifengras wurde als Einstreu für den Winter verwendet, Schöne Magerwiesen gibt es auf der Sophienalpe (werden noch zur Futtergewinnung gemäht) und am Satzberg (werden in Rahmen von Biotoppflegemassnahmen von der MA 49 gemäht). Als Weiden dienen die Wiesen bei der Rieglerhütte (Pferdekoppel) und die Kreuzlwiese (Schafe)
Eine Besonderheit stellen die Kopfweidenbestände auf den Steinhofgründen dar. Diese uralte Form der Baumnutzung, z.B. zur Korbflechterei, ist heute kaum mehr anzutreffen. Wesentlich zur Erhaltung ist das in mehrjährigen Abständen durchzuführende „Köpfen“ der Bäume, welches zum charakteristischen Wuchs von Kopfweiden führt.
Prioritär bedeutende Tierarten die im Landschaftsschutzgebiet Vorkommen (jene Arten deren aktuelles Vorkommen derzeit nicht sicher festgestellt werden kann, sind mit einem „?“ gekennzeichnet):
Biber Castor fiber, Abendsegler, Sumpfspitzmaus Neomys anomalus ?, Wasserspitzmaus Neomys fodiens ?, Eisvogel Alcedo atthis, Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicunts, Hohltaube Columba oenas, Mehlschwalbe Delichon urbica, Mittelspecht Picoides medius, Neuntöter Lanius collurio, Zwergschnäpper Ficedula parva, Schlingnatter Coronella austriaca ?, Laubfrosch Hyla arborea, Großer Feuerfalter Lycaena dispar, Kleiner Schillerfalter Apatura ilia, Segelfalter Iphiclides podalirius, Schwarzer Trauerfalter Neptis rivularis, Blaukernauge Minois dryasl, Weißer Waldportier Brintesia circe, Wiener Nachtpfauenauge Saturnia pyri, Feldgrille Gryllus campestris, W anstschrecke Polysarcus denticauda ?, Warzenbeißer Decticus verrucivorus ?, Blauflügel-Prachtlibelle Calopteryx virgo, Gemeine Keiljungfer Gomphus vulgatissimus, Steinkrebs Austropotamius torrentium
Hydrologie
In den Flyschböden des Gebietes dringen die Niederschläge nur schwer in den Boden ein und fließen meist oberflächlich ab, daher zeigen die Wienerwaldbäche sehr starke Schwankungen der Wasserführung, Dominierende Gewässer sind der Wienfluss und der Mauerbach, Mit ihren für den Flyschwienerwald typischen Schwankungen des Wasserstandes bergen sie die stetige Gefahr großflächiger Überschwemmung bei Hochwässern, deshalb wurden sie verbaut und große Retentionsbecken geschaffen. Im Zuge des modernen Wasserbaus werden die Bäche wieder rückgebaut und die Retentionsbecken zu eindrucksvollen Lebensräumen gestaltet in denen sogar der Biber wieder heimisch wurde. Das Mauerbachbecken ist Teil des Landschaftsschutzgebietes. Das Wienflussbecken wird noch umgestaltet und soll nach endgültigem Ende der Sanierungsmaßnahmen ein eigenes Schutzgebiet werden.
Weitere Bäche sind der Hainbach, der Halterbach, der Hannbaumbach, der Kasgraben; der Kobeterberggraben, der Mooswiesengraben, der Rosenbach, der Steinbach, der Wolfsgraben und der Wurzbach.
14. Bezirk Länge Einzugsgebiet in km2 Höhendifferenz in m
Hainbach (Seitenbach Mauerbach) 4.090 3,80 209
Halterbach 6.310 7,70 264
Hannbaumbach (Seitenbach Mauerbach), Grenzbach gegen NÖ. 1.340 0,20 151
Kasgraben (Seitenbach Mauerbach) 2.920 2,40 203
Kolbeterberggraben (Seitenbach Mauerbach) 1.200 0,90 49
Mauerbach 4.320 26,10 32
Mooswiesengraben, Grenzbach gegen NÖ. 460 0,07 32
Rosenbach 2.540 1,63 166
Steinbach (Seitenbach Mauerbach), Grenzbach gegen NÖ. 4.580 2,20 221
Wolfsgraben (Seitenbach Halterbach) 2.000 1,60 165
Wurzbach, Grenzbach gegen NÖ. 1.883 0,80 162
Erwähnenenswert sind auch die Kalktuffvorkommen in den Bächen, die z.B. am Fuße des Kolbeterberges im Naturdenkmal Salzwiese sehr schön anzutreffen sind.
Die stehenden Wässer sind allesamt anthropogenen Ursprungs (Teiche beim Schloß Laudon, Teiche im Dehnepark, Silbersee, Teiche beim Schottenhof, Teiche auf der Salzwiese, Heschteich).
Die Abgrenzung erfolgte unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten, der gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie des Katasterplanes und ist in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grafisch dargestellt.
Die Bereiche, die zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden sollen, prägen das
Landschaftsbild des 14. Bezirkes, Penzing, weshalb die Benennung „Landschaftsschutzgebiet Penzing“ gewählt wurde. Dies entspricht auch der bisherigen Vorgangsweise, Landschaftsschutzgebiete möglichst nach den Bezirken zu benennen, in denen sie liegen.
Die Bezeichnung des Teiles A Wienerwald und des Teiles B - Wienerwaldrandzone fußt auf den Kulturlandschaftstypen für Wien.
Wie aus den oben angeführten Erläuterungen (Punkt 1.1.) ersichtlich ist, ist der Schutzzweck in erster Linie die vorherrschende Landschaftsgestalt des Wienerwaldes.
Die Unterschutzstellung der Flächen als Landschaftsschutzgebiet verfolgt den Schutzzweck, die Landschaftsgestalt zu erhalten.
Schutzzweck ist daher vorrangig die Wahrung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie die Wahrung der Bedeutung des Gebietes für die naturnahe Erholung der Bevölkerung.
6. Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Der Schutz und die Pflege der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften wurde als Ziel formuliert. Standortfremde Bestände sollen sukzessive in standortgerechte Bestände umgewandelt werden.
Der Schutz und die Pflege der waldfreien Flächen (insbesondere der Wiesen) ist für die Erhaltung der Vielfalt der Landschaft und der darin enthaltenen Pflanzen- und Tierarten von Bedeutung.
Mit dem Verbot der Anlage standortfremder Bestände, wie zB. Christbaumkulturen, soll verhindert werden, dass sich das Waldbild des Wienerwaldes ändert.
Die großzügig unverbauten Freiräume auf den Steinhofgründen mit den frei in der Landschaft stehenden Baumgruppen und Einzelbäumen tragen wesentlich zur Landschaftsgestalt bei und sollen in dieser Form erhalten bleiben. Ebenso die hier vorhandenen Obstbaum- und Kopfweidenbestände, welche auch von besonderem ästhetischen Wert sind.
Die extensive Nutzung und Pflege der außerhalb von Waldbeständen liegenden Bereiche kommt der gewachsenen Kulturlandschaft zugute.
II. Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Folgende Vollzugskosten sind zu erwarten:
Folgende Bestimmung der Verordnung zieht im Zusammenhang mit dem Wiener Naturschutzgesetz, folgenden kostenrelevanten Leistungsprozess nach sich:
§ 24 Abs. 5 bis 8 Wiener Naturschutzgesetz i. V. mit der gegenständlichen Verordnung, der Bewilligungspflichten für bestimmte Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet vorsieht.
In einem Bewilligungsverfahren sind in der Regel folgende Bearbeitungsschritte vorzunehmen: Informationsgespräche mit dem Antragsteller, Bearbeitung des Ansuchens, Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen (ASV), Erstellung des Gutachtens durch den ASV, Bescheiderstellung, Revision durch den ASV.
Zahl der zu erwartenden Verfahren:
Nach den bisherigen Vollzugserfahrungen der vergangenen Jahre ist mit durchschnittlich fünf Bewilligungsverfahren/Jahr zu rechnen.
Zeitbedarf für die Durchführung der einzelnen Bearbeitungsschritte:
Mengengerüst:
Bearbeitungsschritte:
Verwendungsgruppe:
Zeit/min: W ahrscheinlichkeit:
Erwartungswert:
Infogespräche mit A 60 1 60
Antragsteller
Bearbeitung des A 30 1 30 Ansuchens
Ortsaugenschein A 60 1 60 durch den ASV
Erstellung des A 180 1 180 Gutachtens durch ASV
Bescheiderstellung A 180 1 180
Revision A 60 1 60
Manipulation A 60 1 60
C 180 1 180
insgesamt A = 630 Erwartungswert
insgesamt C = 180 Erwartungswert
Personalkosten für A/min (1,19 Euro)
incl. 40% Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten und Amtssachaufwand: 749,70 Euro
Personalkosten für C/rain (0,54 Euro)
incl. 40% Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten und Amtssachaufwand: 97,20 Euro
insg. 846,90 Euro
Erwartete Zahl von Bewilligungsverfahren/Jahr = 5
846,90 x 5 = 4.234,50 Euro = Vollzugskosten/Jahr
Einsparungen durch entfallende Verfahren:
Da der zum Landschaftsschutzgebiet erklärte Bereich des 14. Bezirkes teilweise bereits bisher ein sog. ex-lege Landschaftsschutzgebiet war (mit ca. 2 Bewilligungsverfahren/Jahr), ist zusätzlich mit 3 Bewilligungsverfahren/Jahr zu rechnen.
Es ist daher davon auszugehen, dass zusätzliche Vollzugskosten für die Durchführung von drei Bewilligungsverfahren/Jahr in Höhe von 2.540,70 E uro entstehen.
Landschaftsschutzgebiet Penzing
Erläuternde Bemerkungen
Besonderer Teil
Zu § 1:
Die kartographische Festlegung des Landschaftsschutzgebietes stützt sich auf § 24 Abs. 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGB1. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung 92/2001, Danach haben Verordnungen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. die Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes festzulegen.
Zweck der Erklärung der betreffenden Teile zum Landschaftsschutzgebiet ist in erster Linie die Erhaltung der Landschaftsgestalt. Durch die Unterschutzstellung soll weiters die historisch bedeutsame Kulturlandschaft geschützt und gepflegt werden und die naturnahen Erholungsmöglichkeiten gewahrt werden. Zur Wahrung der Landschaftsgestalt ist es aber auch von Bedeutung den Landschaftshaushalt in diesen Gebieten mit ihren wertvollen Biotopstrukturen (wie Wälder, Waldränder, Wiesen, Feuchtbiotope und dgl.) zu schützen und zu pflegen.
Die derzeitige Landschaft im Wiener Raum ist das Produkt jahrhundertelanger Bewirtschaftung und Betreuung durch den Menschen. Daraus resultieren die vorhandenen Kulturlandschaftstypen (siehe Erläuternde Bemerkungen - Allgemeiner Teil).
Als Instrument zur Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Landschaftspflege zu sehen.
Die Landschaftspflege hat eine doppelte Aufgabe:
Zum einen soll durch klassische Pflegemaßnahmen die vorhandene wertvolle Kulturlandschaft mit ihren bereits vorhandenen Biotopen erhalten werden (z.B. Mähen von Wiesen).
Zum anderen soll durch geeignete Maßnahmen der Wert der Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, soweit erforderlich, für die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten gezielt gesteigert werden (z. B. durch die Verbesserung des Naturraumpotentials).
Es darf dabei nicht vergessen werden, dass durch diese Maßnahmen auch die Lebensgrundlagen des Menschen, vor allem die Daseinsgrundfunktionen, wie u.a. Erholen, Bildung, Kommunikation, etc. verbessert werden.
Zu §2:
Diese Bestimmung enthält das Ziel die natürliche bis naturnahe Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften (derzeit etwa: Rotbuchenwald, EichenHainbuchenwaid oder des Bergahorn-Eschen-Ulmenwald) zu erhalten oder zu fördern.
Die bereits bestehende forstliche Betreuung von Teilen des geplanten Landschaftsschutzgebietes hat wesentlich zur bestehenden Landschaftsgestalt in diesen Bereichen beigetragen.
Die erforderlichen Maßnahmen aus waldbaulicher Sicht (Entfernung bruchgefährdeter Altbäume in der Nähe von Wegen, Maßnahmen zur standortgerechten Verjüngung des Waldes, etc.) können auch weiterhin durchgeführt werden. Es ist durchaus im Sinne des Landschafts- aber auch des Naturschutzes die standortgerechte Baumartenzusammensetzung zu fördern, auch hinsichtlich einer nachhaltigen Sicherung des Ökosystems Wald. Die Verjüngung, und Pflege ist daher unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwaldes durchzuführen.
Es soll aber verhindert werden, dass im Falle von neuen waldbaulichen Methoden durch großflächige Bestandsumwandlungen oder durch das Einbringen von nicht standortgerechten Baumarten (wie z.B. Fichte) eine Veränderung der Landschaftsgestalt herbeigeführt wird.
Die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung (Mähwiese, Weide) von Teilen des geplanten Landschaftsschutzgebietes hat ebenfalls zur Prägung der Landschaftsgestalt in diesen Bereichen beigetragen.
Zu §3:
Dem, von den weiten Wiesen, frei in der Landschaft stehenden Einzelbäumen und Baumgruppen, sowie den Streuobstwiesen und Kopfweidenbeständen geprägten Landschaftsbild der Steinhofgründe/Dehnepark ist bei einer künftigen Entwicklung des Gebietes Rechnung zu tragen. Die großzügigen unverbauten Freiräume sollen erhalten bleiben.
Zu § 4: ........................
Im Bereich „Waldschafferin“ befindet sich auf Teilflächen der Grundstücke: 393/1, 395/1, 395/3, 397 und 402/1 der KG Hadersdorf ein Naturwaldreservat.
Zu §5:
Gemäß § 24 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 sind Grundflächen, die am 1. März 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs.l. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
Im Hinblick darauf, dass mit dem Instrument des Landschaftsschutzes vor allem naturnahe {Bereiche, großflächige Grünräume und die freie Landschaft erfasst werden sollen, waren; nunmehr lediglich die in dem einen Bestandteil des vorliegenden Verordnungsentwurfes bildenden Plan ausgewiesenen Gebiete unter Schutz zu stellen und die Unterschutzstellung der übrigen Grundflächen zu widerrufen. Bei den Widerrufsflächen handelt es sich einerseits um öffentliche Parkanlagen, die ohnehin in ihrem Bestand gesichert sind bzw. andererseits um Hausgärten.
Zu § 6:
Der Bereich des Mauerbaches war bisher als geschützter Landschaftsteil ausgewiesen (Mauerbachverordnung). Durch die Einbeziehung dieses Bereiches in das Landschaftsschutzgebiet Penzing liegen die Voraussetzungen (wie etwa die Kleinräumigkeit) für einen geschützten Landschaftsteil nicht m ehr vor. Die Mauerbachverordnung war daher zu widerrufen.
Naturschutzfachliche Überlegungen zum Teilbereich Hannbaumstraße:
Bereich nördlich der Hannbaumstraße:
Der Waldbereich nördlich der Hannbaumstraße (KG Hadersdorf) ist Teil des geschlossenen Wienerwaldes, der sich zwischen Purkersdorf und Mauerbach bis ins Wiener Stadtgebiet zieht.
Konkret handelt es sich dabei um einen Buchenmischwaldstreifen (Waldmeister-Buchenwald / Asperulo-Fagetum) zwischen dem Hannbaumbach, der hier die Landesgrenze bildet, und der Hannbaumstraße, der unteren Zufahrt der Siedlung Augustinerwald.
Der genannte Bereich - ebenso wie der ganze Bereich des naturnahen Waldbestandes des Wienerwaldes - dient in hohem Maß der natumahen Erholung. Weiters dient der gesamte Waldbereich der Erreichung des Zieles „Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften“ des LSG Penzing.“
Der Text der Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung der gegenständlich übertretenen Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing LGBl. Nr. 16/2017 lautet:
„Um erholungssuchenden Mountainbikerinnen die Ausübung ihres Sportes zu ermöglichen und Interessenskonflikte mit anderen Nutzerinnen des Landschaftsschutzgebietes zu vermeiden, ist im Nahebereich der Hohe Wand-Wiese die Errichtung von Radsporteinrichtungen („Mountainbike-Trailparks“) beabsichtigt. Dazu wird eine neue „Sonderzone Sport“ im Landschaftsschutzgebiet geschaffen, deren Ziel die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche - unter Beachtung der Zielsetzungen der Zone A, Wienerwald - ist.
Um die Erhaltung eines intakten Landschaftshaushaltes zu gewährleisten, sind jene Voraussetzungen normiert, die bei Errichtung von Radsporteinrichtungen („Mountainbike-Trailparks“) zu berücksichtigen sind. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen stellen die Errichtung und der Betrieb von Radsporteinrichtungen („Mountainbike-Trailparks“) keine Eingriffe im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes dar. Sonstige Maßnahmen unterliegen entsprechend den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes einer Bewilligungspflicht.
Zur Erreichung der Zielsetzungen der Zone A, Wienerwald, sind bei Errichtung und Betrieb eines Trailparks - entsprechend dem Stand der Technik - laufend entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Erosionen umzusetzen. Dabei sind bewährte Grundsätze, wie etwa im „Trailhandbuch, Hilfestellung und Tipps zur Errichtung von Singletrails im Rahmen des MTB Modells 2.0“, herausgegeben vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Waldschutz, festgehalten, einzuhalten. Davon abweichende Maßnahmen unterliegen ebenfalls einer Bewilligungspflicht.
Im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes des Trailparks ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entsprechend § 37 des Wiener Naturschutzgesetzes vorzugehen.
Das gegenständliche Areal bleibt auch weiterhin als Teil des Biosphärenparks Wienerwald
geschützt.
Finanzielle Auswirkungen:
Da die Flächenausdehnung des Landschaftsschutzgebietes gleich bleibt, wird es zu keinen zusätzlichen Verwaltungsverfahren bzw. zu keinen Mehrkosten für die Stadt Wien kommen.
Es sind auch keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Wien (Bezirke) sowie deren Unternehmen und ihr nahestehende Organisationen (zB die Wirtschaftsagentur Wien), den Bund oder die übrigen Gebietskörperschaften zu erwarten.“
Das gegenständlich angelastete Tatbild des § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NaturschutzG wird dann verwirklicht, wenn aufgrund eines Handelns oder Unterlassens 1) ein „Eingriff (i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG) vorgenommen worden ist, 2) dieser „Eingriff“ nicht gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NaturschutzG bewilligt worden ist, und 3) dieser Eingriff dem Schutzzweck, im Hinblick auf welchen das konkrete Gebiet unter Landschaftsschutz gestellt wurde, zuwiderläuft.
Von solch einem Eingriff i.S.d. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG ist insbesondere auszugehen im Falle:
1. der Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
2. der Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
3. der Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
4. der Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5. der Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. der erheblichen Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Containeraufstellung ist daher als erste Vorfrage zu prüfen, ob durch diese gegenständliche Containeraufstellung tatsächlich ein „Eingriff (i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG)“ in die Natur gesetzt worden ist, welcher zudem dem Schutzzweck, im Hinblick auf welchen das konkrete Gebiet unter Landschaftsschutz gestellt wurde, zuwiderläuft.
Die Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses war daher nur dann rechtmäßig, wenn (zumal die gegenständliche Containeraufstellung nach dem Wr. NaturschutzG nicht bewilligt gewesen ist) die gegenständliche Containeraufstellung insbesondere zwei Gesetzestatbestände verwirklicht, nämlich erstens, dass diese Containeraufstelllung als ein „Eingriff (i.S.d. § § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG)“ einzustufen ist, und zudem zweitens durch diese Containeraufstellung dem Schutzzweck, im Hinblick auf welchen das konkrete Gebiet unter Landschaftsschutz gestellt wurde, zuwider gehandelt wurde.
2. 1) Tatbestandsvorgabe der Qualifizierung der Containeraufstellung als „Eingriff (i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG)“:
Zur ersten dieser beiden Tatbestandsvorgaben ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG vom Vorliegen eines „Eingriffs“ i.S.d. Wr. Naturschutzgesetzes (nur) dann auszugehen ist, wenn eine menschliche Handlung oder Unterlassung (arg.: „Maßnahme“) verwirklicht worden ist, welche „geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben.“ Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur dann verwirklicht wird, wenn durch die jeweilige Handlung bzw. Unterlassung geeignet ist, den Schutzzweck eines Schutzgebiets zu beeinträchtigen.
Damit stellt nicht jede „Beeinträchtigung“ der Natur durch ein Handeln oder Unterlassen bereits einen „Eingriff“ i.S.d. Wr. Naturschutzgesetzes dar. Vielmehr bedarf es einer „Beeinträchtigung“ des Schutzzwecks des jeweiligen konkreten „Schutzgebiets“.
Daraus ist zwingend zu folgern, dass nach dem Konzept des Landesgesetzgebers für jede konkrete Fläche des Landschaftsschutzgebiets ein konkreter oder mehrere konkrete Schutzzwecke zu normieren ist bzw. sind, dessen bzw. deren Beeinträchtigung sodann denkmöglich als ein „Eingriff“ i.S.d. Wr. Naturschutzgesetzes einstufbar ist bzw. sind.
Damit ist auch im Hinblick auf die gegenständlich zu prüfende Vorfrage, ob durch die gegenständliche Containeraufstellung das oa erste Tatbestandsmerkmal des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verwirklicht worden ist, festzustellen, dass von einer solchen Tatbestandsverwirklichung nur dann auszugehen ist, wenn durch die gegenständliche Containeraufstellung eine „Beeinträchtigung“ des Schutzzwecks, welcher mit der Erklärung der gegenständlichen Fläche zu einem Teil eines Landschaftsschutzgebiets verfolgt wurde, bewirkt worden ist.
Für die Frage, ob diese erste Tatbestandsvorgabe verwirklicht worden ist, ist es daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts unbedingt geboten, das Gutachten, welches das gegenständliche Gebiet als schützenswert eingestuft hat, samt die diesem zugrunde liegenden Befunde zu studieren und auszulegen.
Seitens der Wr. Landesregierung wurden keinerlei solche Gutachten, trotz ihrer Verpflichtung gemäß Art. 22 B-VG, dem erkennenden Gericht vorgelegt und existieren offensichtlich auch keine solchen Gutachten. Vielmehr wurde seitens der NÖ Landesregierung sowohl gegenüber dem erkennenden Gericht als auch gegenüber dem Verfassungsgerichshof lediglich auf die Erläuterungen zur gegenständlich übertretenen Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing verwiesen.
Obgleich sohin keinerlei Gutachten zur Frage der Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Landschaftsschutzgebiets existieren, gelangt der Verfassungsgerichtshof in Abkehr zu seiner bisherigen Judikatur zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die Kenntnis der Erläuternden Bemerkungen zur Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing ausreichen, zumal die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlich als übertreten angelasteten Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing ausreichend die für deren Erlassung maßgeblichen Schutzzwecke und Sachverhalte zum Ausdruck bringen.
Der Verwaltungsgericht Wien bleibt daher nichts anderes über, als die Frage, welcher Schutzzweck im jeweiligen Fall mit der gegenständlichen Verordnungserlassung verfolgt wird, auf Grundlage der Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlich übertretenen Landschaftsschutzgebietsverordnung Penzing zu prüfen.
2. 2) Tatbestandsvorgabe der Qualifizierung der Containeraufstellung als eine Zuwiderhandlung gegen den Schutzzweck, im Hinblick auf welchen das konkrete Gebiet unter Landschaftsschutz gestellt wurde:
Zur zweiten der oa beiden Tatbestandsvorgaben des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG ist auszuführen, dass im § 24 Abs. 5 und 6 Wr. NaturschutzG die durch das Wr. Naturschutzgesetz untersagten Eingriffe in ein Landschaftsschutzgebiet demonstrativ angeführt sind.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG ist daher im Hinblick auf „Eingriffe (i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG)“ insofern einschränkend auszulegen, als durch diese Bestimmung im Hinblick auf bestimmte Handlungen und Unterlassungen mit Auswirkungen auf ein bestimmtes Landschaftsschutzgebiet nur Handlungen und Unterlassungen angesprochen werden, welche erstens gegen zumindest einen der Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verstoßen, und welche zweitens nicht durch einen Bescheid gemäß § 24 Abs. 6 oder Abs. 7 Wr. NaturschutzG bewilligt worden sind.
Da die gegenständliche Containeraufstellung unstrittig bescheidmäßig nicht gemäß § 25 Wr. NaturschutzG bewilligt worden ist, ist bei der Prüfung der Verwirklichung dieser zweiten der beiden oa Tatbestandsvorgaben des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 25 Abs. 4 Wr. NaturschutzG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allein zu prüfen, ob durch diese Containeraufstellung einer der Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verletzt worden ist.
Bei dieser Prüfung ist zu konstatieren, dass durch die gegenständliche Containeraufstellung offenkundig keiner der Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Z 1, 2, 5 und 6 Wr. NaturschutzG verletzt worden ist.
Damit ist im gegenständlichen Verfahren bei der Prüfung des Vorliegens des zweiten der oa beiden Tatbestandsvorgaben des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG lediglich zu prüfen, ob der Verbotstatbestand des § 24 Abs. 5 Z 3 Wr. NaturschutzG oder des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG erfüllt oder ein den Verbotstatbeständen des § 24 Abs. 4 Wr. Wr. NaturschutzG gleichwertiger verbotener Eingriff gesetzt worden ist, daher ob durch diese Containeraufstellung eine Baulichkeit i.S.d. § 24 Abs. 5 Z 3 Wr. NaturschutzG errichtet worden ist bzw. ob durch diese Containeraufstellung „die Landschaftsgestalt prägende Elemente (beseitigt)“ worden sind, oder ob durch diese Containeraufstellung auf eine andere Weise dem Schutzzweck, in Hinblick auf welchen das gegenständliche Gebiet unter Schutz gestellt wurde, zuwider gehandelt wurde.
Es ist daher in einem nächsten Schritt zu ermitteln, ob es sich beim gegenständlichen Container um eine Baulichkeit i.S.d. § 24 Abs. 5 Z 3 Wr. NaturschutzG handelt.
Sodann ist in einem weiteren Schritt zu ermitteln, wann von einer „Beseitigung von, die Landschaftsgestalt prägender Elemente“ i.S.d. § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG auszugehen ist.
Bei dieser Auslegung des Tatbestands ist erstens die durch § 3 Abs. 3 Wr. NaturschutzG normierte Begriffsbestimmung des Begriffs „Landschaftsgestalt“ und zweitens der systematische Kontext der Einbettung dieses Verbotstatbestands zu berücksichtigen.
Entsprechend dieser Vorgabe ist zu aller erst festzustellen, dass der Begriff der „Landschaftsgestalt“ geradezu unbestimmbar weit und unkonkret durch die Begriffsdefinition des § 3 Abs. 3 Wr. NaturschutzG definiert wird. Gemäß § 3 Abs. 3 Wr. NaturschutzG ist nämlich unter dem Begriff „Landschaftsgestalt“ i.S.d. Wr. Naturschutzgesetzes „die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt“, zu verstehen.
Es muss wohl nicht gesagt werden, dass wohl jede menschliche Handlung, welche in irgendeiner Weise auch nur im geringsten Ausmaß einen Einfluss auf die Vegetation, den zoologischen Lebensraum oder die unbelebte Natur eines bestimmten räumlichen Gebiets hat, irgendeine Auswirkung auf die sich in diesem Gebiet befindlichen (natürlichen wie auch menschlich geschaffenen) Gebilde hat. Mit gutem Grund hat der Wr. Landesgesetzgeber daher nicht jeden Eingriff in die Landschaftsgestalt durch § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. Naturschutzgesetz verboten.
Doch ist insofern auch bereits diese Beschränkung des Verbotstatbestands des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG auf Eingriffe in die Landschaftsgestalt i.S.d. § 3 Abs. 3 Wr. NaturschutzG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergiebig, zumal aus § 3 Abs. 3 Wr. NaturschutzG klar hervor geht, dass vom Tatbestand der „Landschaftsgestalt“ unmittelbar die auf einem Gebiet lebende Tierwelt nicht erfasst ist (zumal diese ja kein „bloßes“ Gebilde ist). Insofern kann die Tierwelt, welche auf einem bestimmten Gebiet vorfindlich ist, auch nicht ein prägendes Element der „Landschaftsgestalt“ eines bestimmten Gebiets darstellen.
Wenn überhaupt, so kann die auf einem bestimmten Gebiet vorfindliche Pflanzenwelt wiederum nur dann eine Relevanz für die Landschaftsgestalt eines bestimmten Gebiets haben, wenn es sich bei dieser konkreten Pflanzenwelt selbst bereits um ein „Relief“ oder ein „Gebilde“ handelt, was zwingend nur bei besonders auffälligen und großen Pflanzen (etwa einem Hochwald) der Fall sein kann.
Zusammengefasst ist daher zu konstatieren, dass vom Verbotstatbestand des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG nur „Sachen“ zu verstehen sind, welche das Ausmaß eines „Reliefs“ oder „Gebildes“ haben, und welche das Ergebnis des Landschaftshaushalts (vgl. die Wendung: „und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges [Landschaftshaushalt] darstellt“) sind.
Unter einem Landschaftshaushalt i.S.d. Wr. NaturschutzG ist gemäß § 3 Abs. 2 Wr. NaturschutzG wiederum (lediglich) „das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen“ anzusehen.
Durch § 24 Wr. NaturschutzG wird nun zudem, was verfahrensgegenständlich von höchster Relevanz ist, auf zweifache Weise sichergestellt, dass nicht bereits jede Einflussnahme auf die „Landschaftsgestalt“ einer bestimmten Gebietsfläche verboten ist; wäre doch diesfalls faktisch jedes Verhalten, welches auch nur die allergeringste Auswirkung auf eine gesetzlich geschützte Gebietsfläche hätte, verboten.
Erstens normiert bereits der Verbotstatbestand des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG eine bedeutende Einschränkung der Verbotswirkung dieses Verbotstatbestands. Demnach ist nämlich nicht bereits jede Einflussnahme auf die „Landschaftsgestalt“ einer bestimmten Gebietsfläche verboten. Vielmehr sind nur die Einflussnahmen auf die „Landschaftsgestalt“ einer bestimmten Gebietsfläche verboten, welche „prägende Elemente“ der Landschaftsgestalt „beseitigen“.
Zweitens sind aber die Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG auch im Kontext zu der Bestimmung des § 24 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 Wr. NaturschutzG, daher unter Zugrundelegung einer systematischen Gesetzesinterpretation, auszulegen.
Wenn nämlich durch § 24 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 Wr. NaturschutzG normiert wird, dass auch Verwirklichungen eines der Verbotstatbestände i.S.d. § 24 Abs. 5 NaturschutzG (unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens) bewilligt werden können, ist zu folgern, dass die gesetzliche „Eingriffsermächtigung“ des § 24 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 Wr. NaturschutzG zumindest im Wege des Größenschlusses auch das Verständnis der Verbotstatbestände durch den Gesetzgeber näher bestimmt.
Durch § 24 Abs. 7 Wr. NaturschutzG ist nämlich (unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens) jede „wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes“ (wohl der Unterschutzstellung des jeweiligen Gebiets) bei welcher „das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen“ zu bewilligen.
Es wäre nun aber widersinnig anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit diesem Eingriffsbewilligungstatbestand des § 24 Abs. 7 Wr. NaturschutzG normieren wollte, dass die Behörde nur befugt bzw. verpflichtet ist, „wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes“ (wohl der Unterschutzstellung des jeweiligen Gebiets) zu bewilligen, dagegen bloß „unwesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes“ (wohl der Unterschutzstellung des jeweiligen Gebiets) nicht bewilligbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn bei dieser unwesentlichen Beeinträchtigung das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen“ ist.
Schon der Größenschluss gebietet es vielmehr, aufgrund dieses Eingriffsbewilligungstatbestands des § 24 Abs. 7 Wr. NaturschutzG die Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Wr. Naturschutzgesetz insofern reduzierend auszulegen, als nur Handlungen oder Unterlassungen, welche eine „wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes“ (wohl der Unterschutzstellung des jeweiligen Gebiets) darstellen, von einem der Verbotstatbestände des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG erfasst sind.
Damit stellt nicht bereits jede (nur allergeringste Auswirkungen zeitigende) Verwirklichung einer der in den Ziffern 1 bis 6 des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG angeführten Handlung eine verbotene Handlung bzw. Unterlassung i.S.d. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG dar. Vielmehr ist zusätzlich auch gefordert, dass die jeweilige Handlung oder Unterlassung zudem auch einer „wesentliche Beeinträchtigung“ des Schutzzwecks des jeweiligen konkreten „Schutzgebiets“ zur Folge hat.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass nicht bereits eine (bloße) Errichtung einer der in § 24 Abs. 4 Z 3 Wr. NaturschutzG angeführten Baulichkeiten und auch nicht bereits eine (bloße) „Beseitigung von, die Landschaftsgestalt prägenden Elementen“ durch die gegenständliche Rodung eine Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG darstellt.
Vielmehr ist selbst unter der Annahme, dass durch die gegenständliche Containeraufstellung eine der in § 24 Abs. 4 Z 3 Wr. NaturschutzG angeführten Baulichkeiten errichtet worden ist oder durch die Containeraufstellung die Landschaftsgestalt prägende Elemente beseitigt worden sind, nur dann auch von einer Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG, und damit von der Verwirklichung des oa Tatbestandsmerkmals des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG auszugehen, wenn durch diese Containeraufstellung auch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ des Schutzzwecks, welcher mit der Erklärung der gegenständlichen Fläche zu einem Teil eines Landschaftsschutzgebiets verfolgt wurde, bewirkt worden ist.
Damit ist auch im Hinblick auf die gegenständlich zu prüfende Vorfrage, ob durch die gegenständliche Containeraufstellung gegen die Vorgabe des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verstoßen worden ist, festzustellen, dass von einer solchen Tatbestandsverwirklichung nur dann auszugehen ist, wenn durch die gegenständliche Containeraufstellung eine (zudem wesentliche) „Beeinträchtigung“ des Schutzzwecks, welcher mit der Erklärung der gegenständlichen Fläche zu einem Teil eines Landschaftsschutzgebiets verfolgt wurde, bewirkt worden ist.
Somit ist davon auszugehen, dass nur Handlungen und Unterlassungen, durch welche der „Schutzzweck“ wesentlich beeinträchtigt wird, geeignet sind, einen Verbotstatbestand des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG zu verwirklichen oder einen Eingriff i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG darzustellen, sodass auch nur im Falle der konkreten und zudem wesentlichen Beeinträchtigung des „Schutzzwecks“, aufgrund die jeweilige Örtlichkeit unter Schutz gestellt wurde, der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verwirklicht werden kann, und daher auch nur in diesem Fall eine Einwirkung auf ein Gebiet, welches unter ein Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt wurde, eine Verwirklichung des gegenständlich angelasteten Verwaltungsstraftatbestands darstellt.
Schon der Größenschluss gebietet daher die Folgerung, dass Handlungen oder Unterlassungen, durch welche der Schutzzweck, im Hinblick auf welchen das jeweilige Gebiet einem Landschaftsschutzgebiet eingegliedert wurde, NICHT oder NICHT WESENTLICH beeinträchtigt wurde, weder gemäß § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verboten sind noch den Straftatbestand des § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG verwirklichen.
Dies wird auch durch die Bestimmung des § 24 Abs. 7 Wr. NaturschutzG verdeutlicht. Demnach ist ein Eingriff (i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG) zu genehmigen und damit zulässig, wenn die geplante (als Eingriff zu qualifizierende) Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des „Schutzzweckes“ (wohl des jeweiligen Gebiets) darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen.
Bei dieser Interessensabwägung ist gemäß § 24 Abs. 7 Wr. NaturschutzG im Übrigen insbesondere zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Auch der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
Wenn daher die geplante Maßnahme den Schutzzweck, welcher durch die jeweilige Verbotsnorm im konkreten Fall verfolgt wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, ist im Größenschluss zu folgern, dass die Setzung einer Handlung, durch welche im konkreten Fall kein durch eine Verbotsnorm des § 24 Abs. 5 NaturschutzG verfolgter Schutzzweck beeinträchtigt wird, auch nicht gegen eine Verbotsnorm des § 24 Abs. 5 NaturschutzG verstößt.
Wenn nun aber der Zweck einer Verbotsnorm i.S.d. § 24 Abs. 5 NaturschutzG bei Würdigung des § 24 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 NaturschutzG darin liegt, eine Beeinträchtigung eines durch diese Verbotsnorm konkret verfolgten Schutzzwecks hintanzuhalten, kann auch eine Handlung, welche keinerlei Beeinträchtigung eines solchen Schutzzwecks zur Folge hat, nicht vom Regelungshorizont einer Verbotsnorm des § 24 Abs. 5 NaturschutzG erfasst sein.
Wenn daher etwa ein hässlicher Betonbau oder ein Asphaltplatz kein die Landschaft im Sinne eines durch die jeweilige Landschaftsschutzgebietsverordnung normierten Schutzzwecks prägendes und unter Schutz gestelltes Element war, wird die Entfernung des Baus bzw. die Entfernung der Asphaltierung etwa keine Verletzung des im Hinblick auf diesen das jeweilige Landschaftsschutzgebiet normierten Schutzzwecks darstellen, und daher auch keine Verletzung eines Verbotstatbestands des § 24 Abs. 5 NaturschutzG darstellen. Folglich wird in diesem Fall auch ein Auftrag zur Wiederrichtung des solchen entfernten Hauses oder einer solchen entfernten Asphaltfläche nicht gemäß § 37 NaturschutzG erteilbar sein, bzw. diese Entfernung auch nicht gemäß § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NaturschutzG strafbar sein.
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Wendung „die den Schutzzweck zuwiderlaufen“ im § 24 Abs. 5 Einleitungssatz NaturschutzG klargestellt.
Auch dadurch wird verdeutlicht, dass der Schutzzweck, im Hinblick auf welchen ein konkretes Gebiet unter Schutz gestellt wurde, für das jeweilige Gebiet durch die jeweilige Verordnung klar erkennbar sein muss.
Bereits § 3 Abs. 8, § 24 und § 37 Abs. 1 Wr. NaturschutzG bringen deutlich zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass jeder einzelne Gebietsteil eines (insbesondere) als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellten Gebiets eine besonders schützenswerte Eigenart aufweist, deren Sicherung durch die Unterschutzstellung dieses Gebiets durch die Zuordnung dieses Gebiets zu einem (durch Verordnung oder Gesetz geschaffenen) Landschaftsschutzgebiets gewährleistet werden soll.
Nur unter dieser Prämisse wird insbesondere verständlich, dass nur Handlungen und Unterlassungen, durch welche der (konkrete) „Schutzzweck“ beeinträchtigt wird, geeignet sind, einen Verbotstatbestand des § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG zu verwirklichen, oder einen Eingriff i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG darzustellen, sodass auch nur im Falle dieser konkreten Beeinträchtigung des „Schutzzwecks“ der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NaturschutzG verwirklicht werden kann, und daher auch nur in diesem Fall eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann.
Damit ist schon aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG, des § 24 Wr. NaturschutzG und des § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Wr. NaturschutzG zwingend zu folgern, dass nach dem Konzept des Landesgesetzgebers für jedes Landschaftsschutzgebiet ein konkreter oder mehrere konkrete Schutzzwecke zu normieren ist bzw. sind, dessen bzw. deren Beeinträchtigung sodann denkmöglich als ein „Eingriff“ i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. Naturschutzgesetzes bzw. als Verbotshandlung i.S.d. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG einstufbar ist bzw. sind.
Und es überrascht daher auch nicht, dass genau diese Vorgabe auch im § 24 Abs. 1 und 3 Wr. NaturschutzG als Voraussetzung für die Unterschutzstellung eines konkreten Gebiets unter eine Landschaftsschutzverordnung ausdrücklich normiert ist.
§ 24 Abs. 1 und 3 Wr. NaturschutzG lautet nämlich:
„(1) Gebiete, die
sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
der naturnahen Erholung dienen,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.“
Folglich wird durch § 24 Abs. 1 Wr. NaturschutzG ausdrücklich normiert, dass (abgesehen vom Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 2 Wr. NaturschutzG) nur ein Gebiet, welches unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders hochwertig oder außergewöhnlich ist, sodass dieses eine der Vorgaben des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wr. NaturschutzG erfüllt, durch eine Verordnung nach § 24 Wr. NaturschutzG, zu einem Teil eines Landschaftsschutzgebiets erklärt werden darf.
Zudem gebietet insbesondere die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Wr. NaturschutzG eine Konkretisierung der Besonderheit des jeweiligen Gebiets i.S.d. Vorgaben des § 24 Abs. 1 Wr. NaturschutzG in dreierlei Hinsicht:
Erstens ist in der Unterschutzstellungsverordnung des jeweiligen Gebiets gemäß § 24 Abs. 1 Wr. NaturschutzG „der jeweilige Schutzgegenstand“ (wohl konkretisiert) anzuführen.
Zweitens ist in der Unterschutzstellungsverordnung des jeweiligen Gebiets gemäß § 24 Abs. 1 Wr. NaturschutzG „der jeweilige Schutzzweck“ (wohl konkretisiert) anzuführen.
Drittens sind in der Unterschutzstellungsverordnung des jeweiligen Gebiets gemäß § 24 Abs. 1 Wr. NaturschutzG „die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen“ (wohl konkretisiert) anzuführen.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das Wr. NaturschutzG dieses Konkretisierungsgebot auch im Hinblick auf alle anderen Unterschutzstellungsmöglichkeiten, welche durch das Wr. NaturschutzG geschaffen wurden, anordnet (vgl. etwa § 7 Abs. 3 Wr. NaturschutzG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheids, durch welchen ein Biotop“ unter Schutz gestellt wird, oder § 22 Abs. 4 Wr. NaturschutzG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Verordnung, durch welche ein Gebiet als „Europaschutzgebiet“ unter Schutz gestellt wird, oder § 23 Abs. 3 Wr. NaturschutzG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Verordnung, durch welche ein Gebiet als „Naturschutzgebiet“ unter Schutz gestellt wird, oder § 25 Abs. 2 Wr. NaturschutzG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Verordnung, durch welche ein Gebiet als „geschützter Landschaftsteil“ unter Schutz gestellt wird, oder § 26 Abs. 2 NaturschutzG im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Verordnung, durch welche ein Gebiet als „ökologische Entwicklungsfläche“ unter Schutz gestellt wird).
Auch dadurch wird verdeutlicht, dass der Schutzzweck, im Hinblick auf welches ein konkretes Gebiet unter Schutz gestellt wurde, für das jeweilige Gebiet durch die jeweilige Verordnung klar erkennbar sein muss.
Durch das gegenständliche Straferkenntnis, welches einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Z 21 i.V.m. § 24 Abs. 5 Wr. NaturschutzG pönalisiert, wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass durch die gegenständliche Containeraufstellung ein (wesentlicher) Eingriff i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG sowie auch eine Verletzung der Verbotsnorm des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG erfolgt ist.
Wie zuvor ausgeführt, setzt im Hinblick auf eine Handlung und Unterlassung mit einer Auswirkung auf ein Landschaftsschutzgebiet sowohl für die Qualifizierung eines Eingriffs i.S.d. § 3 Abs. 8 Wr. NaturschutzG wie auch für die Qualifizierung der Verletzung der Verbotsnorm des § 24 Abs. 5 Z 4 Wr. NaturschutzG voraus, dass durch diese Handlung oder Unterlassung einer der Schutzzwecke, welcher durch die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 21/2015, mit welcher das gegenständliche Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist, erheblich beeinträchtigt worden ist.
Es ist daher im konkreten Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht zu ermitteln, welcher Schutzzweck bzw. welche Schutzzwecke durch die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 31/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 16/2017, für das gegenständliche Gebiet verordnet worden ist, sowie welcher bzw. welche dieser Schutzzwecke zur Unterschutzstellung der gegenständlichen Örtlichkeit geführt haben.
Sodann hat im konkreten Verfahren das erkennende Gericht zu ermitteln, ob durch die gegenständliche Containeraufstellung tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung eines für das gegenständliche Gebiet verordneten Schutzzweck erfolgt ist, zumal nur in diesem Fall von der Verwirklichung des angelasteten Verbotstatbestands ausgegangen werden kann.
Für das konkrete Verfahren ist daher auszuführen:
Die gegenständliche Liegenschaft liegt in dem durch die Landschaftsschutzverordnung Penzing dem Gebiet „Wiederwald“ zugeordneten Teil von Wien.
Gemäß § 2 der Verordnung liegt die Zielsetzung dieser Verordnung im Gebiet „Wienerwald“ in der Erhaltung und Förderung der natürlich bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, sowie in der Erhaltung und Förderung der naturnahen Entwicklung waldfremder Flächen, wie etwa Wiesen, Steinbrüche, Oberflächengewässer und Quellen.
Zu diesen Zielen ist anzuführen, dass diese denkunmöglich durch eine kurzfristige Baucontaineraufstellung, welche im Hinblick auf eine legale Baumaßnahme erforderlich ist, verletzt werden können. Eine kurzfristige Baucontaineraufstellung, noch dazu eine, welche zwingend in Straßennähe auf einer freien Fläche erfolgt, bewirkt weder eine Beeinträchtigung von Waldgesellschaften (seien sie nun typisch oder nicht typisch für den Wienerwald), noch eine relevante Beeinträchtigung einer schützenswerten Freifläche.
Weitere Schutzziele sind in der Verordnung nicht angeführt.
Davon abgesehen ist wohl nicht davon auszugehen, dass die nächst dem Straßenrand der C.-straße nächstliegenden Flächen überhaupt als Wiesen einzustufen sind, bzw. bejahendenfalls Wiesen darstellen, welche als naturnahe und damit als schützenswert i.S.d. § 2 leg. cit. eingestuft werden können.
Doch selbst, wenn einer dieser beiden Schutzzwecke durch die gegenständliche Containeraufstellung beeinträchtigt worden sein sollte, bewirkt die gegenständliche kurzfristige Containeraufstellung offenkundig keine wesentliche bzw. relevante Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks.
Somit ist aber davon auszugehen, dass durch die gegenständliche kurzfristige Containeraufstellung kein Schutzzweck, welcher im Hinblick auf die konkrete Liegenschaft normiert worden ist, relevant verletzt worden ist, und damit aber schon bzw. auch aus diesem Grund das gegenständlich angelastete Tatbild mangels Vorliegens eines „Eingriffs“ nicht verwirklicht worden ist.
Dass ein Container, der nächst dem Straßenrand aufgestellt ist, denkunmöglich auch eine relevante Änderung des Landschaftshaushalts bzw. der Landschaftsgestellt bewirkt, bzw. die Erholungswirkung für den Menschen releant gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, ist jedenfalls bei einer Containeraufstellung auf einer bestehenden Freifläche nahe einer öffentlichen, stark befahrenen Straße zu verneinen. Sohin ist auch das Vorliegen eines Eingriffs unter Zugrundelegung der Vorgaben des § 4 Wr. NaturschutzG zu verneinen, sodass nicht weiter zu prüfen ist, ob eine Nichtbeachtung der Vorgabe des § 4 Wr. NaturschutzG für sich allein überhaupt geeignet ist, eine Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 Z 21 Wr. NaturschutzG darzustellen.
Dass die gegenständliche Containeraufstellung auch nicht als ein Verstoß gegen die Verbote des § 4 LandschaftsschutzVO Penzing eingestuft werden kann, ist ebenso offensichtlich.
Damit ist aber auch zu folgern, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild nicht verwirklicht hat.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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