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VGW-101/042/17441/2025•LVwG W VGW-101/042/17441/2025
VGW-101/042/17441/2025Landesverwaltungsgericht30.04.2026
Abgaben, Allgemeine Wasserversorgung, Beiträge, Benützungsgebühren, Determinierungsgebot, Hoheitsverwaltung, Gebrechen, Gebrechensbehebungskosten, Gebühren, Gebührenvorschreibung, Gemeindeabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben, Kompetenzverteilung, Kostenvorschreibungsverfahren, Öffentliche Wasserversorgungsanlagen, Privatwirtschaftsverwaltung, Selbstbindungsgesetz, Wasseranschlussleitung, Wasserverbrauchsanalage, Wasserversorgung, Wasserzähler
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, vom 12.6.2024, Zl. MA 31-40596/24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 15.4.2024 wurde u.a. dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Im Akt erliegen sodann noch Dokumente zu einem am 15.1.2024 erfolgten Rückbaus eines zuvor erfolgten Umbaus der Wasserzählanlage.
Es erliegt im Akt keinerlei weiteres Dokument, welches vor der Abfertigung des gegenständlich bekämpften Bescheids im Hinblick auf die gegenständliche Instandsetzung dem Akt beigeschlossen worden ist.
Unverständlicher Weise wurde nach dem Einlangen der gegenständlichen Beschwerde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Beschwerde dem erkennenden Gericht erst nach fünfzehn (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!) Monaten vorlegt worden ist, eine behördeninterne Email vom 8.7.2024, gemäß der die gegenständliche Rückbauarbeit bereits am 15.1.2024, und damit drei Monate vor dem oa. Schreiben vom 15.4.2024, welches ja erst eine solche Instandsetzungsarbeit ankündigte, erfolgt sein soll.
Zudem wurde nach dieser Mail dem Akt ein Foto eines Wasserzählers beigeschlossen, aus welchem jedenfalls für einen nicht fachkundigen Richter kein unsachgemäßer Umbau ersichtlich ist.
Aufgrund dieser Nichtdokumentation eines jemals erfolgten unsachgemäßen Umbaus, der Nichtdokumentation jeglicher Indizien für einen schuldhaft erfolgten Umbau und der Nichtdokumentation jeglicher Aufzeichungen zur Art der Behebung wie auch zu den Kosten, welche der Behörde im Hinblick auf diese Behebung entstanden sind, wurde die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.11.2025 aufgefordert, alle Unterlagen zum gegenständlichen unrechtmäßigen Eingriff in die Wasserversorgungsanlage und zu dessen Behebung vorzulegen, und allfällige Ausführungen zu machen, aus welchen Beweismitteln und aus welchen Erwägungen von einem unrechtmäßigen Eingriff in die Wasserversorgungsanlage und zudem von einem als schuldhaft einzustufenden Eingriff auszugehen ist.
Mit Schriftsatz vom 2.12.2025 beantwortete die belangte Behörde die oa. Anfrage wie folgt:
„zu 1) und 2)
Zur Frage, worin der unsachgemäße und unrechtmäßige Umbau konkret bestand, wurde die fachkundige Stellungnahme des Mitarbeiters C., Fachbereich 6/Wasserverteilung – Außenstelle …, eingeholt, der den Schaden vor Ort festgestellt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes veranlasst hat.
Anlass für die Feststellung des Mangels war, dass auf der Liegenschaft zwei Wasserzähler angemeldet waren und für den einen ein Bezugsende beantragt wurde. Dieser Wasserzähler konnte nicht mehr aufgefunden werden. Bei dem anderen Wasserzähler wurde der unzulässige Umbau festgestellt. Dieser Umbau ist der Grund für die Vorschreibung der Kosten.
Der fachkundige Mitarbeiter hat inhaltlich Folgendes festgehalten:
„Im Rahmen eines am 07.12.2023 beantragten Bezugsendes begab ich mich zur Durchführung der hierfür erforderlichen Arbeiten an die betreffende Liegenschaft. Während der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten stellte ich fest, dass an der bestehenden Wasserzähleranlage ein nicht genehmigter und technisch unzulässiger Umbau vorgenommen worden war.
Konkret fehlte der eine Wasserzähler, für den das Bezugsende beantragt worden war.
Bei dem anderen Wasserzähler fehlte eine vollständige, den Vorgaben von Wiener Wasser entsprechenden, Wasserzählerplatte. Darüber hinaus waren Bauteile und Materialien verbaut, die nicht dem regulären Bestand der MA 31 entsprechen und von dieser auch nicht verbaut oder freigegeben werden dürfen.
Diese Tatsachen weisen eindeutig auf eine eigenmächtige Manipulation der Anlage durch den Wasserabnehmer hin. Der Einbau dieser Materialien und Bauteile erfolgte offensichtlich im Zuge der eigenmächtigen und unbefugten Entfernung des abgemeldeten Wasserzählers.
Ich informierte den Wasserabnehmer umgehend darüber, dass der festgestellte Umbau sowohl gegen die technischen Vorgaben als auch gegen die geltenden Anschluss- und Betriebsbestimmungen verstößt. Ich wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass der ursprüngliche Zustand der Anlage vollständig wiederherzustellen ist und sämtliche daraus resultierenden Kosten von ihm selbst zu tragen sind.
Der Wasserabnehmer bestätigte diese Information sowie die Verpflichtung zur Kostentragung durch seine Unterschrift auf der „Verständigung über die Instandsetzung der Anschlussleitung“.
Die festgestellten Veränderungen an der Wasserzähleranlage machen eine fachgerechte Rückführung in den ordnungsgemäßen und genehmigten Zustand zwingend erforderlich, um sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die Rechtmäßigkeit der Wasserversorgung sicherzustellen.“
Daraus ergibt sich einerseits eine Konkretisierung des unzulässigen Umbaus und auch, dass die Änderung an der Anschlussleitung nicht von Wiener Wasser durchgeführt wurde. Zur näheren Dokumentation des rechtswidrigen Eingriffes in die Anlage werden zwei Fotos mit Erläuterungen übermittelt (Beilage 1).
Nach § 8 Abs. 2 WVG erfolgt die Herstellung einer Anschlussleitung (das ist der Teil der Anlage vom Wasserversorgungsnetz weg bis einschließlich der Wasserzähleranlage), deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, durch die Stadt Wien.
Da der Umbau bei der Anschlussleitung nicht durch die Stadt Wien, sondern eigenmächtig erfolgte ergibt sich bereits daraus, dass der Umbau unrechtmäßig war. Schon aus diesem Grund war Wiener Wasser berechtigt die Wiederherstellung der Anlage in ihren ursprünglichen Zustand durchzuführen.
Dass der Umbau unsachgemäß war, ergibt sich daraus, dass Bauteile und Materialien verbaut wurden, die nicht den strengen Qualitätskontrollen der MA 31 unterzogen wurden.
Die Obsorgepflicht für die Wasserzähleranlage obliegt dem Wasserabnehmer (vgl. § 15 Abs. 3 WVG).
Es darf aber auf die bereits übermittelte Erklärung (Beilage 1 zum Vorlageschreiben) hingewiesen werden, nach dem das Verschulden an dem Umbau vom Vertreter des Beschwerdeführers anerkannt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Wasserabnehmer die Änderungen selbst vorgenommen hat, sondern dass diese ihm zuzurechnen sind.
Zu 3)
Zur Frage der konkreten Arbeiten darf auf die Stellungnahme zu Punkt 1) und 2) hingewiesen werden. Ergänzend zum Konvolut Beilage 5 des Vorlageschreibens (Abrechnung, Fotodokumentation, Aufstellung,) wird noch eine Rechnung der ausführenden Firma D. GmbH übermittelt (Beilage 2) und nochmals der SAP-Auszug (Beilage 3) übermittelt.
Die Höhe der Vorschreibung ergibt sich daher wie folgt:
Materialkosten (SAP-Auszug) € 344,45
10% Kosten Rohmaterial (WVG §19) € 34,45
Arbeiten Kontrahentenfirma (Rechnung € 300,17
Zwischensumme € 679,07
15% Regiezuschlag (§ 19 WVG) € 101,86
Netto € 780,92
10% Ust € 78,09
Gesamt daher € 859,02“
Als Beilage 1) wurde dem Schreiben beigeschlossen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image002.png
Als Beilage 2) wurde dem Schreiben beigeschlossen:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Als Beilage 3) wurde dem Schreiben beigeschlossen:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 9.12.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akt, insbesondere des Schreibens der MA 31 vom 2.12.2025) wird von den Parteien zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Ausgehändigt wird das Scheiben der MA 31 vom 2.12.2025 samt Beilagen.
Herr Mag. E. bringt vor, dass auf dem von ihm vorgelegten Farbfoto die eine Seite mit der Konkretisierung des unbefugten Umbaus den Zustand vor dem Umbau, daher den rechtswidrigen Zustand, widerspiegelt, während auf der nächsten Seite mit dem blau markierten Metallkonstrukt der Zustand nach dem erfolgten Umbau abgebildet ist. Auf dem ersten Bild, mit dem vorgefundenen Zustand, ist zu erkennen, dass eine weiße Rohrleitung verlegt wurde, wie sie von Wiener Wasser nicht verwendet wird. Weiters ist erkennbar, dass der Wasserzähler auf einer Metallschiene angebracht ist, und nicht auf einer dem Standard von Wiener Wasser entsprechenden Wasserzählerplatte, die auf dem zweiten Foto erkennbar ist.
Dieser vorgefundene Umbau stellt einen Mangel in der Wasserversorgungsanlage dar.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob damit auch eine Situation geschaffen wurde, die die korrekte Wasserversorgung der Wassernutzer nicht sicherstellt bzw. potenziell gefährdet, gebe ich an, dass nur durch unseren Qualitätsstandard entsprechende Wasserrohre gewährleistet werden kann, dass die Wasserversorgungsanlage ordnungsgemäß funktionieren kann. Hingewiesen wird auch, dass für diesen Teil der Wasserversorgungsanlange die Stadt Wien die Haftung hat.
Auf die Frage, inwiefern die vorgefundene Anlage bewirkt hat, dass die Wasserversorgung nicht „funktioniert“ und daher beeinträchtigt ist, wird vorgebracht, dass das Wasser geflossen ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass das gegenständlich vorgefundene Rohr eine Kontaminierung des Wassers bewirkt hat.
Es gab und gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass das konkrete Rohr tatsächlich eine Wasserkontaminierung bewirkt hat, und wurde das Rohr auch nachträglich nicht dahingehend kontrolliert, ob durch dieses eine Wasserkontaminierung bewirkt worden ist.
Eine derartige Kontrolle ist schon deshalb nicht erfolgt, da diese nicht notwendig ist. Dies deshalb, da in der Anschlussleitung ausschließlich die von der MA 31 vorgegebenen qualitätsgesicherten Bestandteile verbaut werden dürfen. Ein Eingriff – jeder Eingriff - in die Anschlussleitung des Wiener Wasser ist widerrechtlich und eine potenzielle Gefahr.
Vor Ort war zum Zeitpunkt, als das Foto vom Vorzustand gemacht wurde, Herr C. F., p.A. MA 31, Wien 6, Gadnergasse 4-6.“
(…)
Weiters wird vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass das konkret als problematisch eingestufte Teilstück in der Wasserversorgungsanlage durch den konzessionierten Installateur G., H. Straße, I., installiert wurde.“
Die mündliche Verhandlung wurde in weiterer Folge auf den 16.12.2025 erstreckt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:
„Zeuge: C. F.
„Mir werden die Fotos zum Zustand der Leitungen vor und nach dem Umbau durch die MA 31 vorgelegt.
Den gegenständlichen Kellerbereich suchte ich mit einem Monteur der Firma D. GmbH, welche von uns mit der Durchführung von Installationsarbeiten beauftragt wurde, auf.
Der Grund war eine Wasserbezugsendemeldung im Hinblick auf einen der beiden in diesem Haus montierten Wasserzähler.
Als wir zu dem Bereich kamen, sahen wir - wie auf dem ersten Foto abgebildet - nur mehr einen Wasserzähler. Der andere Wasserzähler samt Zu- und Abbauleitungen war bereits abgebaut.
Das hat uns überrascht, da üblicherweise bei einer Wasserbezugsendemeldung die Wasserversorgungsanlage noch nicht verändert ist.
In diesem üblichen Fall wird im Falle, dass sich diese Meldung nur auf einen von mehreren Wasserzählern bezieht, von dem Monteur der Firma, welche von der MA 31 beigezogen wird, der entsprechenden Wasserzähler zuerst abgebaut und abgelesen.
Erst nachdem dieser Wasserzähler geprüft wurde, wird der jeweilige Bereich ein zweites Mal aufgesucht, und werden die Zu- und Ableitungen des abgebauten Wasserzählers entfernt und die Zuleitungen zum verbleibenden Wasserzähler adaptiert.
Im gegenständlichen Fall war bereits dieser Wasserzähler abgebaut, und zwar auf eine Weise, wie dies seitens der MA 31 nicht erfolgt, und ist der verbleibende Wasserversorgungsleitung auf eine andere Weise als von der MA 31 üblicherweise getan wird, adaptiert worden.
Die Adaptierung erfolgte deshalb auf eine andere Weise, weil die verwendeten Rohre und die Wasserzählerplatte nicht ident mit den von Der MA 31 verbauten Wasserzählerplatten und Rohren waren.
So wurde etwa keine Wiener Wasserzählerplatte, sondern eine Niederösterreichische Wasserzählerplatte eingebaut.
In Niederösterreich wäre dieser Umbau üblich gewesen, da in Niederösterreich, wie auch im gegenständlichen Fall, der Wasserabsperrhahn zwar auf der Straßenseite montiert und zugänglich ist, aber im Gegensatz zu Niederösterreich die Leitungen ab diesem Hahn nicht bereits im Eigentum des Wasserbeziehers stehen. Vielmehr steht in Wien auch nach diesem Wasserabsperrhahn die Leitung bis nach dem Wasserzähler im Eigentum der Stadt Wien.
Meines Wissens sind alle Installateure von diesem Unterschied unterrichtet.
Der ausschließliche Grund für die erfolgte Umbaumaßnahme lag daher darin, die im Eigentum der Stadt Wien liegende Wasserleitung im Bereich zwischen Wasserabsperrhahn und dem verbleibenden Wasserzähler mit dem in Wien üblichen Material zu errichten bzw. auszustatten.
Meines Wissens erfolgt diese Vorgabe zum Zwecke der Gewährleistung der Qualitätssicherung.“
Auf Befragung durch den Vertreter der Behörde:
„Die verwendeten Leitungen, die die MA 31 verwendet, sind von besonders hoher Qualität, wodurch sichergestellt wird, dass Materialauslösungen, welche bei anderen Leitungen denkmöglich erfolgen können, ausgeschlossen werden.
Die vorgefundene Wasserleitung war aber - abgesehen davon - funktionstüchtig.
Im Wasserzähler der Stadt Wien ist ein Rückflussverhinderer.
Der vorgefundene Wasserzähler war einer von der Stadt Wien.“
Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters:
„Der Umbau erfolgte deshalb, da die Wasserzuflussleitung bis zum Zähler im Eigentum der Stadt Wien liegt, und die Stadt Wien sich daher vorbehält, ihre eigenen Wasserzuflussleitungen zu verwenden.
Auf die Frage, wie vorzugehen ist, wenn im Bereich der Wasserleitung, die im Eigentum der Stadt Wien liegt, ein Rostschaden auftritt, wird ausgeführt, dass dies zu melden ist, und dass die Stadt Wien üblicherweise die entsprechende schadhafte Leitung bzw. das entsprechende schadhafte Ventil auf eigene Kosten austauscht.
Auf die Frage des Behördenvertreters, ob in diesem Fall ein anderes Rohr verwendet worden wäre, als das Rohr, das wir verwendet haben, gebe ich an, dass diesfalls das nunmehr verwendete Rohr verwendet worden wäre. Es wäre daher ein Rohr aus Edelstahl und Rotguss und nicht aus Kunststoff verwendet worden.“
Der Beschwerdeführervertreter führt aus, dass bei Zugrundelegung der Zeugenaussage kein Gebrechen bei der vorgefundenen Wasserleitung vorgefunden worden ist, weil zwar offenbar ein Werkstoff bei den Leitungen verwendet wurde, den die Gemeinde Wien nicht verwendet, nämlich Kunststoff, aber es sich dabei um ein taugliches Material gehandelt hat, und die Wasserleitung einwandfrei funktioniert hat. Damit liegt das Gebrechen, auf das der Bescheid vom 12.06.2024 gestützt wird, nicht vor, und kann man sich allenfalls überlegen, ob es einen zivilrechtlichen Anspruch der Gemeinde Wien wegen unzulässigen Einbaus von Leitungsteilen gibt. Dieser Anspruch wird bestritten.
Die gegenständlichen Plastikrohre bestehen aus einem Plastikmantel mit einer Metalleinlage. Es handelt sich daher um ein umkleidetes Metallrohr.
Vorgelegt wird unter Beilage 1 eine Bestätigung von Herrn J. G. zum Grund für den erfolgen Wasserleitungsumbau und zur Art der Durchführung des Umbaues der Wasserzuleitung.
Unter Beilage 2 wird ein Gisa-Auszug des Installateurs vorgelegt.
Unter Beilage 3 wird eine Zertifizierung der vom Installateur verwendeten Leitungsrohre vorgelegt. Demnach sind diese Rohre insbesondere für Trinkwasserinstallationen geeignet.
Weiters werden ein Teil einer Wasserzulaufleitung samt Baranzeiger und ein Teil eines Wasserrohres samt Metallzulaufstück vorgelegt.
Diese beiden vorgelegten Teile werden fotografiert.
Herr B. bringt vor, dass es dabei um das Wasserzulaufrohr handelt, welches ursprünglich verbaut und auf dem Foto der MA 31 zum Vorzustand abgebildet ist.
Die damaligen Mitarbeiter der MA 31 hatten mitgeteilt, dass diese Wasserzulaufrohre nicht den Vorgaben der MA 31 entsprechen und wurden Herrn B. diese Rohre überlassen, da diese sonst ohnedies von der MA 31 entsorgt worden wären.
Das Foto zu den beiden Wasserzulaufrohren wird unter Beilage 4 zum Akt genommen.
Weiters wird ein Foto vom Querschnitt des weißen Rohres gemacht. Dieses wird unter Beilage 5 zum Akt genommen. Daraus ist ersichtlich, dass es sich dabei im innersten Rohbereich materialmäßig um ein Kunststoffverbundrohr handelt, und dass um dieses Kunststoffverbundrohr ein dünnes Metallrohr gelegt ist, um welches wieder ein weißer Kunststoffüberzug angebracht wurde.
Der Behördenvertreter führt zum vorgelegten OVGW Zertifikat aus:
„Laut diesem Zertifikat ist das Wasserverbundrohr für die Haustrinkwasserinstallation zugelassen, daher für eine Installation im Haus. Dieses Rohr ist daher nicht in der Anschlussleitung, sondern in der Hausleitung zu verbauen. Für eine Anschlussleitung liegt kein Zertifikat vor.“
Der Beschwerdeführervertreter führt aus:
„Der gegenständlichen Leitungsteil befand sich im gegenständlichen Haus im Keller. Damit handelte es sich technisch um einen Hausleitung. Der Begriff der Anschlussleitung im Sinne des Wasserversorgungsgesetzes ist ein rechtlicher, und kein technischer. Nach dem Begriffsverständnis des Wasserversorgungsgesetzes wird zwischen diesen beiden Leitungsarten ausschließlich nach dem rechtlichen Kriterium, in wessen Eigentum der jeweilige Wasserzulauf liegt, unterschieden.
Unter einer Anschlussleitung im Sinne des Wasserversorgungsgesetzes versteht man daher solche i.S.d. § 8 Abs. 1 WasserversorgungsG, daher um eine Leitung, die in der Verfügungsgewalt der Stadt Wien steht. Unter Hauswasserleitung wird dagegen technisch jede Leitung verstanden, die sich innerhalb eines Gebäudes befindet.“
Der Behördenvertreter repliziert:
„Dieses Vorbringen wird bestritten. Die Anschlussleitung ist ein integrierter Bestandteil des gesamten Versorgungsnetzes der Stadt Wien. Die Trennung erfolgt dort, wo sich Wasser in der Hausinstallation nicht mehr mit dem allgemeinen Trinkwasser vermischen kann (daher der Rückflussverhinderer im Wasserzähler).
Zur Frage, ob ein Gebrechen vorliegt, wird ausgeführt, dass eine Fremdverbauung in der Anschlussleitung der Stadt Wien eine Regelwidrigkeit darstellt, die aus rechtlichen Gründen und im Sinne der Sicherheit der Trinkwasserversorgung so nicht verbleiben darf und kann. Jede eigenmächtige Änderung stellt per se einen derart gravierenden Mangel dar, dass es die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 WasserversorgungsG ohne weitere Prüfung berechtigt, die Wasserzufuhr einzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Integrität der Anschlussleitung gewahrt werden muss, und dass diese Regelwidrigkeit eine Mangelhaftigkeit darstellt, die so nicht verblieben kann.
Es ergibt sich daher nach Ansicht der Behördenvertreters schon deshalb, dass es sich um ein Gebrechen im Sinne der Bestimmung handelt. Im konkreten Fall wird auch noch auf das Vorbringen zum OVGW- Zertifikat hingewiesen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Wasserabnehmer über die Hausverwaltung von der beabsichtigten Instandsetzung verständigt wurde und es eine Kenntnisnahme der Kostentragungspflicht gibt.
Es gibt im WasserversorgungsG auch den Begriff der Verbrauchsleitung. Dabei handelt es sich um den Leitungsteil, der im Eigentum des Wasserverbraucher steht, und dieser Leitungsteil beginnt ab dem Wasserzähler.“
Der Beschwerdeführervertreter führt aus:
„Das Vorbringen wird bestritten. Es gibt auch keine wie auch immer geartete Verpflichtung des BF zu Zahlungen der Kosten. Es gibt auch keine Vereinbarung mit ihm, dass er die Kosten tragen werde. Die Rechtsausführungen zum Gebrechensbegriff sind unzutreffend. Ein Gebrechen ist im Sinne des Wasserversorgungsgesetzes eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Anlage.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
A) maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Art. 131 B-VG lautet:
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4;
d) in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
§ 1 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien lautet:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,
b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,
soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
§ 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien lautet:
„(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.
(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
(3) Ist in Abgabenvorschriften eine Wertanpassung von Abgaben oder deren Berechnungsfaktoren und eine Kundmachung sowie ein Inkrafttreten dieser Valorisierung vorgesehen, und erfolgt die Kundmachung der Wertanpassung erst nach dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung, so tritt die Valorisierung trotzdem mit dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.“
Gemäß § 4 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien ist als Abgabenbehörde der Magistrat zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes anordnen.
§ 1 Bundesabgabenordnung lautet:
„Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“
Gemäß § 5 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 leg. cit. genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht, wobei in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 leg. cit. genannten Landes- und Gemeindeabgaben ein Instanzenzug nicht stattfindet.
§ 1 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien im Gemeindegebiet Wien.“
§ 6a Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Anschlussabgabe
(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.
(3)Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.
(4) Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung, wegen gleichzeitiger Herstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für die abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Verstärkung der bereits bestehenden Anschlussleitung zu entrichten.
(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser der Anschlussleitung heranzuziehen.
Die Kennzahlen lauten:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image003.png
(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.
(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.
(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.
(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.“
§ 8 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Anschlussleitung
(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über
a) eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oder
b) eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,
versorgt. In Ausnahmefällen, bei Anspruch auf eine erhöhte Versorgungssicherheit, ist
die Versorgung über mehrere Anschlussleitungen zulässig.
(2) Die Herstellung einer Anschlussleitung oder einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, erfolgen durch die Stadt Wien. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Durchführung der Arbeiten zu dulden.
(3) Für die Herstellung einer abzweigenden Anschlussleitung ist eine den ungestörten weiteren Betrieb sichernde Zustimmung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der zugehörigen an der Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung vorzulegen. Die Herstellung abzweigender Anschlussleitungen ist nur für die Wasserversorgung weiterer eigenständiger Grundstücke zulässig.
(4) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.
(5) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).
(6) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß zu verändern, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Baupreisindex Tiefbau gesamt (mit Basis 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit der erstmaligen Festsetzung bzw. der letzten Neufestsetzung verändert hat, wobei Änderungen bis 5 % nicht zu berücksichtigen sind.
(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.
(8) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.
(9) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.
(10) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.
(11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.“
§ 11 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Wasserzähler
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße und die Bauart (siehe Abs. 6) des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, ist der Wasserbezug zu schätzen (§ 184 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2021).
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.
(6) Der Wasserzähler kann mechanischer oder elektronischer Bauart, mit oder ohne Datenfernübertragung sein. Der elektronische Wasserzähler dient der Erfassung der Verbrauchsdaten, nämlich der Wasserzählernummer, des aktuellen Wasserzählerstandes, des Wasserzählerstandes zu einem definierten Monatsstichtag sowie des Hinweises, dass entweder ein Gebrechen beim Wasserzähler oder in der Verbrauchsanlage (§ 12) aktuell vorliegt oder stattgefunden hat. Elektronische Wasserzähler mit Datenfernübertragung erfassen und speichern neben der Wasserzählernummer lediglich den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist sowie jeweils einen Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag, welche zur Abklärung von Gebrechen der Verbrauchsanlage (§ 12) des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unbedingt erforderlich sind längstens für die Dauer der Eichfrist des Wasserzählers. Im Falle eines Austausches eines Wasserzählers sind alle Daten vom Gerät zu löschen. Elektronische Wasserzähler mit Fernübertragung per Funk senden die Wasserzählernummer, den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist oder ein Gebrechen vorliegt bzw. in der Vergangenheit vorgelegen ist, sowie jeweils den letzten Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag fortlaufend per Funk in verschlüsselter Form. Ausschließlich Empfangsgeräte der Behörde können diese Verbrauchsdaten entschlüsseln. Von elektronischen Wasserzählern mit Fernübertragung per Funk oder per Kabel übermittelte Daten müssen derart verschlüsselt sein, dass nur die Behörde die übermittelten Daten entschlüsseln kann. Der Wasserzähler darf keine Daten, die ein Verbrauchsgeschehen darstellen oder wie viele Personen über die jeweilige Abgabestelle versorgt werden, verarbeiten. Die Behörde darf ohne weitere Zustimmung der betroffenen Person maximal 20 Abfragen tätigen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin kann hinsichtlich des eigenen Verbrauchs beantragen, dass der Wasserzähler ergänzende Informationen (zusätzliche Wasserzählerstände) über sein bzw. ihr Verbrauchsverhalten aufzeichnet und diese per Funk oder per Kabel abgerufen werden können. Die Behörde ist ermächtigt, die hiefür erforderlichen Einstellungen am Wasserzähler vorzunehmen. Diese Daten sind ausschließlich dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin zugänglich zu machen.
Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage)
§ 11a Wasserversorgungsgesetz lautet:
„(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Eigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:
1. Grenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, dann gilt:
a) Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) ist im zu versorgenden Grundstück grundsätzlich unmittelbar an der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze in einem Wasserzählerschacht zu positionieren.
b) Bei Gebäuden in einer Entfernung bis zu 5 m von der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze kann der Wasserzähler in dem Kellerraum unmittelbar nach der Einmündung der Anschlussleitung an der straßenseitig gelegenen Außenmauer positioniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung der Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang IV zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.
2. Grenzt das zu versorgende Grundstück nicht an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in jenem Grundstück unterzubringen, welches an das Grundstück grenzt, in welchem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet. Für den Wasserzählerstandort gelten dabei Abs. 1 Z 1 lit. a und b sinngemäß.
(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.
(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung
a) auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Herstellungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 1.
b) auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste Änderungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 9.
c) bei Änderungen der Grenzen des Grundstücks, auf welchem sich der Wasserzählerstandort befindet.
(5)Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben
a) im Falle des Abs. 4 lit. b, wenn es sich ausschließlich um eine Änderung der Wasserzähleranlage handelt
b) im Falle des Abs. 4 lit. c mit Zustimmung des Magistrats, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind.
(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.
(7) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).
(8) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.“
§ 12 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Verbrauchsanlagen
(1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.
(2) In der Verbrauchsanlage muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert. Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.
(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie den geltenden Normen und Richtlinien heranzuziehen.
(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.“
§ 15 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Obsorgepflicht
(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine beim Wasserzähler allfällig von ihm bzw. ihr angebrachte Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung oder technische Ableseeinrichtung, welche nicht ein Bestandteil des Wasserzählers ist, vor der Ablesung oder dem Tausch des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Wenn diese Schutzvorrichtungen oder technischen Ableseeinrichtungen vom Magistrat zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unverzüglich entfernt werden müssen, hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. auf den Ersatz der Wiederherstellungskosten.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.
(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.
b) Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.
(5)Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.“
§ 16 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Ersatzausführung
.
(1) Wenn der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die ihm bzw. ihr im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist der Magistrat berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen.“
§ 19 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Regiezuschlag
Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.“
§ 20 Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.
(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße und der Bauart der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) außer Kraft; LGBl. für Wien Nr. 68/2021.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.“
Gemäß § 21 Wasserversorgungsgesetz sind die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 leg. cit. zur Ermittlung des Einheitssatzes bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
§ 23 Wr. Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Fälligkeit der Gebühren und Kosten
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.“
§ 27 Wr. Wasserversorgungsgesetz samt Überschrift lautet:
„Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen; Hilfeleistungspflicht
Die mit Dienstausweisen ausgestatteten behördlichen Organe sowie deren Beauftragte sind berechtigt, in Handhabung dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen (Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen verschlossener Türen ist der bzw. die Verfügungsberechtigte verpflichtet.“
Gemäß § 29 Wr. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Gemäß § 7 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz (F-VG) kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
§ 8 Abs. 1, 5 und 6 Finanzverfassungsgesetz lautet wie folgt:
„(1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.“
§ 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2024 summiert Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (in Hinkunft: Benützungsgebühren) ausdrücklich unter den ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben. § 16 Abs. 2 FAG 2024 erklärt (diese) Benützungsgebühren als ausschließliche Gemeindeabgaben. § 17 Abs. 1 Z 4 FAG 2024 wiederum erklärt Benützungsgebühren i.S.d. 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2024 zu Abgaben des freien Beschlussrechts der Gemeinden i.S.d. § 7 Abs. 5 B-VG.
In Entsprechung dieser Ermächtigung des § 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2024 i.V.m. § 7 Abs. 5 B-VG wurde durch den Gemeinderat der Stadt Wien die Wr. Wassergebührenverordnung 1990 (ABl. 51/1989 in der nunmehr geltenden Fassung ABl. 41/2024) erlassen.
Gemäß § 1 Wr. Wassergebührenverordnung 1990 werden für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen und für die Bereitstellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler vom Magistrat der Stadt Wien Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren eingehoben. Die jeweiligen Gebührenhöhen werden in den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung näher bestimmt.
Durch § 6a Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG wurde (bei Zugrundelegung des § 21 Wr. WasserversorgungsG unter Stützung auf Art. 8 Abs. 5 F-VG) der Gemeinderat zur Erlassung einer Verordnung für die Herstellung und Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung auf Grundlage des freien Beschlussrechts der Gemeinde ermächtigt. Unter Inanspruchnahme dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Gemeinderats, mit der für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. 52/2001, erlassen. Durch diese wurde in Übernahme der näheren Abgabenkonkretisierungen des § 6a Wr. WasserversorgungsG eine Anschlussangabe für den Anschluss einer Anschlussleitung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz vorgeschrieben.
In Durchführung des § 8 Abs. 4 und 6 WasserversorgungsG wurde die Wr. Anschlussleitungspauschale-Verordnung 2021, ABl. 52/2021, erlassen, durch welche die pauschalen Gebühren für die Herstellung einer Anschlussleitung und die pauschalen Gebühren für den Zuschlag für einen gegebenenfalls zweiten Arbeitstag verordnet und näher bestimmt werden. Bei dieser Verordnung handelt es sich daher um keine selbständige Verordnung aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 F-VG (und mangels Anführung im § 16 FAG 2024 naturgemäß auch ich gemäß § 7 Abs. 5 FAG).
B) Wortsinn des Begriffs „Gebrechen“ und Auslegung des im Wr. Wasserversorgungsgesetz verwendeten Begriffs „Gebrechen“:
Zur Bestimmung des im Wr. Wasserversorgungsgesetz verwendeten Begriffs „Gebrechen“ ist es als aller erstes geboten, den im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Bedeutungsgehalt dieses Wortes zu klären, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in einem Gesetz verwendete Begriff entsprechend des im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Bedeutungsgehalts verwendet werden.
Das im Internet abrufbare Wörterbuch „DWDS“ führt zu diesem Begriff aus (vgl. https://www.dwds.de/wb/Gebrechen):
Als Synonyme werden diesem Wort die Wörter „(körperlicher) Fehler, und
„Gesundheitsschaden“ zugeordnet.
Zur Etymologie dieses Begriffs wird wörtlich ausgeführt:
„brechen Vb. ‘in Stücke teilen, zerfallen’, ahd. brehhan ‘brechen, reißen, vernichten’ (8. Jh.), mhd. brechen, asächs. brekan, mnd. mnl. brēken, nl. breken, afries. breka, aengl. brecan, engl. to break, got. brikan (germ. *brekan) sind verwandt mit den im Ablautverhältnis stehenden Bildungen Brache, 1Bruch m. und Brocken (s. d.) sowie mit lat. frangere ‘(zer)brechen’ (mit nur präsentischem n; s. Fraktur), so daß sich ie. *bhreg̑- ‘brechen, krachen’ als Ausgangsform erschließen läßt. –
gebrechen Vb. ‘fehlen, mangeln’, mhd. gebrechen ‘brechen, fehlen, mangeln’; nur noch in es gebricht (mir) an etw., z. B. an Geld, Zeit, Mut (d. h. etw. bricht „geht“ mir ab, daher ‘es fehlt mir’). Vgl. ahd. gibrehhan ‘zerschmettern’, reflexiv ‘sich unterwerfen’ (11. Jh.). Dazu gehört der substantivierte Infinitiv Gebrechen n. ‘körperlicher Fehler, Krankheit’ (14. Jh.); vgl. dagegen mhd. gebreche m. ‘Mangel, Beschwerde, Krankheit’; gebrechlich Adj. ‘hinfällig’, mhd. gebrechlich.“
Im (letztüberarbeiteten) Wörterbuch der Gebrüder Grimm wird der Begriff des Worts „gebrechen“ wie folgt definiert (vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 9 (1877), Bd. IV,I,I (1878), Sp. 1850, Z. 28.):
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image008.png
(…)
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image009.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image010.png
(…)“
Die Internetsite „Wiktionary“ führt zum Wort „Gebrechen“ aus: (https://de.wiktionary.org/wiki/Gebrechen)
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image011.png
Weiters wird durch Wiktionary diesem Wort das Begriffsverständnis „andauernde (körperlich, gesundheitliche) Beeinträchtigung zugeordnet.
Das Internetlexikon „thefreedictionary“ führt zum Begriff „Gebrechen“ aus: https://de.thefreedictionary.com/Gebrechen
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260430_VGW_101_042_17441_2025_00/image012.png
Durch das „WAHRIG Deutsches Wörterbuch“ wird das Wort „Gebrechen“ mit „körperlicher Fehler, Schaden“ umschrieben (vgl. https://www.dwds.de/wb/wdw/Gebrechen).
Das Dudenwörterbuch umschreibt den Begriff des Wortes „Gebrechen“ mit „fehlen, mangeln“. und werden als Synonyme „abgehen, fehlen, hapern, nicht genug haben“ angeführt. (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/gebrechen).
Bei Zugrundelegung der Auslegung des Begriffs „Gebrechen“ durch die verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist zu konstatieren, dass der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Gesetzgeber den Begriff „Gebrechen“ im Sinne dieses obangeführten allgemeinen Sprachverständnisses als eine Umschreibung für den Fall einer mangelnden Funktionstüchtigkeit einer Sache oder einer Person im Hinblick auf die an diese gestellten Anforderungen oder von dieser geforderten Eigenschaften verwendet.1
Aus all diesen Begriffsdefinitionen kann daher gefolgert werden, dass mit dem Wort „Gebrechen“ stets die Bedeutung einer „Schadhaftigkeit“ bzw. einer „Beeinträchtigung der üblichen Funktionstüchtigkeit bzw. Gesundheit“ beizumessen ist.
Dieses Begriffsverständnis verwendet offenkundig bei Analyse des Worts „Gebrechen“ im Wr. WasserversorgungsG auch das Wr. WasserversorgungsG:
Der Begriff „Gebrechen“ wird im Wr. Wasserversorgungsgesetz in nachfolgenden Bestimmungen verwendet:
und die Tragung der mit dieser Behebung verbundenen Kosten.
bzw. „Gebrechen bei der Verbrauchsanlage“
„Gebrechen an der Anschlussleitung“ und zur Behebung von „Gebrechen
und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage“.
gebühren für Wasserentnahmen infolge von „Schäden oder Gebrechen
an der Wasserzähleranlage“ nicht zu entrichten sind.
Mangels gegenteiliger Indizien ist davon auszugehen, dass der im Wr. WasserversorgungsG verwendete Begriff „Gebrechen“ stets mit der selben Begriffsbedeutung verwendet wird.
Damit ist zu konstatieren, dass in Anbetracht der Gleichsetzung von der Verknüpfung der Begriffe „Schaden“ und „Gebrechen“ mit der Konjunktion „oder“ wohl der Gesetzgeber das Wort „Schaden“ als Synonym für das Wort „Gebrechen“ ansieht. Bei einer anderen Auslegung des Konjunktion „oder“ als ein gegenseitig ausschließendes Begriffsverständnis, daher dahingehend, dass unter einem „Schaden“ etwas anderes als unter einem „Gebrechen“ verstanden wird, wären die übrigen Vorverwendungen des Wortes „Gebrechen“ im Gesetz offenkundig faktisch ins Leere gehend. Diesfalls wäre nämlich ein „Schaden“ kein „Gebrechen“. Dann stellt sich aber die Frage, warum ein Sachverhalt, welcher keinen Schaden darstellt, gemäß § 8 Abs. 8 leg. cit. „zu beheben“ bzw. warum gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. Sachverhalt, welcher keinen Schaden darstellt, vom Wasserabnehmer ermittelt werden soll, bzw. warum ein Sachverhalt, welcher keinen Schaden darstellt, gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. gemeldet oder behoben werden sollte.
Geradezu absurd muss in diesem Zusammenhang aber die Verwendung des Wortes „Gebrechen“ im § 15 Abs. 2 leg. cit. eingestuft werden, zumal durch diese Gestimmung klar und explizit mit der Konjunktion „und“ klar gestellt wird, dass eine Undichtheit an der Wasserverbrauchsanalage keine Gebrechen darstellt. Das ändert aber nichts daran, dass das Wort „Gebrechen“ im WasserversorgungsG im Sinne dieses Begriffsverständnisses im Vergleich zum allgemeinen Sprachgebrauch einschränkend auszulegen ist.
Für das gegenständliche Verfahren ist diese einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebrechen“ aber ohnedies ohne Relevanz, da der Grund für den gegenständlichen Austausch der von einem befugten Installateur fachgerecht angebrachten Rohre im Bereich der Anschlussleitung nicht undicht gewesen sind. Aus diesem Grund erscheint auch ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Worte „und Undichtheiten“ wegen Unsachlichkeit i.S.d. Art. 6 B-VG nicht geboten.
C) Feststellungen:
Unter Zugrundelegung der übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der Ausführungen des einvernommenen Zeugen C. F. und der Angaben von Herrn J. G. (vgl. Beilage 1 der Verhandlung vom 19.12.2025) wird festgestellt, dass die Anschlussleitung im gegenständlichen Wohnhaus in einem relevanten Ausmaß vor dem 27.12.2023 durch die Haustechnik G. GmbH erneuert worden ist. Diese Erneuerung erfolgte fachmännisch und mängelfrei.
Unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers war die primäre Ursache für diese Erneuerung der Anschlussleitung durch die Haustechnik G. GmbH der Umstand, dass Teile der bestanden habenden Leitung verrostet gewesen waren und damit die Trinkwasserqualität gefährdet und die Rohrsicherheit in Frage gestellt gewesen war.
Aufgrund dieser Mängel an der Anschlussleitung wurden anstelle des mangelhaften Anschlussrohrs ein neues Anschlussrohr installiert, welches über ein OVGW-Zertifikat2 verfügte. Gemäß diesem Zertifikat handelt es sich bei diesem Rohr um ein Kunststoffverbundrohr, welches für die Trinkwasserhausinstallation geeignet ist und dem Qualitätssicherheitsstandard QS-W 301 (Mai 2020) entspricht. Dieses Rohr wird üblicherweise in Niederösterreich unbeanstandet von Installateuren bei der Installation eines Wasserleitungsanschlussrohrs verwendet.
Bei Zugrundelegung dieses Zertifikats ist festzustellen, dass durch dieses Rohr keinerlei Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität bewirkt zu werden vermag, die Verwendung dieses Rohrs daher keinen Mangel darstellt, und schon deshalb denkunmöglich ein Gebrechen darstellt.
Auch wurde dieses Rohr fachmännisch und mängelfrei verlegt, sodass auch aus der Art der Installierung kein Vorliegen eines Gebrechens gefolgert werden kann.
Der Organe der Magistratsabteilung 31 haben in weiterer Folge die Zerstörung dieser neu montierten Anschlussleitung durch einen dafür beauftragten Installateuer angeordnet und sodann diesen beauftragt, anstelle dieser zerstörten, für die Trinkwasserhausinstallation geeigneten, dem Qualitätssicherheitsstandard QS-W 301 (Mai 2020) entsprechenden und fachmännisch und mängelfrei installierten Rohrleitung, eine dieselben Vorgaben erfüllende Rohrleistung zu installieren.
Die Kosten, die der Stadt Wien für diese Arbeiten vom von dieser beigezogenen Installateur in Rechnung gestellt wurden zuzüglich eines Regiebeitrags i.S.d. § 19 Wr. WasserversorgungsG wurden in weiterer Folge durch den gegenständlich bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.
D) Zuständigkeit für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde:
Die belangte Behörde hat durch den gegenständlich bekämpften Bescheid einen näher bestimmten Geldbetrag als Ersatz der der belangten Behörde für die gegenständliche Zerstörung der bestanden habenden Leitung und die Installierung der in weiterer Folge an deren Stelle installierten Leitung samt Regiebeitrag i.S.d. § 19 Wr. WasserversorgungsG vorgeschrieben.
Im Falle, dass es sich bei diesem bekämpften Bescheid um einen Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien handelt, ist zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde und zur Entscheidung aufgrund dieser Beschwerde aufgrund des § 5 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien das Bundesfinanzgericht zuständig.
In diesem Fall hat daher das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde mangels ausdrücklicher Beantragung einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien mit verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 6 AVG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.
Im Falle, dass es sich bei dem gegenständlich bekämpften Bescheid nicht um einen Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien handelt, ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde und zur Entscheidung über diese zuständig.
Es ist daher zu aller erst zu prüfen, ob es sich dem gegenständlich bekämpften Bescheid nicht um einen Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien handelt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ein gewisses Indiz für die Nichtqualifizierung dieses bekämpften Bescheids als einen Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien der Umstand ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid nicht als einen Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien einstuft, zumal die gegenständliche Beschwerde durch die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien und nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden ist. Zudem sieht die Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG und nicht gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vor.
Vor Auseinandersetzung mit den Argumenten, welche für oder gegen die Einstufung des gegenständlich bekämpften Bescheids als Abgabenbescheid in einer Angelegenheit i.S.d. §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien sprechen, erscheint es geboten, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die zu diesen ergangene Judikatur und Lehre näher darzustellen:
D 1) Auslegung des Abgabenbegriffs der §§ 1 und 2 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien:
Gemäß § 1 des Wr. Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien werden durch dieses Gesetz nähere Bestimmungen
zu allen nicht bundesgesetzlich geregelte Abgaben (mit Ausnahme von Verwaltungsabgaben) der Stadt Wien,
zur Grundsteuer, Lohnsummensteuer und Kommunalsteuer (sofern nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind)
soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, sowie die im § 2 leg. cit. näher bezeichneten Nebenansprüche zu diesen Abgaben erlassen.
Diese nähere Bestimmung des Regelungsbereichs dieses Gesetzes knüpft explizit an den vom Wr. Landesgesetzgeber vorgefundenen Abgabenbegriff des Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG an.
D 2) Abgabenbegriff des Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG und Kompetenzverteilung:
Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet insbesondere kompetenzrechtlich zwischen dem durch den Kompetenzartikel des Art. 13 B-VG erfassten Bereich des Abgabenwesens und die durch die übrigen Kompetenzartikel (insbesondere Artt. 10 bis 15 B-VG) näher geregelten sonstigen Kompetenztatbestände. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen diesen beiden Kompetenzartikelbereichen knüpft an den Begriff der „Abgabe“ i.S.d. Art. 13 B-VG an.3
Unter Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG sind sämtliche verpflichtend zu leistenden Geldleistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften Bund, Länder oder Gemeinden kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs einheben.4
Unter den Abgabenbegriff des Art. 13 B-VG fallen Steuern, Beiträge und Gebühren an Gebietskörperschaften, sodass Geldleistungen, welche nicht im Namen einer Gebietskörperschaft eingehoben werden, keine Abgaben sind.5
Steuern sind Geldleistungen an Gebietskörperschaften, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, die also „voraussetzungslos“ zu erbringen sind. Gebühren sind jeweils ein Entgelt für vom Einzelnen unmittelbar in Anspruch genommene Leitungen einer Gebietskörperschaft. Beiträge werden denjenigen Personen auferlegt, die an der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse haben, wie etwa Beiträge zur Errichtung einer Straße.6
In Wiederholung7 der Vorgabe des Art. 18 Abs. 1 B-VG normiert § 5 F-VG, dass öffentliche Abgaben (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 F-VG8) nur auf Grund von Gesetzen eingehoben werden dürfen.
Die Kompetenzverteilung im Hinblick auf „Abgaben“ wird zentral in den §§ 7 und 8 F-VG geregelt, und fällt gemäß Art. 13 B-VG in die ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz. Die konkrete Verteilung der Besteuerungsrechte auf die Gebietskörperschaften erfolgt regelmäßig befristet durch das Finanzausgleichsgesetz, womit die unterschiedlichen im FAG geregelten Abgabentatbestände jeweils einer Abgabentype wie auch der mit dieser Abgabeneinhebung verbundene Ertragshoheit bestimmt wird.9
D 3) Abgrenzung von Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG zu sonstigen Geldleistungsverpflichtungen auf Grund eines auf die Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 15 B-VG gegründeten Gesetzes:
D 3.1) Abgrenzungskriterium der Leistungsvorschreibung im Hoheitswege:
Wie zuvor ausgeführt, ist ein zwingendes Charakteristikum einer Abgabe, dass diese im Hoheitswege durch Bescheid vorgeschrieben wird bzw. im Falle einer Selbstbemessungsabgabe im Falle der Nichtentrichtung durch Bescheid vorgeschrieben wird.
Abgaben sind nämlich nur Geldleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben (daher durch einen Hoheitsakt vorgeschrieben) werden, sodass alle auf einer privatrechtlichen Grundlage erhobenen Leistungsentgelte keine Abgaben sind. Das F-VG enthält nämlich keine Regelungen über die finanziellen Angelegenheiten der Gebietskörperschaften, soweit sie sich der privatrechtlichen Handlungsformen bedienen.10
Das maßgebliche Unterscheidungskriterium für die Qualifizierung als Abgabe ist somit nicht die Bezeichnung (etwa als Abgabe oder Gebühr), sondern die Rechtsgrundlage, welche die Gebietskörperschaft „in deutlich erkennbarer Weise“ zu einem hoheitlichen Vorgehen (etwa zur Vorschreibung einer Abgabe im hoheitlichen Wege) ermächtigt. Im Falle des Fehlens einer solchen zu einer Einhebung bzw. Geltendmachung eines Entgelts im Rahmen der Hoheitsverwaltung (etwa durch Bescheid) ist diesfalls von einem privatrechtlichen Entgelt und daher keiner Abgabe auszugehen, selbst wenn die jeweilige, das Entgelt vorschreibende Regelung eine im Wege der Hoheitsverwaltung ergehende Verordnung ist, welche zudem einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, sodass das Verhältnis zwischen dem Dienstleistungserbringer und den Dienstleistungsnutzer öffentlich-rechtlicher Natur ist, selbst wenn zusätzlich die Nichtbeachtung dieser ein bestimmtes Entgelt vorschreibenden Verordnung zudem einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.11
Mangels hoheitlicher Vollziehung sind daher die bundesgesetzlich normierten Mauten für Bundesstraßen nach dem Bundesstraßen-MautG lediglich privatrechtliche Entgelte.12
Privatrechtlich vereinbarte Benutzungsentgelte sind generell keine Abgaben, mangels des Vorliegens einer hoheitlichen Vollziehung.13
D 3.2) Abgrenzungskriterium der Art der primär geforderten Leistung:
Da unter Abgaben nur Geldleistungen zu verstehen sind, liegt dann keine Abgabe vor, wenn vom Gesetz primär eine Naturalleistung gefordert wird, an deren Stelle im Falle der Nichterbringung der vorgeschriebenen Naturleistung eine Geldleistung zu erbringen ist, zumal sich diesfalls der Geldleistungsverpflichtete durch die bestimmte vorgeschriebene Naturalleistung von der Geldleistungspflicht befreien kann, wie dies etwa im Falle der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz der Fall ist. Wenn daher gesetzlich eine bestimmte Handlung gefordert wird, an deren Stelle auch alternativ eine Geldzahlung erbracht werden kann, liegt deshalb keine Abgabe vor, weil eine Abgabe nur vorliegt, wenn eine primäre Geldleistung vorgeschrieben wird, dagegen im Falle der primären Vorschreibung einer Handlung primär bzw. eigentlich keine Geldleistung durch Gesetz vorgeschrieben wird, sondern eine bestimmte Handlung kraft Gesetzesgebot zu setzen ist.14
Demnach ist etwa die „Abgabe“ nach einer Bauordnung, die der Grundstückseigentümer zu leisten hat, wenn der Gehsteig von der Gemeinde errichtet wird, keine Abgabe, weil primär davon auszugehen ist, dass der Grundeigentümer den Gehsteig selbst zu errichten habe.15
Ebenso stellt die „Ausgleichsabgabe“ nach dem Behinderteneinstellungsgesetz keine Abgabe i.S.d. F-VG dar, da der Erfüllung der Beschäftigungspflicht die primäre Bedeutung bei dieser Gesetzesverpflichtung zukommt, und diese nur unter bestimmten Bedingungen durch eine Geldleistung ersetzt werden darf.16
Wenn dagegen die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Geldleistung auch dann zu leisten ist, wenn die eigentlich geforderte Naturalleistung tatsächlich unmöglich ist, liegt eine Abgabe vor. 17
D 3.3) Abgrenzungskriterium des Trägers der Ertragshoheit:
Da unter Abgaben nur Geldleistungen zu verstehen sind, die die Gebietskörperschaften Bund, Länder oder Gemeinden kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs einheben, fallen unter den Abgabenbegriff nicht die Geldleistungen, die im Rahmen des finanziellen Wirkungsbereichs jener öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die keine Gebietskörperschaften sind, zu leisten sind.18
D 3.4) Abgrenzungskriterium nach dem Ausmaß der Bezugnahme auf die der Gebietskörperschaft konkret entstandenen Kosten:
D 3.4.1) eine Abgabe liegt vor, wenn nicht die für die konkrete Leistung entstandenen konkreten Kosten für eine erbrachte behördliche Leistung ermittelt und verrechnet werden sollen:
Die Vorschreibung einer Geldleistung ist als Gebührenvorschreibung einzustufen, wenn das Gesetz die Intention verfolgt, dass der der Behörde entstandene Aufwand durch einen Geldbetrag, dessen Höhe auf Grundlage einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung nach allgemeinen, pauschalierenden Kriterien im Voraus (daher ex ante und nicht ex post19) ermittelt wurde bzw. wenn ein im Voraus (daher ex ante und nicht ex post) durch eine Verordnung oder ein Gesetz näher festgesetzter Geldbetrag vorgeschrieben werden soll. Dieser vorgeschriebene Geldbetrag muss nicht genau den der Behörde entstandenen Kosten entsprechen, und kann auch höher als die für eine Kostendeckung erforderlichen Kosten liegen, sodass dem Gesetzgeber ein relativ weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, welcher aber entsprechend den zugrundeliegenden Lebenssachverhalte und dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht unsachlich (i.S.d. Art. 7 B-VG) hoch ausgestaltet sein darf.20
Wohl aufgrund dieser Vorgabe werden als Gebühren eingestuft:
die für die Leistung der Erteilung einer Berechtigung (etwa durch Bescheid) zu erlegenden Bundes- oder Landesverwaltungsabgaben 21,
der Ersatz des mit einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verbundene Verfahrensaufwand22, wie etwa:
a) die Gebühren nach dem GebührenG für gebührenpflichte Eingaben (etwa vor den Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof)
b) die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-PauschGebV),
c) die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamts23,
d) die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenats24
D 3.4.2) keine Abgabe liegt vor, wenn die für die konkrete Leistung entstandenen konkreten Kosten für eine erbrachte behördliche Leistung ermittelt und verrechnet werden sollen:
Dagegen ist e contrario aus dieser Judikatur zu folgern, dass dann von einer nicht als Gebührenvorschreibung (und damit als Abgabenvorschreibung) einzustufenden Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzes der für die der Behörden für ein bestimmtes behördliches Handeln entstandenen Aufwände auszugehen ist, wenn das Gesetz die Intention verfolgt, dass mit dieser Vorschreibung der der Behörde in tatsächlicher Höhe entstandene Aufwand ersetzt werden soll, und daher nicht ein nach allgemeinen, pauschalierenden Kriterien ermittelter im Voraus durch eine Verordnung oder ein Gesetz näher festgesetzter Geldbetrag vorgeschrieben werden soll. Bei diesen (konkreten) Aufwandersatzvorschreibungen handelt es sich daher um die Vorschreibung von „Kosten“, welche von der leistungserbringenden Behörde bzw. leistungserbringenden Gebietskörperschaft auf Grundlage einer von den Kompetenzartikeln der Artt. 10 bis 15 B-VG erfassten Gesetzesbestimmung (entweder im Bescheidweg vorgeschriebenen oder im Zivilrechtweg geltend gemacht) geltend gemacht werden können.25
Diese jeweilige gesetzliche Kostenersatzbestimmung ist kompetenzrechtlich daher (allenfalls im Wege der verfahrensrechtlichen Adhäsionskompetenz) der jeweiligen i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG einzustufenden Materie, in deren Rahmen die jeweiligen Behördenaufwände entstanden sind, zugeordnet.26
D 3.5) Abgrenzungskriterium der nicht bewirkten „Deckung des Finanzbedarfs der Gebietskörperschaft von der Allgemeinheit“:
Ebenso liegt keine Abgabe vor, wenn die Geldleistung nicht zur „Deckung des Finanzbedarfs der Gebietskörperschaft von der Allgemeinheit“ vorgeschrieben wird, wie dies etwas bei verhängten Geldstrafen27 oder einem Kostenersatz gemäß § 89a Abs. 7 StVO28 der Fall ist.
Da wirtschaftsrechtliche Ausgleichsabgaben trotz ihrer hoheitlichen Vorschreibung nicht der Finanzbeschaffung einer Gebietskörperschaft dienen, sind diese etwa keine Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG.29
D 4) Aufwandersatz im Rahmen der Einhebung von Gebühren oder Beiträgen:
Gebühren im Sinne des Art 13 B-VG bzw. des F-VG sind in diesem Verständnis Geldleistungsvorschreibungen, welche jemand dafür zu bezahlen hat, dass er eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft benutzen oder eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft in Anspruch nehmen darf.
Für die Höhe der Gebühren gilt des Äquivalenzprinzip bzw. Kostendeckungsprinzip30, wonach die Höhe der Gebühr in einem „sachgerechten“ Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Verpflichtete durchschnittlich aus der Gegenleistung (z.B. Benutzung) zieht, sowie zum Aufwand der erforderlich ist, um dem Verpflichteten den Nutzen zu verschaffen. 31
Von den als Gebühren einstufenden Abgaben unterscheiden sich die als Beiträge einzustufenden Abgaben dadurch, dass diese eine einmalige Leistung der Gebietskörperschaft handelt, welche nicht im Hinblick auf die Benutzungsermöglichung am Beginn eines Benützungsverhältnisses erbracht wird, wie etwa die Abgabe für die Aufschließung eines Grundstücks mit einer Straße. Im Gegensatz zu einem Beitrag dienen Gebühren, und seien sie auch nur einmaliger Natur, der Abdeckung der laufenden Kosten für die Inanspruchnahme der konkreten im Rahmen eines Benützungsverhältnisses erbrachten Dauerleistungen, wie dies etwa bei mit einer wiederkehrenden Wasserverbrauchsgebühr, und der regelmäßig mit der Wassergebühr vorgeschriebenen Anschlussgebühren (wie der grundsätzlich einmaligen Anschlussgebühr an das Wasser- oder Kanalnetz) der Fall ist. 32
Nach der Judikatur und Literatur werden somit auch alle „als Gegenleistung ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen an Gebietskörperschaften“, wie etwa kommunale Benützungsgebühren als Gebühren oder als Beiträge, und damit als Abgaben eingestuft, da diese als eine nach allgemeinen Kriterien ermittelte Gegenleistungen für eine Leistung der Gebietskörperschaft konzipiert sind, sodass eine solche gebotene Gegenleistung (etwa „Benützungsgebühr“) von dem gemäß den Vorgaben des F-VG und des Finanzausgleichsgesetz zuständigen Gesetzgeber gesetzlich zu normieren ist.33
In diesem Sinne der Einstufung als Gebühr (und damit als Abgabe) qualifiziert § 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2024 Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und gemäß § 16 Abs. 1 Z 17 FAG 2024 die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben ausdrücklich als ausschließliche Landes- bzw. Gemeindeabgaben und qualifiziert § 16 Abs. 2 FAG 2024 Benützungsgebühren und Gemeindeverwaltungsabgaben als ausschließliche Gemeindeabgaben. § 17 Abs. 1 Z 4 FAG 2024 erklärt Benützungsgebühren zu Abgaben des freien Beschlussrechts der Gemeinden i.S.d. § 7 Abs. 5 B-VG. Wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt hat, kommt dem Landesgesetzgeber auch im Hinblick auf Abgaben des freien Beschlussrechts der Gemeinden i.S.d. § 7 Abs. 5 B-VG die dem Landesgesetzgeber durch § 8 Abs. 1 F-VG eingeräumte Kompetenz zur Regelung des materiellen Abgabenrechts von ausschließlichen Landes- und Gemeindeabgaben zu.34
Benutzungsabgaben i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 16 FAG 2024 dürfen nur im Hinblick auf die Nutzung von Gemeindeeinrichtungen oder Gemeindeanlagen vorgeschrieben werden, welche im Eigentum der Gemeinde oder allenfalls in der Miete oder Pacht der Gemeinde oder als wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde stehen, sodass abgabenrechtlich keine Anlagen besteuert werden dürfen, welche im Privateigentum stehen, wobei diese Regelungskompetenz im Hinblick auf ausschließliche Gemeindeabgaben des freien Beschlussrechts der Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG nur insofern beschränkt wird, als in Ausübung der Kompetenz gemäß § 7 Abs. 5 B-VG der Bundesgesetzgeber die Befugnis zur Einreihung dieser Abgabe in die Kategorie der ausschließlichen Gemeindeabgaben, die Befugnis zur Beschränkung der Landesabgabengesetzgebung im gesamtstaatlichen Interesse und die Befugnis zur Ermächtigung der Gemeinden zur Abgabenausschreibung in Ausübung deren freien Beschlussrechts zukommt.35 Zudem wird aus der Ermächtigungskompetenz des Landesgesetzgebers gemäß § 8 Abs. 5 F-VG gefolgert, dass der Landesgesetzgeber eine der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 5 F-VG erteilte Ermächtigung unter Beachtung der Vorgabe des § 8 Abs. 3 F-VG erweitern kann.36
Die Regelung von Verwaltungsabgaben i.S.d. §§ 78 und 78a AVG fällt nicht unter die durch die Artt. 10 bis 15 B-VG näher geregelten Verwaltungsrechtskompetenzen, sondern unter die Kompetenzbestimmungen des F-VG. 37 Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung von Verwaltungsabgaben i.S.d. §§ 78 und 78a AVG ist daher kompetenzrechtlich die Erlassung eines auf Art. 11 Abs. 2 B-VG gestützten abweichenden Landesgesetzes unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestands des Vorliegens eines Bedarfs i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG unzulässig.38
Dies hat zur Folge, dass die dem Bereich des Abgabewesens zuzuordnenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, wie etwa die Bestimmungen der § 78 und 78a AVG, welche den Regelungsgegenstand der Verwaltungsabgaben näher regeln, nicht auf den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 2 B-VG, sondern auf den Kompetenztatbestand des Art. 13 B-VG zu stützen sind.
Der Instanzenzug in Abgabensachen ist dagegen nicht einheitlich geregelt. Demnach geht gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG der Instanzenzug in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden an das Bundesfinanzgericht. Zudem kann gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes (daher insbesondere des Bundesfinanzgerichts) vorgesehen werden. Von dieser Übertragungsmöglichkeit hat der Wiener Landesgesetzgeber mit der Normierung des Instanzenzugs in Angelegenheiten des landesrechtlich geregelten Abgabenrechts zum Bundesfinanzgericht im § 5 Wr. Landesgesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wie auch (wiederholend) im § 16 Abs. 2 Wr. Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz Gebrauch gemacht.39
D 5) keine Subsumierbarkeit der gegenständlichen von der belangten Behörde angenommenen Geldleistungsverpflichtung unter einen Abgabentatbestand i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. F-VG:
Unter Zugrundelegung des § 29 Wr. WasserversorgungsG ist insbesondere auch die gegenständlich zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien zu vollziehen.
Wenn es sich daher bei der gegenständlichen Norm um einen Abgabentatbestand handeln sollte, ist zwingend zu folgern, dass der Abgabenertrag aus dieser Abgabe der Gemeinde als Gebietskörperschaft (und selbständiger Wirtschaftskörper i.S.d. Art. 116 Abs. 2 B-VG) zufließen muss, und daher weder dem Land noch dem Bund als Gebietskörperschaft zufließen darf.
Dies ergibt sich daraus, da der Ertrag der Gebietskörperschaft Bund bzw. der Ertrag der Gebietskörperschaft Land denkunmöglich im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gebietskörperschaft Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen, und daher denkunmöglich eine Abgabenvollziehung im eigenen Wirkungsbereich erfolgt, wenn der Ertrag der jeweiligen Abgabe nicht der einhebenden Gemeinde zufließt, daher die Gemeinde im Hinblick auf diese Ertrag über keine Ertragshoheit verfügt. Wenn daher der Ertrag einer Abgabe entweder der Gebietskörperschaft Bund oder der Gebietskörperschaft Land zufließt, kann es sich bei dieser Abgabe um keine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. Art. 118 Abs. 2 B-VG zu vollziehenden Gemeindeabgabe handeln.
Durch § 6 B-VG werden die möglichen Abgabentypen i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG taxativ aufgezählt.
Nur ein einziger der in dieser Bestimmung angeführten Abgabentypen ordnet die Ertragshoheit aus den Abgabeneinnahmen der Gemeinde zu. Dabei handelt es sich um den Abgabentyp der „ausschließlichen Gemeindeabgabe“ i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG.
Daraus ist zu folgern, dass es sich bei der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG nur dann um einen Abgabentatbestand handeln kann, wenn die durch diese Bestimmung geschaffene Abgabe als eine „ausschließliche Gemeindeabgabe“ i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG einzustufen ist.
Eine ausschließliche Gemeindeabgabe kann auf dreierlei Arten begründet werden, nämlich
durch ein Bundesgesetz, welches eine ausschließliche Gemeindeabgabe anordnet, oder
durch ein Landesgesetz, welches eine ausschließliche Gemeindeabgabe anordnet, oder
durch eine selbständige verfassungsunmittelbare Gemeindeverordnung in Wahrnehmung einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe.
Soweit ersichtlich werden durch Bundesgesetz nur durch das FinanzausgleichsG 2024 ausschließliche Gemeindeabgaben angeordnet, nämlich im § 16 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 FAG 2025. Dabei handelt es sich um nachfolgende Abgaben:
4. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
5. Abgaben für das Halten von Tieren;
6. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
7. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
8. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
9. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.
Wie zu ersehen, kann der gegenständliche Tatbestand des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG (wenn überhaupt) denkmöglich nur unter den Begriff der „Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen“ subsumiert werden.
§ 17 Abs. 3 FAG 2024 erklärt einen Teil dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben zu Abgaben, welche (nur) von der Gemeinde im Rahmen ihres Freien Beschlussrechts i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG angeordnet werden können. Für das gegenständliche Verfahren ist in dieser Hinsicht von Relevanz, dass durch § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2024 „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt“ zu einer solchen, dem freien Beschlussrecht der Gemeinde unterliegenden Abgaben erklärt werden.
§ 8 Abs. 1 F-VG erkennt den Ländern ein durch § 8 Abs. 2 bis 6 FAG 2024 näher beschränktes Abgabenfindungsrecht ein. Insbesondere werden die Länder dadurch auch
zur Anordnung ausschließlicher Gemeindeabgaben oder
zur Ermächtigung der Gemeinden im Rahmen ihres freien Beschlussrechts i.S.d. § 8 Abs. 5 F-G zur Anordnung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe
befugt.
Es ist daher zu prüfen, ob die gegenständliche Norm denkmöglich als eine Konkretisierung i.S.d. § 8 Abs. 1 F-VG einer „Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen“ eingestuft werden kann. Dazu ist klarzustellen, dass gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 FAG 2024 eine solche Gebühr nur durch eine selbständige Gemeindeverordnung aufgrund des freien Beschlussrechts der Gemeinde i.S.d. § 7 Abs. 5 FAG 2024 angeordnet werden kann.
Die Stadt Wien als Gebietskörperschaft „Gemeinde“ hat von dieser Ermächtigung des § 17 Abs. 2 Z 4 FAG 2024 im Hinblick auf die Benutzung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch Erlassung der Wr. Wassergebührenverordnung 1990 Gebrauch gemacht.
Gemäß § 1 Wr. Wassergebührenverordnung 1990 werden für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen und für die Bereitstellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler vom Magistrat der Stadt Wien Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren eingehoben. Die jeweiligen Gebührenhöhen werden in den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung näher bestimmt.
Durch § 8 Abs. 8 Wr. WassergebührenG erfolgt
weder eine Konkretisierung einer vor einer Gemeinde durch eine selbständige Verordnung anzuordnenden Gebühr für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen,
noch eine Konkretisierung einer vor einer Gemeinde durch eine selbständige Verordnung anzuordnenden Gebühr für die Bereitstellung und laufende Instandhaltung der Wasserzählern.
Ebenso wenig vermag die Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG als eine Konkretisierung der auf Grundlage des § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 6a Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG erlassenen Verordnung für die Herstellung und Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung auf Grundlage des freien Beschlussrechts der Gemeinde ermächtigt. Unter Inanspruchnahme dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Gemeinderats, mit der für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. 52/2001, eingestuft zu werden. Dies deshalb, da durch diese Verordnung eine Anschlussangabe für den Anschluss einer Anschlussleitung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz vorgeschrieben wird.
Damit ist zu prüfen, ob durch § 8 Abs. 8 F-VG ein eigener Abgabentatbestand i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG geschaffen wurde.
Schon der Umstand, dass im § 8 Abs. 8 F-VG nicht der Begriff „Gebühr“ oder „Abgabe“, sondern „Kosten“ verwendet wird, legt es nahe zu prüfen, ob bei den in dieser Bestimmung angesprochenen Kosten die konkret angefallenen Kosten exakt vorgeschrieben werden sollen, oder aber lediglich eine Vorschreibung unter Zugrundelegung eines allgemeinen Schlüssels erfolgen soll.
Schon der klare Wortlaut des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die konkret angefallenen Gebrechensbehebungskosten exakt vorgeschrieben sollen, findet sich doch in dieser Bestimmung keinerlei Anführung eines allgemeinen Schlüssels, auf dessen Grundlage die Vorschreibung des entstandenen Aufwands erfolgten sollte.
Damit ist aber bei Zugrundelegung der oa. Judikatur in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festzustellen, dass durch die Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG keinesfalls eine Abgabe angeordnet wird.
Wenn überhaupt, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG eine auf einen der Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 15 B-VG zu gründende Kostenersatznorm.
D 6) Fazit:
Damit ist das Verwaltungsgericht Wien zu Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
E) Kosten, deren Ersatz durch ein auf Grundlage der Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 15 B-VG erlassenes Gesetz vorgeschrieben wird:
Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen erscheint es geboten, überblickshaft darzustellen, in welcher Weise gesetzliche Kostenersatzbestimmungen im Blick auf die Frage deren Vorschreibbarkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder deren Einklagbarkeit im Zivilrechtswege aufzugliedern sind.
E 1) Kostenersätze, welche durch Bescheid vorzuschreiben sind und daher im Rahmen der Hoheitsverwaltung geltend zu machen sind:
E 1.1) Ersatz von Kosten, welche im Rahmen der Führung eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG entstanden sind:
E 1.1.1) Barauslagen und Kommissionsgebühren im Hinblick auf Verwaltungsverfahren, welche gemäß den Kompetenztatbeständen der Artt. 10 bis 15 B-VG erlassene Gesetze vollziehen:
In diesem Sinne sind gesetzlich vorgeschriebene und durch Bescheid festzusetzende konkrete Ersätze für der Behörde entstandene Aufwände i.S.d. §§ 75ff AVG im Rahmen der Vollziehung eines konkreten hoheitlicher Verwaltungsverfahrens, etwa entstandene Barauslagen oder vorzuschreibende Kommissionsgebühren, selbst wenn diese in pauschalierter Form als Kommissionsgebühren i.S.d. § 77 AVG vorgeschrieben bzw. eingehoben werden, keine Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. F-VG.40
E 1.1.2) Ersatz der Kosten der Führung eines Verwaltungsverfahrens:
Durch die Verfahrensgesetze werden im Falle der Führung eines Verwaltungsverfahrens regelmäßig auch Kosten für die Führung dieses Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben41, so etwa
die Kosten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG bzw. gemäß § 52 VwGVG,
die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG (VwG-AufwErsV),
die mit der Versäumung einer Verhandlung durch eine Partei dem Gericht oder anderen Parteien erwachsenen Kosten i.S.d. § 42 Abs. 4 AVG,
die mit dem Nichterscheinung einer Verhandlung eines Zeugen dem Gericht oder anderen Parteien erwachsenen Kosten i.S.d. § 49 Abs. 5 AVG,
der Aufwand in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß den §§ 47ff VwGG
E 1.1.3 Kosten im Rahmen von Vollstreckungsverfahren in Vollstreckung eines öffentlichen Rechtstitels, welcher auf Grundlage eines aufgrund der Kompetenztatbeständen der Artt. 10 bis 15 B-VG erlassenen Gesetzes ergangen ist:
In Entsprechung dieser Differenzierung werden durch die herrschende Lehre Kostenersätze, die in Fällen einer behördlichen Ersatzvornahme zu leisten sind, nicht als Abgaben eingestuft.42
Vielmehr handelt es sich um nach Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens im Exekutionswege hereinzubringende Geldbeträge, welche der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der erfolgten Exekution eines vertretbaren, nicht in Geld zu bemessenden Anspruchs aus einem vollstreckbaren Rechtstitel erwachsen sind.
E 1.2) Kosten, die der Behörde „in Verfolgung konkreter Verwaltungszwecke anfallen“ (etwa bei der Setzung im Rahmen der Setzung eines hoheitlichen Handelns [wie etwa Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt], bei welchem es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt,) entstanden sind:
Da ein behördlicher Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ergeht, stellen auch der Behörde mit der Setzung dieses Akts unmittelbarerer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt verbundenen Kosten43 keine Kosten i.S.d. §§ 75ff AVG dar, und sind somit die Gesetzesbestimmungen, welche die Behörde, welche durch Gesetz ausdrücklich zur Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befugt wurde, befugen, die Kosten, welche der Behörde im Rahmen der Setzung dieses Akts unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind, dem Verursacher vorzuschreiben, auch keine Verwaltungsverfahrensnormen i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG, sondern eigenständige, infolge des unmittelbaren Konnexes zu einem Akt unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Hoheitsverwaltung (und damit nicht im Wege des Privatrechts) zu vollziehende Kostenersatznormen.44
Aus diesem Grunde sind etwa Abschleppkosten i.S.d. § 89a Abs. 7 StVO45 oder Tierverwahrungskosten i.S.d. § 6 Abs. 5 Ktn. Landessicherheitsgesetzes46 oder des § 30 Tierschutzgesetz47oder die Kosten für die Entfernung von Wahlplakatständern nach der Wr. Werbeständerverordnung48 mit Bescheid vorzuschreiben und somit nicht privatrechtlicher Natur.
E 1.3) sonstige aufgrund einer von einem Gesetzgeber auf Grundlage einer ausdrücklichen sonstigen, auf Grundlage der Kompetenztatbestände der Artt. 10 bis 15 B-VG erlassenen Gesetzesnorm durch Bescheid vorzuschreibende Kosten:
Die Lehre und Judikatur bejahen, dass der Materiengesetzgeber auch befugt ist, im Rahmen seiner Materiengesetzgebungskompetenz gesetzlich zu normieren, dass auch nicht als Kostenersätze i.S.d. § 75ff AVG einzustufende, der materiengesetzgebenden Gebietskörperschaft (allenfalls nur mittelbar) konkret entstehende Aufwände (insbesondere für die erfolgte Erbringung einer privatrechtlichen Leistung) nach Durchführung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens mittels eines Bescheids als „Kosten“ vorgeschrieben werden.49 Regelmäßig wird daher im Falle der gesetzlichen Normierung einer Pflicht zur Entrichtung eines nicht als Gebühr oder als Kostenersatz i.S.d. §§ 75ff AVG einzustufenden Kostenersatzes im Falle, dass diese oder dieser im Hoheitswege vorzuschreiben ist, ausdrücklich normiert, dass diese Kosten im Bescheidweg vorzuschreiben sind.50
Unter die gesetzliche Kostenvorschreibungsbefugnis im Hoheitswege fallen erstens alle kraft Gesetz zu ersetzenden Aufwände, welche keiner Gebietskörperschaft im Rahmen deren Ertragshoheit zur Finanzierung ihrer Aufgaben zukommen und daher nicht als Abgaben einzustufen sind, wie insbesondere Kostenersätze für die einem beruflichen oder sozialen Sozialversicherungsträger oder einem ausgegliederten Rechtsträger entstandenen Aufwendung. Dementsprechend stellen Systemnutzungsentgelte für die Nutzung von im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bereit gestellten Elektrizitätsleitungen keine Abgaben dar, sondern handelt es sich bei diesem um ein vom Materiengesetzgeber i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG mit Gesetz vorgeschriebenes Benutzungsentgelt.51
Zweitens fallen unter diese Kostenvorschreibungsbefugnis alle gesetzlich vorgeschriebenen Kostenersätze, welche zwar einer Gebietskörperschaft zu leisten sind, aber deshalb nicht als Abgaben (bzw. Gebühren) einzustufen sind, weil infolge der Intention der Gesetzesnorm der möglichst exakte Betrag der angefallenen Kosten als Ersatz vorgeschrieben werden soll, sodass zu deren Vorschreibung der Materiengesetzgeber i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG zuständig ist:
In diesem Sinne sind also als (nicht unter das Abgabenrecht fallende) ex lege durch Bescheid vorzuschreibende Kosten einzustufen:
der Rückersatz von Sozialhilfeleistungen oder Leistungen, welche im Rahmen der Sozialversicherung oder Arbeitslosenversicherung geleistet wurden52;
wirtschaftsrechtliche Ausgleichsabgaben, welche deshalb nicht als Abgaben einzustufen sind, weil diese nicht der Finanzbeschaffung einer Gebietskörperschaft dienen.53
der dem Bund vorzuschreibende Ersatz der Kosten für die Bekämpfung von Waldbränden (etwa gemäß dem OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz)54
die pauschalierte Jahresgebühr für die Überwachung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz55,
eine Fernmeldegebühr nach dem FernmeldG56.
E 2) im Zivilrechtsweg geltend zu machende Kostenersätze:
Wie nachfolgend ausgeführt, sind gesetzliche Ansprüche auf Kostenersatz grundsätzlich Ansprüche aus einem bürgerlichen Rechtsverhältnis, und damit – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes normiert ist, - erstens vor Zivilgerichten geltend zu machen und zweitens somit privatrechtlicher Natur, selbst wenn diese auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage basieren. Auf die Ausführungen wird daher verwiesen.
Kostenersätze für einer Gebietskörperschaft (oder einem ausgegliederten Rechtträger) angefallenen Aufwendungen sind daher, sofern diese Kostenersätze nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung im Wege der Hoheitsverhaltung vorzuschreiben sind, im Zivilrechtswege geltend zu machen.57
Doch selbst im Falle, dass das Gesetz einen Kostenersatzanspruch einer Gebietskörperschaft normiert, welcher privatrechtlicher Natur ist, ist nicht unbedingt zu folgern, dass alle von diesem Kostenersatzanspruch angesprochenen Leistungen einer Gebietskörperschaft auch von dieser Gebietskörperschaft im Zivilrechtsweg eingeklagt werden können. Dies ergibt sich aus der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach im Falle, dass durch den Gesetzgeber das Ausmaß der von der Gebietskörperschaft zu erbringenden Leistungen und damit die im Hinblick auf einen konkreten Leistungsfall entstehenden Kosten beschränkt hat, auch den Ersatz von erbrachten Leistungen fordern kann, zu deren Leistungserbringung er nicht gehalten (bzw. befugt) gewesen ist.
Demnach ist eine Gebietskörperschaft, welcher ein zivilrechtlich geltend zu machender Kostenersatz- bzw. Regressanspruch zukommt, zwar befugt, ihr entstandene Kosten für Leistungen, welche sie entgegen der Gesetzesvorgabe nicht aufgrund eines diese Leistungen zuerkennenden Bescheids erbracht hat, und im Hinblick auf welche dieses Gebietskörperschaft im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung einen Kostenersatzanspruch (Regressanspruch) gehabt hätte, (sofern ex lege die bescheidmäßige Leistungszuerkennung nicht die Voraussetzung für einen gesetzlich zuerkannten Ersatzanspruch ist, bzw. sofern dieser Ersatzanspruch nicht ex lege im Bescheidweg vorzuschreiben ist) im Zivilrechtswege einzuklagen. Doch ist diesfalls die Gebietskörperschaft trotz einer einen unbeschränkten Kostenersatzanspruch zuerkennenden Gesetzesnorm nicht befugt, mehr zivilrechtlich einzuklagen, als diese im Falle einer rechtmäßigen Leistungszuerkennung durch Bescheid kraft Gesetz als Kostenersatz (bzw. Regress) (durch Bescheid) vorschreiben bzw. (im Klagsweg) geltend machen hätte dürfen.58
F) Unzulässigkeit der Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 8 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG im hoheitlichen Verfahren durch Bescheid:
Vor der Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist,
dass es sich bei der gegenständlichen Installation im Bereich der Anschlussleitung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage um ein „Gebrechen“ i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG handelt,
zu dessen Behebung der Magistrat der Stadt Wien im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung der Wassersversorgungsleistung in Anschlussgebieten gesetzlich verpflichtet bzw. berechtigt war,
wobei zudem die im Rahmen dieser Gebrechensbehebung erwachsenen Kosten nach Durchführung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahren mittels Bescheids durch den Magistrat der Stadt Wien als Gemeindevollzugsorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorzuschreiben sind,
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls auf welcher gesetzlichen Grundlage sich diese durch den gegenständlichen Bescheid durch die belangte Behörde in Anspruch genommene hoheitliche Vollzugskompetenz des Magistrats der Stadt Wien, diese Kosten im Wege der Hoheitsverwaltung vermittels eines Leistungsbescheids vorzuschreiben, ergibt.
Wie nachfolgend dargelegt, lässt sich aus keiner Rechtsgrundlage folgern, dass der Magistrat der Stadt Wien befugt bzw. kompetent ist, Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. Wasserversorgungsgesetz, welche dem Magistrat entstanden sind, im Wege der Hoheitsverwaltung vermittels eines Leistungsbescheids vorzuschreiben.
Damit ist aber, wie nachfolgend ausgeführt, bereits unter Zugrundelegung des verfassungsrechtlichen kompetenzrechtlichen Auslegungsgrundsatzes, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass eine gesetzlich geregelte Tätigkeit einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht wird59, von der mangelnden Vollzugskompetenz des Magistrats der Stadt Wien (als Gemeindevollzugsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeindevollziehung) zur Führung des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht auf dessen Rechtskonformität hin zu überprüfenden gegenständlichen erstinstanzlichen hoheitlichen Kostenvorschreibungsverfahrens und zur Erlassung des gegenständlichen bekämpften Bescheids, auszugehen.
Bereits aufgrund dieses, nachfolgend näher begründeten, Auslegungsergebnisses war bereits der gegenständlich bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Diese rechtliche Folgerung ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:
Wie nachfolgend ausgeführt, gelangen die herrschende Lehre und die ständige Judikatur auf Grundlage sehr unterschiedlicher Blickwinkel zur Schlussfolgerung, Handlungen von Organwaltern einer Gebietskörperschaft (bzw. eines mit Hoheitsaufgaben betrauten Rechtträgers) im Zweifel nicht hoheitlicher Natur sind.
Auffallend ist, dass bei Prüfung der gegenständlichen Bestimmung des § 8 Wr. WasserversorgungsG auf die Frage, ob durch diese ein hoheitliches Vollzugshandeln geregelt wird bzw. zu einem hoheitlichen Vollzugshandeln befugt wird, nach jedem dieser Blickwinkel stets nicht einmal von einer Zweifelskonstellation auszugehen ist, sondern stets zum klaren Ergebnis zu gelangen ist, dass der Gegenstand des § 8 Wr. WasserversorgungsG ausschließlich nicht-hoheitliches Vollzugshandeln zum Gegenstand hat.
F 1) Konsequenzen aus dem aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG abgeleiteten Grundsatzes der grundsätzlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche:
Der erste Blickwinkel der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur, welcher zum Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel Handeln von Organwaltern einer Gebietskörperschaft nicht hoheitliches Vollzugshandeln ist, führt, beleuchtet die Fragestellung aus der Perspektive der aus Art. 10 B-VG abgeleiteten grundsätzlichen Vollzugskompetenz von Zivilgerichten zur Entscheidung über zivilrechtliche Angelegenheiten.
Aufgrund dieser Auslegung des Art. 10 B-VG gelangen sowohl Lehre als Judikatur zur Folgerung, dass eine Gebietskörperschaft (etwa eine Gemeinde), soweit dieser Gebietskörperschaft (etwa der Gemeinde) durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln zwingend aufgetragen ist, ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes durchführt.60
Für die Behandlung bzw. Klärung zivilrechtlicher Ansprüche (und deren Zuordnung zum Privatrecht) sind somit grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig, sodass nur dann über solche Ansprüche im Verwaltungsweg entschieden werden darf, wenn durch ein dafür erforderliches Gesetz klar und unzweideutig die Übertragung der Zuständigkeit auf den Verwaltungsweg (wie etwa durch die ausdrückliche gesetzliche Zuweisung des gesamten betreffenden Rechtsgebiets ins öffentliche Recht oder durch die ausdrückliche Zuweisung der Vollzugszuständigkeit an eine Behörde) normiert wird, wobei verwaltungsbehördliche Zuständigkeitsregelungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen. Im Zweifel ist daher über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, daher im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Regelungen i.S.d. § 1 JN, die auf Gleichordnung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben, durch die Zivilgerichte zu entscheiden, und sind diese Ansprüche daher im Zweifel privatrechtlicher Natur.61
In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2012/06/0172, zur von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorgeschriebenen Kosten für den Ersatz der ihr mit Feuerwehreinsätzen entstandenen Kosten auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 wörtlich aus:
„§§ 1, 12, 26 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 2 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994), LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2008, lauten:
"§ 1 Begriffsbestimmung
Feuerpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache. Gefahrenpolizei im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Abwehr von und die Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen.
§ 12 Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
(1) Der Eigentümer des Gegenstandes eines Feuerwehreinsatzes hat für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Kostenersatz zu leisten.
(2) Einsätze im Brandfall und zur Rettung von Personen sowie Einsätze bei Elementarereignissen sind im eigenen Feuerwehreinsatzbereich ohne Kostenersatzanspruch durchzuführen, sofern nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenersatzanspruch vorgesehen ist. Innerhalb des eigenen Feuerwehrabschnittes haben die Bezirks-, Abschnitts- und technischen Stützpunktfeuerwehren bei Bränden und bei der Rettung von Personen keinen Anspruch auf Kostenersatz; Sonderlöschmittel sind jedoch zu ersetzen.
(3) Wer die Feuerwehr außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung in seinem Interesse in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes zu ersetzen.
(4) Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.
(5) Einsätze, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit notwendig werden, begründen jedenfalls einen Anspruch auf Kostenersatz.
(6) Die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches hat durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen.
(7) Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte. Die Kostenersatzforderungen nach technischen Hilfeleistungen können mit Einverständnis der Gemeinde auch an den Verursacher gerichtet werden.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
§ 26 Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant teilt das Landesgebiet nach Maßgabe der taktischen Notwendigkeit in Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche ein. Innerhalb eines Einsatzbereiches haben die betreffenden Feuerwehren zu jedem Einsatz auszurücken.
(2) ...
§ 40 Eigener Wirkungsbereich; Kosten
(1)
...
(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt."
Gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der Fassung BGBl. Nr. 91/1993, wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
(…)
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob über einen Kostenersatzanspruch gemäß § 12 Bgld. FWG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach § 12 Bgld. FWG um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des § 1 JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert (vgl. dazu VfSlg. 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).
Das Bgld. FWG enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des § 12 Bgld. FWG, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (XVI. Gp. RV 476, AB 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 bis 6 Bgld. FWG steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A, sowie Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 1. Band, 2000, Rz 204, Seite 305 f).
Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den einen Kostenersatz nach § 12 Bgld. FWG feststellenden Berufungsbescheid nicht aufhob, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“
Bei Zugrundelegung dieser obdargestellten Lehre und Judikatur ist festzustellen, dass einer Person (etwa einer Gebietsgemeinde wie der Stadt Wien) angefallene Kosten für von dieser Gebietsgemeinde entstandene Aufwendungen typischerweise zivilrechtlicher Natur sind. Ebenso handelt es sich bei der Frage, ob bzw. inwiefern ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegeben ist, um eine typische zivilrechtliche Frage. Damit bedürfte es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass zur Entscheidung über diesen allfälligen Kostenersatzanspruch nicht die Zivilgerichte zuständig sind, sondern vielmehr über diesen Anspruch im Wege der Hoheitsverwaltung vermittels Bescheids abzusprechen ist. Ein solche Regelung existiert aber nicht, sodass (ohne dass auch nur ein Zweifelsfall vorliegen würde, welcher ebenfalls zum Ergebnis der Unzulässigkeit eines Abspruchs mittels Bescheids gelangen würde) selbst wenn die von der belangten Behörde aus § 8 Wr. WasserversorgungsG (wie nachfolgend dargelegt ohnedies unzutreffend) gefolgerte Annahme, wonach durch diese Paragraphen des Wr. WasserversorgungsG der Stadt Wien ein Ersatzanspruch für Kosten, welche der Stadt Wien entstanden sind, zuerkannt wird, zutreffen würde, über diese Ansprüche nur im Zivilrechtswege (durch Einbringung einer entsprechenden Klage durch die Stadt Wien) abgesprochen werden dürfte.
F 2) Konsequenzen aus dem durch Art. 18 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG normierten Determinierungsgebot:
Der zweite Blickwinkel der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur, welcher zum Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel Handeln von Organwaltern einer Gebietskörperschaft nicht hoheitliches Vollzugshandeln ist, führt, beleuchtet die Fragestellung aus der Perspektive der der Vorgaben des Determinierungsgebots des Art. 18 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG abgeleiteten Folgerung, dass nur bei Vorliegen einer den Vorgaben des Determinierungsgebots erfolgten Betrauung eines Organs mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben dieses zur Setzung von Akten im Rahmen der Hoheitsvollziehung befugt und in der Lage ist.
Diese Zweifelsregel baut erstens auf der aus dem aus dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung abgeleiteten Determinierungsgebot auf, wonach hoheitliche Vollzugshandlungen rechtmäßig nur auf Grund von Gesetzen, welche den Vorgaben des Determinierungsgebots entsprechen, gesetzt werden können.
Darauf baut zweitens die Folgerung auf, dass Gesetze, welche nicht den Vorgaben des Determinierungsgebots entsprechen nicht zu hoheitlichem Vollzugshandeln befugen können, woraus wiederum der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel nicht von einem hoheitlichen, sondern einen nicht-hoheitlichen Vollzugshandeln auszugehen ist62, entwickelt wurde.
F 2.1) zentrale Vorgaben und Umfang der Geltung der Vorgaben des Legalitätsprinzips:
Die Bundesverfassung differenziert im Hinblick auf Handlungen von Organwaltern einer Gebietskörperschaft zwischen hoheitlichen Vollzugsakten, nicht-hoheitlichen Vollzugsakten und allen übrigen Handlungen privatrechtlicher Natur.
Für die Rechtmäßigkeit der Setzung eines hoheitlichen Vollzugsakts normiert die österreichische Bundesverfassung besondere Vorgaben, deren wesentlichsten die Vorgaben des Art. 18 B-VG und des Art. 83 Abs. 2 B-VG sind.
Gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG darf gesamte, staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
In Ergänzung zu dieser Regelung normiert Art. 83 Abs. 2 B-VG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Aus diesen beiden Verfassungsbestimmungen wird das einen Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Prinzips bildende Legalitätsprinzip abgeleitet.
Gemäß diesem Legalitätsprinzip ist u.a.
erstens der Gesetzgeber an die aus diesem Legalitätsprinzip abgeleiteten Vorgaben, insbesondere dem Determinierungsgebot, gebunden, und darf,
zweitens die gesamte (hoheitliche63 und zudem mit Außenwirkung verbundene64) staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.65
Daraus wird gefolgert, dass jedes vom Legalitätsprinzip erfasste Gesetz, daher jedenfalls jedes hoheitliches Vollzugshandeln zum Gegenstand habende Gesetz, den Vorgaben des aus den Art. 18 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG abgeleiteten Determinierungsgebot entsprechen müssen.
Auch alle nicht zur inneren Organisation ergehenden organisationsrechtlichen Regelungen unterliegen vollends den Vorgaben des Determinierungsgebots des Art. 18 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG66, und somit
die Regelungen des Verfahrensrechts (im engeren Sinne)67 und
die Regelungen der äußeren Organisation, wie etwa
a) die Regelungen des Wirkungsbereichs der jeweiligen Behörde,
b) die Regelungen des Charakters der Vollzugsbefugnis durch eine Kollegialbehörde oder eine monokratische Behörde oder eine monistische Behörde oder
c) die Regelungen zum Behördensitz oder zur Organwalterbefangenheit68.
F 2.2) Vorgaben des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Determinierungsgebots:
In ständiger Rechtsprechung leitet der Verfassungsgerichtshof aus dem Legalitätsprinzip ab, dass bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein müssen.69
Eine strenge inhaltliche Determinierung im Hinblick auf die Bestimmungserfordernisse des Art. 18 Abs. 1 B-VG fordert der Verfassungsgerichtshof insbesondere
für gesetzliche Regelungen, welche eine Beitragspflicht auslösen70, sowie
für strafrechtliche Regelungen71, sowie
für abgabenrechtliche Verpflichtungen72.
F 2.3) Mindestgegenstände der gebotenen gesetzlichen Determinierung (bei sonstiger Nichtzuordnung der Vollzugshandlungen in die Hoheitsvollziehung):
Ludwig Adamovic (sen) hat aus der Verfassungsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG nachfolgende verfassungsgesetzliche Forderung abgeleitet:
„Soll dem Grundsatz des Art. 18 Abs. 1 B-VG in vollem Umfang entsprochen werden, dann muss der Gesetzgeber die Verwaltung nach drei Richtungen hin bestimmend regeln: 1. Die Gesetzgeber muss die Organe schaffen, die zur Führung der Verwaltungsaufgaben berufen sind, und ihren Wirkungsbereich abgrenzen. 2. Das Verfahren, in dem die Verwaltungsorgane tätig werden, muß gesetzlich geordnet sein. 3. Die Gesetzgebung muss endlich die Tätigkeit der Verwaltungsorgane bestimmen (…)“, also materiell-rechtlich determinieren.73
Folglich bindet nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung.
F 2.3.1) zum Gebot der Bestimmung des zur Hoheitsaktsetzung zuständigen Vollzugsorgans (samt deren Schaffung durch Gesetz):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgt aus Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sowie aus Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, für den Gesetzgeber74 das Gebot, die Behördenzuständigkeit entweder im Gesetz selbst zu regeln75 oder so festzulegen, dass sie in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann.76
In ständiger Judikatur leitet der Verfassungsgerichtshof aus Art. 18 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG auf dieses Bezeichnungsgebot aufbauend, das Gebot einer präzisen, klaren und verständlichen Regelung der Behördenzuständigkeit ab, wobei im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsstaatsgebots strenge Anforderungen an die Zuständigkeitsregelungen gestellt werden.77
Der Gesetzgeber ist demnach zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behörden- und Gerichtszuständigkeit verpflichtet.78
Auch hat eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung so klar und unmissverständlich zu sein, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die Zuständigkeit einer Behörde für ein bestimmtes Verfahren zu ermitteln.79
Art. 83 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 B-VG gebietet daher nicht nur eine Bindung der Vollziehung, sondern dergestalt auch eine Bindung der Gesetzgebung, sodass sich die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde aus dem Gesetz selbst ergeben muss.80 Diese gesetzlichen Regelungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Behörde im Einzelfall zur Entscheidung berufen ist.81
Daher genügt es nicht, wenn sich die behördliche Zuständigkeit (nur) „indirekt“ aus dem Gesetz ableiten lässt.82
Insbesondere müssen Zuständigkeitsregeln so klar und eindeutig sein, dass die Zuständigkeit nicht von Umständen abhängt, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen.83 In diesem Sinne darf die Vollzugszuständigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Gesetzesregelung auch nicht in das Ermessen der Behörde gestellt werden.84
Ebenso darf die Vollzugszuständigkeit gesetzlich nicht von sich ständig ändernden Umständen abhängig gemacht werden, die auf diese Weise eine nicht vorhersehbare Vollzugszuständigkeit bewirken.85
Mehrfach hat der Verfassungsgerichtshof es als mit den Vorgaben des Art. 18 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG unvereinbar erachtet, wenn dem Rechtsunterworfenen nicht klar erkennbar ist, ob eine bestimmte Behörde für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren zuständig ist.86
Auch in Hinblick auf die Zuweisung von bestimmten Agenden zur Vollziehung einer Behörde in einem bestimmten Behördenverfahren hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass durch diese Zuweisung eindeutig klar hervorgehen muss, welche konkrete Agenden der Behörde in diesem bestimmten Behördenverfahren zugewiesen werden und welche nicht.87
F 2.3.2) zum Gebot der gesetzlichen Konkretisierung des Behördenverfahrensrechts:
Aus Art. 18 Abs. 1 B-VG leitet der Verfassungsgerichtshof das Gebot der gesetzlichen Konkretisierung des Behördenverfahrensrechts ab, wonach der Gesetzgeber der jeweils zu vollziehenden materiellen Gesetzesnorm oder der subjektive Rechte betreffenden organisationsrechtlichen Gesetzenorm88 verpflichtet ist, auch jeweils konkret zu bestimmen, welches Verfahrensrecht (im engeren Sinne) bei der Vollziehung der jeweiligen Norm anzuwenden ist, wobei dieses Verfahrensrecht jeweils auch ausreichend inhaltlich ausgestaltet sein muss.89
F 2.3.3) zum Gebot der klaren Zuordnung eines bestimmten Vollzugshandelns zur hoheitlichen oder zur nicht-hoheitlichen Vollziehung:
Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG gebietet zudem, dass durch das Gesetz klar bestimmt sein muss, welche Rechtsnatur und welche Rechtswirkungen einem bestimmten Verwaltungshandeln zukommen, daher insbesondere ob einem bestimmten Vollzugshandeln ein hoheitlicher oder privatrechtlicher Charakter zukommt. Eine solche hinreichend deutliche Festlegung ist gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG sowohl dann geboten, wenn der Gesetzgeber hoheitliches Verwaltungshandeln (wenn auch im funktionellen Sinn) vorsehen will90, wie auch dann, wenn er insbesondere auch zur Durchsetzung öffentlicher Interessen einer Einrichtung besondere privatrechtliche Befugnisse verleiht, indem er beispielsweise vertragliche Rechtswirkungen im Gesetz selbst vorherbestimmt.91
Zu diesem gesetzlichen Gebot der Bestimmung der Art des Verwaltungshandelns und damit verbunden dem Gebot bereits im Gesetz zu bestimmen, ob das Gesetz ein der Hoheitsverwaltung oder ein nicht-hoheitliches Handeln zum Gegenstand hat, hat der Verfassungsgerichtshof aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept einen den Gesetzgeber bindenden "Rechtstypenzwang" abgeleitet, sodass hoheitliches (öffentlich-rechtliches) Vollzugshandeln entweder durch Bescheid oder durch Verordnung oder durch eine Akt unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu erfolgen hat.92
Zudem wird aus diesem der Verfassung innewohnenden Rechtstypenzwang das Gebot abgeleitet, dass individuelle verwaltungsbehördliche Erledigungen in der Form eines Bescheides oder in der Form eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzusehen sind.93 Wenn der Hoheitsakt dagegen Rechtswirkungen für eine unbestimmte oder lediglich nach Gattungsmerkmalen charakterisierte Mehrzahl von Personen auslösen oder überhaupt die generelle Rechtslage gestalten soll, muss er die Rechtsform einer Verordnung vorsehen.94
Durch das Gebot des Rechtstypenzwangs wird insbesondere erreicht, dass hoheitliches Vollzugshandeln den verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtsschutz gewährleistet95 und eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Handelns im Instanzenzug möglich ist.96
Sohin gelangt die Judikatur auch über die Vorgaben des Determinierungsgebots zum selben Ergebnis, als die Judikatur auch aus dem aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG abgeleiteten Grundsatz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gelangt, nämlich dass ohne explizite gesetzliche Zuordnung einer denkmöglich auch im Wege privatrechtlichen Handelns erbringbaren staatlichen Leistung von der Einstufung dieser Leistung als privatrechtlich auszugehen ist, woraus sodann übereinstimmend der Auslegungsgrundsatz, dass ein Handeln einer Gebietskörperschaft (oder eines mit Vollzugsaufgaben betrauten Rechtsträgers) im Zweifel privatrechtlicher Natur sind, und zudem aus diesem Handeln erwachsende Ansprüche im Zweifel im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.97
F 2.4) Fazit: Nichtstützbarkeit der Kostenregelung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG auf einen der im Kapitel E angeführten Tatbestände der Zulässigkeit der Vorschreibung von einer Gebietskörperschaft erwachsener Kosten im Bescheidweg und damit im Rahmen der Hoheitsverwaltung:
F 2.4.1) keine der im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten sind im Rahmen der Vollziehung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG entstanden:
F 2.4.1.1) keine der im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten sind als Barauslagen oder Kommissionsgebühren i.S.d. §§ 76ff AVG, im Rahmen der Vollziehung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens entstanden sind, einzustufen:
Wenn es sich bei den im § 8 Wr. WasserversorgungsG, insbesonders bei den gegenständlichen im § 8 Abs. 8 Wr. Wasserversorgungsgesetz angesprochenen Kosten deshalb um im Hoheitswege vorzuschreibende Kosten handeln sollte, weil diese Kosten im Rahmen der Vollziehung eines Verwaltungsverfahrens angefallen sind, und es sich bei diesen Kosten daher um Kosten i.S.d. §§ 75ff AVG handelt, wäre es geboten, dass im Wr. WasserversorgungsG geregelt würde, dass durch den Magistrat der Stadt (im eigenen Wirkungsbereich) ein mit Bescheid abzuschließendes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, auf welches die §§ 75fff AVG anzuwenden sind, wobei in diesem Verfahren als verfahrensrechtliche Kosten, und damit gleichsam als Barauslagen, welche im Zuge der Verfahrensführung geboten anfallen, die Kosten für die Herstellung oder Reparatur oder Wartung einer Anschlussleitung anfallen.
Abgesehen davon, dass es geradezu denkmöglich erscheint, dass die Herstellung oder Reparatur oder Wartung einer Anschlussleitung erforderlich ist, um ein Verwaltungsverfahren zu führen, daher auszuschließen ist, dass die für diese Arbeiten anfallenden Kosten Barauslagen i.S.d. § 76 AVG sind, findet sich auch keine gesetzliche Bestimmung, welche den Magistrat der Stadt (im eigenen Wirkungsbereich) befugen würde, ein mit Bescheid abzuschließendes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, in dessen Rahmen die tatsächliche Herstellung oder Reparatur oder Wartung einer Anschlussleitung in unabdingbares Prozesserfordernis wäre.
Bei den gegenständlichen Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG handelt es sich daher keinesfalls um Kosten i.S.d. §§ 75ff AVG, sodass jedenfalls nicht auf Grundlage der §§ 75 ff AVG die belangte Behörde zur Vorschreibung der durch den gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Kosten im Bescheidweg befugt gewesen ist.
F 2.4.1.2) die im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten sind keine gesetzlich als Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens oder als Aufwandersätze der im Verfahren entstandenen Kosten einzustufende Kosten:
Mitunter werden (wie zuvor im Kapitel E 1.1.2) ausgeführt) durch ein Gesetz auch einer Partei der Ersatz der Kosten der Führung eines hoheitlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens vorgeschrieben. Ohne eine explizite Gesetzesnorm, welche den Ersatz von in einem hoheitlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefallenen (derartigen) Kosten durch eine Verfahrenspartei vorschreibt, sind in Entsprechung der Vorgabe des § 74 AVG98 die der Behörde oder sonst einer Partei im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens erwachsenen Kosten für die Verfahrensführung als solche nicht vorschreibbar.
Abgesehen davon, dass es keine, eine solche, den Grundsatz des § 75 AVG durchbrechende Kostenersatzverpflichtung normierende Gesetzesnorm im Hinblick auf die im § 8 Wr. WasserversorgungsG (insbesondere im § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG) gibt, fehlt es aber, wie nachfolgend ausgeführt, auch an jeglicher gesetzlicher Regelung, wonach die in § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Leitungsherstellungs- bzw. Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten im Zuge eines Verwaltungsverfahrens entstehen.
Die gegenständlichen Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG können daher auch nicht als gesetzlich eigens als durch Bescheid vorzuschreibende Beiträge für die Führung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens eingestuft zu werden.
F 2.4.1.3) die im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten sind keine Kosten, welche im Rahmen einer Ersatzvornahme i.S.d. 4 VVG entstanden sind:
Wenn es sich bei den im § 8 Wr. WasserversorgungsG, insbesonders bei den gegenständlichen im § 8 Abs. 8 Wr. Wasserversorgungsgesetz angesprochenen Kosten, um Kosten, welche im Rahmen einer Ersatzvornahme i.S.d. § 4 VVG entstanden sind, handeln sollte, müsste der Magistrat der Stadt Wien befugt worden sein, eine dritten Person (daher nicht den Magistrat der Stadt Wien) nach Durchführung eines gesetzlich eigens geregelten Verwaltungsverfahrens mit Bescheid zur Erbringung der jeweiligen Leistungen (Leitungsherstellung, Leitungsreparatur oder Leitungswartung) binnen einer angemessenen Frist zu verpflichten, sodass im Falle der Nichterfüllung dieser bescheidmäßig auferlegten Leistungspflicht einer dritten Person diese bescheidmäßig vorgeschriebene Leistung im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken wäre.
An all diesen Vorgaben fehlt es gegenständlich gänzlich, sodass die gegenständlichen Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG auch nicht als im Vollstreckungsverfahren angefallene Kosten, welche aufgrund der Bestimmungen des § 4 VerwaltungsvollstreckungsG im Bescheidweg vorzuschreiben wären, eingestuft werden könnten.
F 2.4.1.4) die im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten sind nicht einmal Kosten für Handlungen, zu welchen die Stadt Wien durch Bescheid verpflichtet worden ist:
Zudem sind diese Leitungsherstellungs- bzw. Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten keine Arbeiten, zu welchen nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens der Magistrat der Stadt Wien (im eigenen Wirkungsbereich) durch Bescheid verpflichtet wird, sodass mit diesen Leitungsherstellungs- bzw. Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten der jeweils gegen die Stadt Wien vollstreckbare Verpflichtungsbescheid vollzogen wird. Doch selbst in diesem Fall wären diese Kosten keine Kosten, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstanden sind und in Durchbrechung des Grundsatzes der §§ 75ff AVG vom Wasserabnehmer zu ersetzen sind, zu ersetzen wären. Diese Kosten wären nur im Falle einer expliziten eigenen Gesetzesbestimmung, welche der Stadt Wien einen Kostenersatz der erwachsenen Kosten zuerkennt und zudem explizit normiert, dass dieser Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben ist, mit Bescheid vorschreibbar.
F 2.4.2) bei den in § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten handelt es sich keinesfalls um Kosten für Aufwendungen, welche dem Magistrat im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung eines Gesetzes (etwa im Rahmen der Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) entstanden sind:
Wenn es sich bei den gegenständlichen Kosten i.S.d. § 8 Wr. WasserversorgungsG (bzw. konkret i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG) um Kosten handeln sollte, welche der Behörde außerhalb der Führung eines Verwaltungsverfahrens in (unmittelbarer) hoheitlicher Vollziehung der Gesetze entstanden sein sollten, kommt im Grunde nur die Möglichkeit in Betracht, dass es sich bei diesem hoheitlichen, Kosten verursacht habenden Vollzugshandeln um die Setzung eines Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Diesfalls wären – wie zuvor im Kapitel E dargestellt - diese anfallenden Kosten, welche durch das Gesetz einer dritten Person vorgeschrieben werden können, aufgrund des engen Konnexes zu einem konkreten hoheitlichen Verfahren im Hoheitswege vorzuschreiben.
Diese mögliche Einstufung der gegenständlichen Kosten i.S.d. § 8 Wr. WasserversorgungsG (bzw. konkret i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG) als Kosten für Aufwendungen, welche dem Magistrat im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung eines Gesetzes (etwa im Rahmen der Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) entstanden sind, setzt nun aber voraus, dass durch das Gesetz normiert ist, dass die jeweilige, Kosten verursachende (unmittelbare) hoheitliche Vollzugshandlung als ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzustufen ist.
Voraussetzung für diese Einstufung der gegenständlichen Kosten als Kosten für Aufwendungen, welche dem Magistrat im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung eines Gesetzes (etwa im Rahmen der Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) entstanden sind, wäre daher, dass durch das Gesetz explizit dem Magistrat der Stadt Wien (im eigenen Wirkungsbereich) die hoheitliche Befugnis eingeräumt wird, (gegen den Willen des Wasserabnehmers) im Wege der Setzung eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt eine Anschlussleitung herzustellen bzw. zu reparieren bzw. Instand zu halten.
Diese Einstufung ist schon deshalb nicht möglich, da § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG nicht einmal ein Handeln eines Organs des Magistrats der Stadt Wien anordnet, und damit die Gebietskörperschaft der Gemeinde Wien zur eigenmächtigen Herstellung von Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an einer Anschlussleitung, befugt. Schon gar nicht wird der Magistrat der Stadt Wien zur Setzung solcher Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in seiner Eigenschaft als Behörde und damit im Hoheitswege im Rahmen der Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verpflichtet.
Tatsächlich wird durch § 8 Wr. WasserversorgungsG kein bestimmtes Vollzugsorgan zur Setzung der Handlung der Herstellung oder Reparatur oder Wartung einer bestimmten Anschlussleitung beauftragt und damit auch nicht befugt.
Schon gar nicht wird explizit gesetzlich der Magistrat der Stadt Wien (im eigenen Wirkungsbereich) verpflichtet, dass diese Herstellungs- oder Reparatur oder Wartungsarbeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, und damit denkmöglich nur als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen ist.
Solch ein Schluss vermag auch nicht aus der Regelung des § 8 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG, dass die Herstellung und Instandsetzung einer Anschlussleitung durch die Stadt Wien erfolgt, abgeleitet zu werden, zumal das Gesetz in keinster Weise zum Ausdruck bringt, dass diese Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten mit behördlichem Zwang sanktioniert sind, und damit im Hoheitswege zwangsweise durchsetzbar sind, womit aber die Normierung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend zu verneinen ist. Wenn überhaupt99, so vermag nur100 eine einzige Bestimmung des Wr. WasserversorgungsG, nämlich die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG, zur Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu ermächtigen. Damit ist aber auch diese Existenz der Bestimmung des § 16 Wr. WasserversorgungsG ein weiterer Beleg, dass die im § 8 Wr. WasserversorgungsG genannten Herstellungs- und Wartungsarbeiten nicht im Rahmen eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden dürfen, wäre doch diesfalls die Norm des § 16 Wr. WasserversorgungsG absolut überflüssig.
Zudem gebietet gerade die Existenz des § 16 Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG im Umkehrschluss, dass der Magistrat der Stadt Wien (vom Tatbestandsfall des § 16 Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG im Falle des Nicht-Vorliegens einer Konstellation einer Gefahr in Verzug abgesehen) nicht fordern bzw. durchsetzen kann, dass die im § 8 Wr. WasserversorgungsG genannten Herstellungs-, Reparatur und Wartungsarbeiten vom Magistrat (und nicht etwa vom Wasserabnehmer selbst) gesetzt werden, wäre doch dann ja auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG überflüssig.
Damit ist aber zu folgern, dass es sich bei den im § 8 Abs. 8 Wr. Wasserversorgungsgesetz keinesfalls um den Ersatz von Aufwendungen handeln kann, welche dem Magistrat im Rahmen der Setzung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens oder aber eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind. Damit können diese Aufwendungen aber jedenfalls nicht auf diesem Wege – wie zuvor dargestellt – mit der Setzung von Akte der Hoheitsverwaltung in einem unmittelbaren Zusammenhang gesetzt werden, woraus allenfalls eine auf verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen stützbares Recht zur Kostenvorschreibung im Bescheidweg gefolgert werden könnte.
Im Übrigen wird nicht einmal der Wasserabnehmer durch § 8 Wr. WasserversorgungsG zur Setzung der Handlung der Herstellung oder Reparatur oder Wartung einer bestimmten Anschlussleitung verpflichtet. Die Nichterfüllung der gebotenen Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten kann daher lediglich mit der Folge der Einstellung des Wasserbezugs bzw. der Nichteröffnung des Wasserbezugs verbunden werden.
Auf den allfälligen Einwand, dass nach Ansicht der belangten Behörde jede Anschlussleitung im Eigentum der Stadt Wien steht, und daher die Stadt Wien im Falle der Setzung von Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Bereich ein Anschlussleitung nur von ihrem Recht als Eigentümerin auf die Reparatur und Wartung des eigenen Eigentums Gebrauch gemacht hat, sei ausgeführt:
§ 297 ABGB lautet:
„Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.“
Diese Regelung folgt dem römischen Rechtsgrundsatz „superficies solo cedit“. Demnach sind insbesondere (auf Dauer errichtete) Gebäude – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - eigentumsrechtlich nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt, und damit ein unselbständiger Bestandteil des Grundstücks.
Unter dem somit dem Eigentumsrecht am Grundstück folgenden Gebäude sind insbesondere auch alle im Gebäude verankerten Teile, welche nur unter Beeinträchtigung der Substanz entfernt werden können, mitumfasst. In diesem Sinne sind insbesondere auch alle im Gebäude verankerten wie auch unter dem Gebäude (daher im Untergrund) befindlichen Leitungen (wie etwa eine Gasleitung101 oder eine Breitbandleitung102) daher alles bestimmungsgemäß mit dem Gebäude dauerhaft verbunden, und damit Teil des Gebäudes. Dies hat entsprechend dieses Grundsatzes zur Folge, dass diese dem Eigentum am Grundstück folgen. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung des § 297 ABGB bedürfen einer eigenen gesetzlichen Regelung, und sind solche Ausnahmen insbesondere auch nicht vertraglich vereinbar. 103
Im gesamten Wr. Wasserversorgungsgesetz findet sich keine gesetzliche (als Sonderzivilrecht i.S.d. Art. 15 Abs. 9 B-VG104 einzustufende) Bestimmung, welche in Abweichung von diesem im § 297 ABGB umgesetzten Rechtsgrundsatz „superficies solo cedit“ bestimmt, dass die Anschlussleitung im Eigentum des Wasserversorgers steht. Auch muss nicht darauf hingewiesen werden, dass auch in den Verträgen mit den Wasserabnehmern nicht vereinbart wird, dass das Eigentum an der Anschlussleitung auf den Wasserversorger übergeht; abgesehen davon, dass eine solche Vereinbarung ohnedies gemäß § 879 ABGB nichtig wäre.
Sehr wohl findet sich aber im § 11 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG eine keine gesetzliche (als Sonderzivilrecht i.S.d. Art. 15 Abs. 9 B-VG einzustufende) Bestimmung, welche in Abweichung von diesem im § 297 ABGB umgesetzten Rechtsgrundsatz „superficies solo cedit“ bestimmt, dass der Wasserzähler im Eigentum der Stadt Wien verbleibt. Bereits diese Bestimmung beweist, dass dem Wr. Landesgesetzgeber der Rechtsgrundsatz „superficies solo cedit“ bekannt ist, und ihm auch gewusst ist, dass, sofern nichts Gegenteiliges landesgesetzlich normiert ist, alle in einem Grundstück erliegende bzw. mit diesem fest verankerte Teile dem Eigentumsrechte am Grundstück folgen. Schon dieser Umstand belegt im Umkehrschluss, dass der Wr. Landesgesetzgeber niemals angenommen hat, dass die Anschlussleitungen im Eigentum des öffentlichen Wasserversorgers stehen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Stadt Wien Eigentümerin der Anschlussleitungen i.S.d. § 8 Wr. WasserversorgungsG ist.
Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre das aus diesem Eigentumsrecht abgeleitete Recht zur Setzung Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an der eigenen Anschlussleitung – mangels einer expliziten Regelung, wonach dieses Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeitenrecht der Stadt Wien im Wege einer Duldungsvorschreibung durch Bescheid zuzusprechen ist, oder im Wege der Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erzwingen ist, wenn überhaupt nur im Zivilrechtswege durchsetzbar.
Auch in diesem Fall wäre der Stadt Wien im Hinblick auf die allfällig entstandenen Kosten nicht geholfen. Denn selbst im Falle, dass dem Magistrat durch eine explizite Gesetzesnorm die Befugnis eingeräumt worden wäre, der Stadt Wien dieses Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeitenrecht im Wege einer Duldungsvorschreibung durch Bescheid zuzusprechen oder im Wege der Setzung eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erzwingen, bestünde immer noch keine Norm, dass der Stadt Wien auch die Kosten für diese Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten von jemanden einfordern kann.
Soweit ersichtlich gewährt das Zivilrecht für solch eine Konstellation, dass im Zuge von Herstellungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten dem Eigentümer Kosten entstanden ist, nur in dem Fall (von einer vertraglichen Vereinbarung abgesehen) dem Eigentümer das Recht, diese Kosten von einer dritten Person zu fordern, wenn sich der Eigentümer dabei auf einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch stützen kann. Doch in diesem Fall wäre über diesen Kostenersatzanspruch wiederum nicht vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid, sondern von einem Zivilgericht mit Urteil abzusprechen.
Vom Fall des Vorliegens eines solchen Schadenersatzanspruchs abgesehen, hat der Eigentümer (von einer vertraglichen Vereinbarung abgesehen) gar kein Recht diese Kosten von einer dritten Person zu fordern. Es bedürfte dafür eines eigenen Gesetzes, welches einen solchen Kostenersatzanspruch zuspricht. Es bedürfte diesfalls daher zusätzlich auch einer zivilgesetzlichen Regelung, welche die Stadt Wien befugt, die Kosten für die Wartung oder Reparatur der eigenen Leitung vom Wasserabnehmer zu fordern.
Wie nachfolgend ausgeführt gewährt keine der Normen des Wr. WasserversorgungsG der Stadt Wien einen solchen Kostenanspruch. Zudem aber gibt es, wie zuvor aufgezeigt, keine explizite Gesetzliche Norm (insbesondere nicht im Wr. WasserversorgungsG), welche den Magistrat der Stadt Wien (im eigenen Wirkungsbereich) verpflichten (und befugen), nach Durchführung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens mit Bescheid einen solchen Kostenersatzanspruch der Stadt Wien zuzusprechen.
F 2.4.3) Das Wr. WasserversorgungsG enthält keine Bestimmung, welche in einer den Vorgaben des Determinierungsgebots genügenden Weise zur Vorschreibung der im § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels eines Bescheids befugt:
Wenn daher die im § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten im Bescheidweg vorzuschreiben sein sollten, wäre diese Befugnis zur Vorschreibung im Rahmen der Erlassung eines Bescheids ausdrücklich im Gesetz zu normieren, zumal nur so der Vorgabe des Determinierungsgebots, ohne dessen Beachtung eine Zurechnung zur Hoheitsverwaltung ausgeschlossen ist, möglich wäre, entsprochen wäre.
Eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur Kostenvorschreibung im Bescheidweg findet sich im gesamten Gesetz nicht.
Klarstellend sei hervorgehoben, dass auch die Bestimmung des § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG nicht geeignet ist, die Kostenregelungen im § 8 Wr. WasserversorgungsG als solche hoheitlicher Natur einzustufen, sodass diese Kosten, sofern sie der Stadt Wien angefallenen sind, im Wege der Hoheitsverwaltung durch Bescheid dem Wasserbezugsberechtigten vorzuschreiben sind:
Wie nämlich bereits der klare Wortlaut des § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG wird durch diesen nur die Fälligkeit von Gebührenbescheiden, daher von Bescheiden, welche auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung erlassen werden, dessen oder deren Kompetenzgrundlage Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG ist, näher geregelt. Da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber sich etwas dabei gedacht hat, dass er im § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG diese Fälligkeitsbestimmung nicht für alle auf Grundlage der Regelungen dieses Gesetzes erlassenen Bescheide, sondern einschränkend nur auf „Gebührenbescheide“ getroffen hat, ist auch deshalb zu folgern, dass der Gesetzgeber tatsächlich im § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG nur Gebührenbescheide, und zudem beschränkt auf durch diese Gebührenbescheide vorgeschriebene Gebühren, Kosten oder Zuschläge, näher determinieren wollte. Schon aus diesem Grund ist die Bestimmung des § 23 Wr. WasserversorgungsG nicht auf bescheidmäßig vorschreibbare Kosten, welche aufgrund einer gesetzlichen Regelung, welche auf Grundlage eines der Kompetenzgrundlagen der Art. 10 bis 15 B-VG erlassen worden ist, zur Anwendung zu bringen.
Da nun die Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG, welche durch die Wr. Landesgesetzgebung näher geregelt bzw. normiert werden, alle Abgaben sind, welche aufgrund des § 7 Abs. 5 F-VG oder des § 8 Abs. 5 F-VG durch den Gemeinderat im Rahmen seines freien Beschlussrechts durch Verordnung vorzuschreiben sind, würden die im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten nur dann durch § 23 Wr. WasserversorgungsG näher geregelt werden, wenn diese Kosten in einer dieser Verordnungen als Gebührentatbestände angeführt sind. Wie zuvor bereits dargestellt, ist dies aber nicht der Fall, werden daher die in § 8 Wr. WasserversorgungsG in keiner der Verordnungen als Gebühren eingestuft, sodass die Regelung des § 8 Wr. WasserversorgungsG nicht auf den Kompetenztatbestand des Art. 13 B-VG, sondern auf den Kompetenztatbestand des § 15 B-VG zu gründen ist. Für Kosten, welche auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des Art. 15 B-VG erlassen worden sind, findet nun aber § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG keine Anwendung, zumal durch ein auf den Kompetenzartikel des Art. 15 B-VG gegründetes Gesetz keine abgabenrechtliche Norm i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG normiert werden kann, finden doch die Kompetenzartikel der Artt. 10 bis 15 B-VG auf abgabenrechtliche Normen infolge der Kompetenzkompetenzbestimmung des Art. 13 B-VG keine Anwendung. Damit vermag aber eine abgabenrechtliche Norm und eine Gesetzesbestimmung, welche zur Erlassung eines Abgabenbescheids i.S.d. Art. 13 B-VG (wie etwa ein im § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG explizit angesprochener Gebührenbescheid) ermächtigt, nicht durch ein auf Art. 15 B-VG gegründetes Gesetz normiert zu werden.
Für diese Auslegung des § 23 Wr. WasserversorgungsG spricht - abgesehen von der oa. Wortinterpretation (arg: „Gebührenbescheid“) - auch eine systematische Interpretation, werden doch durch § 23 Abs. 1 bis 5 Wr. WasserversorgungsG explizit ausschließlich nur zwei Benützungsgebühren i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG angesprochen, nämlich die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr. Dagegen werden die auf Grundlage des § 6a Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 F-VG erlassenen Anschlussgebühren gemäß der Verordnung des Gemeinderats, mit der für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. 52/2001, nicht angesprochen. Es liegt daher nahe, dass durch die Auffangbestimmung des § 23 Abs. 6 F-VG „nur“ die abgabenrechtlichen Gebühren angesprochen werden sollen, welche nicht bereits durch § 23 Abs. 1 bis 5 Wr. WasserversorgungsG explizit näher geregelt wurden, wie etwa die auf Grundlage des § 6a Abs. 1 Wr. WasserversorgungsG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG erlassbaren Anschlussgebühren.
Für diese Auslegung des § 23 Wr. WasserversorgungsG spricht zudem auch der Umstand, dass in dem Umfang, als durch § 23 WasserversorgungsG Gebühren i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG und i.S.d. § 8 Abs. 5 F-VG näher determiniert werden, diese Bestimmung des § 23 Wr. WasserversorgungsG auf den Kompetenztatbestand des § 8 Abs. 1 F-VG gestützt werden kann. Mangels hinreichend deutlicher gesetzlicher Klarstellungen ist insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe des Determinierungsgebots wohl nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gesetzesbestimmung gleichzeitig auf mehrere einander ausschließende Kompetenztatbestände gestützt wird, dies muss wohl durch den Gesetzgeber ausreichend klar zum Ausdruck gebracht werden. Kein Indiz legt es nun aber nahe, dass § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG als einziger Absatz im § 23 Abs. 6 Wr. WasserversorgungsG nicht nur wie alle übrigen Absätze des § 23 Wr. WasserversorgungsG ausschließlich auf Kompetenzgrundlage des § 8 Abs. 1 F-VG gestützt ist sondern zudem auch auf Basis der Kompetenzgrundlage des Art. 15 B-VG erlassen wurde.
Für die Annahme, dass die in § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten nicht im Bescheidweg vorschreibbar sind, spricht zudem auch, dass sich im Gesetz keinerlei Bestimmung findet, durch welche die Stadt Wien oder der Magistrat der Stadt Wien überhaupt zur Geltendmachung oder gar zur Vorschreibung der im § 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten befugt würde. Es findet sich daher nicht einmal ein Hinweis, dass diese Kosten im Zivilrechtsweg einklagbar wären. Auch das ist ein deutliches Indiz für die nachfolgend näher ausgeführt Folgerung, dass es sich bei diesen Regelungen um eine „lediglich“ zivilrechtliche Auslobungen fordernde Vertragsschablone im Hinblick auf die für einen Wasserbezug erforderliche zivilrechtliche Vereinbarung eines Wasserbezugsrechts im Rahmen eines in diesem Umfang als keinerlei Außenwirkungen auslösenden Selbstbindungsgesetzes sind.
Mit keinem Wort wird zudem auch nur angedeutet, dass auf Grundlage einer der Regelungen des § 8 Wr. WasserversorgungsG ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist.
Mangels Normierung einer Kostenvorschreibungsbefugnis (insbesondere auch nicht durch Kostenbescheid) fehlt auch jegliche Festlegung, welche Behörde allenfalls zur Erlassung eines Kostenbescheids zuständig ist. Eine solche Bestimmung, durch welche eine bestimmte Behörde eine (bestimmte) hoheitliche Vollzugskompetenz verliehen wird, stellt auch nicht § 29 Wr. WasserversorgungsG dar. Die Vollzugsnorm des § 29 Wr. Wasserversorgungsgesetz bezieht sich jedenfalls auch auf die Setzung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung und stellt daher nicht klar, in Hinblick auf welche konkreten, im Wr. WasserversorgungsG geregelten und der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich zuzuordnenden Aufgaben diese Vollziehung im Wege der Hoheitsverwaltung, und in welchem anderen Aufgaben die Vollziehung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat. Auch § 29 Wr. WasserversorgungsG erfüllt daher nicht die Vorgabe des Determinierungsgebots, dass als Voraussetzung für die Normierung der Setzung eines hoheitlichen Vollzugsakts im Gesetz auch klar zu bezeichnen ist, ob der jeweilige Vollzugsakt im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu setzen ist.
Auch gibt es keinerlei Indiz, geschweige denn eine ausdrückliche Regelung, dass auch nur irgend einer der Regelungsgegenstände des § 8 Wr. WasserversorgungsG, wie etwa die Wahrnehmung von Arbeiten an einem Anschlussrohr, im Wege der Hoheitsverwaltung (etwa auf Grundlage eines zuvor erlassenen rechtskräftigen Bescheids) zu erledigen ist. Damit vermag aber auch eine allfällige Kostenregelung im Hinblick auf diese Arbeiten nicht in einen so engen Konnex zur Hoheitsverwaltung gesetzt zu werden, dass aus diesem Konnex sich die Vollziehung dieser Kostenregelung im Wege der Hoheitsverwaltung zu folgern ist.
Damit wird entgegen der von der belangten Behörde bejahten Annahme einer ausreichenden Determinierung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG zur Erlassung eines Kostenersatzbescheids tatsächlich umfassend allen Vorgaben des Determinierungsgebots für die Bejahung des Gebots der Bestimmung eines Ersatzes von Kosten des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG durch einen Bescheid nicht entsprochen.
F 2.4.4) Sofern mit § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG der Stadt Wien ein Kostenersatzanspruch zugesprochen werden soll (sollte), handelt es sich bei diesem um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur:
Wie in den Vorpunkten dargestellt vermag keine der Konstellationen, in welchen das Gesetz einen im hoheitlichen Wege geltend zu machenden (daher durch die Erlassung eines Kostenbescheids schaffbaren) Anspruch einer Gebietskörperschaft auf Ersatz ihr erwachsener Kosten zuerkennt, auf die in § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG angesprochenen Kosten zur Anwendung gebracht werden.
Sofern mit § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG der Stadt Wien ein Kostenersatzanspruch zugesprochen werden soll (sollte), handelt es sich bei diesem um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur.
Bei Zugrundelegung dieser Lehre und Judikatur ist somit festzustellen, dass sich im gesamten Wr. WasserversorgungsG noch in sonst einem Gesetz eine den Vorgaben des Determinierungsgebots entsprechende gesetzliche Bestimmung findet, welche der Stadt Wien die Befugnis einräumt, mit Bescheid einer Person (etwa dem Wasserabnehmer) den Ersatz von Kosten i.S.d. § 8 Wr. WasserversorgungsG vorzuschreiben.
Es bedürfte nun aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass zur Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch nicht die Zivilgerichte zuständig sind, sondern vielmehr über diesen Anspruch im Wege der Hoheitsverwaltung vermittels Bescheids abzusprechen ist. Ein solche Regelung existiert aber nicht, sodass (ohne dass auch nur ein Zweifelsfall vorliegen würde, welcher ebenfalls zum Ergebnis der Unzulässigkeit eines Abspruchs mittels Bescheids gelangen würde) selbst wenn die von der belangten Behörde aus § 8 Wr. WasserversorgungsG (wie nachfolgend dargelegt ohnedies unzutreffend) gefolgerte Annahme, wonach durch diesen Paragraphen der Stadt Wien ein Ersatzanspruch für Kosten, welche der Stadt Wien entstanden sind, zuerkannt wird, zutreffen würde, über diese Ansprüche nur im Zivilrechtswege (durch Einbringung einer entsprechenden Klage durch die Stadt Wien) abgesprochen werden dürfte.
F 3) Konsequenzen aus dem aus Art. 17 und Art. 116 Abs. 2 B-VG abgeleiteten Grundsatz, dass ein einer Gebietskörperschaft zuzurechnender Akt im Zweifelsfall ein nicht-hoheitliche Akt bzw. ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung ist:
Der dritte Blickwinkel der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur, welcher zum Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel Handeln von Organwaltern einer Gebietskörperschaft nicht hoheitliches Vollzugshandeln ist, führt, beleuchtet die Fragestellung aus der Zivilrechtskompetenz der Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, und der damit verbundenen weitgehenden Unabhängigkeit vom Korsett der Kompetenzartikel der Art. 10 bis 15 B-VG, und der daraus abgeleiteten Folgerung, dass nur bei Vorliegen einer den Vorgaben des Determinierungsgebots erfolgten Betrauung eines Organs mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben dieses zur Setzung von Akten im Rahmen der Hoheitsvollziehung befugt und in der Lage ist.
F 3.1) Exkurs: Darlegung und Abgrenzung der Begriffe „Hoheitsverwaltung“ und „Privatwirtschaftsverwaltung und Relevanz dieser Differenzierung im Hinblick auf die Vorgaben des Determinierungsgebots:
Der Staat als Träger von Privatrechten wurde, längst bevor die Diskussion um die subjektiven Rechte, um die Gesetzesbindung und um die gesetzliche Steuerung der Hoheitsverwaltung einsetzte, als eine dem Privatrecht grundsätzlich gleich anderen Privatrechtssubjekten unterworfene Rechtsperson behandelt. Privatwirtschaftsverwaltung war also und ist insoweit gesetzesgebundene Tätigkeit des Staates, als er bei dieser dem Rechtsunterworfenen in Rechtsverhältnissen (wechselseitige Rechte und Pflichten) gegenübersteht, die durch Gesetze geregelt sind.105
Privatwirtschaftlich staatliches Handeln ist bei Zugrundelegung der Wertungen der Bundesverfassung nach zwei Seiten abzugrenzen, nämlich einerseits in Richtung hoheitlichen Verwaltungshandelns und andererseits in Richtung von Handlungen, die nicht (mehr) als staatliche Verwaltung i.S.d. § 20 Abs. 1 B-VG qualifiziert werden können, sondern als Handlungen unternehmerischer Natur einzustufen sind.106
Die Bundesverfassung differenziert damit zwischen
hoheitlichen Vollzugsakten,
nicht-hoheitlichen Vollzugsakten (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) und
allen übrigen Handlungen privatrechtlicher Natur (wie etwa dem aus Art. 17 B-VG und Art. 116 Abs. 2 B-VG abgeleiteten zulässigen unternehmerischen Handeln einer Gebietskörperschaft107).
Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber tritt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet bzw. hat der Rechtsträger kraft Gesetz nicht in Ausübung einer ihm gesetzlich eingeräumten Befehls- und Zwangsgewalt zu handeln, so liegt, sofern nicht explizit hoheitliche Befugnisse zuerkannt werden108, nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.109
Von einem nicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG ist dagegen dann auszugehen, wenn dieses jeweilige Handeln des Rechtsträgers unter den materiell-typologischen Verwaltungsbegriff bzw. unter das Kriterium der „besonderen Staatsnähe“ zu subsummieren ist.110
Unter nicht-hoheitlicher Verwaltung bzw. Privatwirtschaftsverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) wird durch die herrschende Lehre und ständige Judikatur daher die nicht-unternehmerische Tätigkeit111 staatlicher oder staatsnaher Rechtsträger in den Formen des Privatrechts verstanden.112 Der Begriff „Privatwirtschaftsverwaltung“ wird mitunter aber auch synonym zum Begriff „nicht-hoheitliche Verwaltung“ verwendet.113
Eine solche nicht-hoheitliche Vollziehung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG liegt insbesondere im Hinblick eines nicht primär unternehmerische Zwecke verfolgenden nicht-hoheitlichen Handelns
von Organen einer Gebietskörperschaft, oder
von sonstigen Organen der staatlichen Verwaltung oder
von Organen eines ausgegliederten Rechtsträgers im Rahmen der Vollziehung einer funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (daher der Ausübung staatlicher Verwaltung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG im Wege des Privatrechts durch andere Organe als Organe einer Gebietskörperschaft)
vor.
Eine wichtige Relevanz der Differenzierung zwischen der Hoheitsverwaltung und der nicht-hoheitlichen Verwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) (insbesondere der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) sind die unterschiedlichen Vorgaben des Legalitätsprinzips.
Während für alle Vollziehungsakte der hoheitlichen Vollziehung das Determinierungs- und Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG vollumfänglich gilt, gilt für die Ausübung staatlicher Verwaltung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG im Wege des Privatrechts (lediglich) die verfassungsrechtliche Vorgabe der Beachtung der Fiskalgeltung der Grundrechte (daher das Gebot der insbesondere durch das Staatsgrundgesetz verankerten Grundrechte, wie etwa das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums) und die Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 7 B-VG.114
Diese Position ist wohl dadurch zu erklären, dass in den Angelegenheiten der inneren Organisation (grundsätzlich) keine außenwirksamen (und daher gemäß Art. 18 B-VG durch Gesetz zu regelnden) Hoheitsakte gesetzt werden (und diese somit keine Anwendungsfälle des Art. 83 Abs. 2 B-VG darstellen) 115.
Das Legalitätsprinzip ist daher nach der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur (auch nach Ansicht der Vertreter einer über die Fiskalgeltung hinausgehenden Beachtlichkeit des Legalitätsprinzips) nur in einer abgeschwächten Form auf die Privatwirtschaftsverwaltung (bzw. die nicht-hoheitliche Verwaltung) anzuwenden.116
F 3.2) Exkurs: Wahlfreiheit des zur jeweiligen Regelung der jeweiligen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuständigen Materiengesetzgebers, durch Gesetz den Ersatz für Leistungen, welche von einer Gebietskörperschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht worden sind, als einen öffentlich-rechtlichen Anspruch oder aber als einen (reinen) Ersatzanspruch privatrechtlicher Natur der jeweiligen Gebietskörperschaft auszugestalten:
F 3.2.1) Grundsatz der Wahlfreiheit:
Die Herstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie insbesondere Wasserversorgungsanlagen, gehören – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist - zur nicht-hoheitlichen Verwaltung.117
Leistungen der Daseinsvorsorge können von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden.118
Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur und herrschenden Lehre besteht für den zur jeweiligen Regelung der jeweiligen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuständigen Materiengesetzgeber nämlich die grundsätzliche119 Wahlfreiheit, durch Gesetz den Ersatz für Leistungen, welche von einer Gebietskörperschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht worden sind, als einen öffentlich-rechtlichen Anspruch oder aber als einen (reinen) Ersatzanspruch privatrechtlicher Natur der jeweiligen Gebietskörperschaft auszugestalten.120
Es ergibt sich nämlich aus keiner gesetzlichen Bestimmung, dass ein Rechtsverhältnis über die Benützung einer öffentlichen Einrichtung ganz allgemein ausschließlich öffentlich-rechtlich oder ausschließlich privatrechtlich geregelt sein muss. Es ist daher durchaus möglich, dass bei der Trinkwasserversorgung der Anschlusszwang öffentlich-rechtlich geregelt ist, dass aber das Entgelt aber mangels einer gesetzlichen Norm, welche eine hoheitliche Vorschreibung anordnet, zulässig privatrechtlich eingehoben wird.121
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.122
In der Lehre wird zudem auch die Ansicht vertreten, dass eine Gebietskörperschaft nur in dem Umfang im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden darf, als diese im Rahmen zivilrechtlicher Verträge handelt.123
In Fall der Zuordnung zur Hoheitsverwaltung ist über den jeweiligen Ersatzanspruch mit Bescheid, im Fall der Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung ist über den jeweiligen Ersatzanspruch im Zivilrechtsweg vor den Zivilgerichten abzusprechen.124
Im Falle einer nicht eindeutigen Zuordenbarkeit in die eine oder andere Richtung im aufgrund der durch die verfassungsgerichtliche Judikatur entwickelten Zweifelsregelung zugunsten der Einstufung als Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung125 als gesetzliche Normierung eines (reinen) Ersatzanspruchs privatrechtlicher Natur der jeweiligen Gebietskörperschaft einzustufen.126
F 3.2.2) Umfang der Wahlfreiheit der Gemeinden als Gebietskörperschaft:
F 3.2.2.1) Freiheit der Inanspruchnahme des der Gemeinde durch Art. 7 Abs. 5 F-VG bzw. durch Art. 8 Abs. 5 F-VG zuerkannten freien Beschlussrechts:
Ihr freies Beschlussrecht i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG bzw. des § 8 Abs. 5 F-VG berechtigt die Gemeinde im Rahmen der Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 B-VG i.V.m. § 7 Abs. 5 F-VG oder § 8 Abs 5 F-VG 1948 zufolge – sofern gesetzlich nicht eine Pflicht zur Vorschreibung der jeweiligen Gebühr im Rahmen der Hoheitsverwaltung normiert wird, was etwa im Falle der bloßen „Ermächtigung“ zur Vorschreibung einer Gebühr auf Grundlage einer Verordnung i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG127 oder des § 8 Abs. 5 F-VG anzunehmen ist – etwa eine Anschlussgebühr (etwa die Kanal-Anschlussgebühr) oder eine Benützungsgebühr hoheitlich einzuheben oder aber von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch zu machen, und aber daher nicht im Wege der Hoheitsverwaltung einzuheben und damit zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen zu Wasser- bzw. Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der möglichen Vorschreibung im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit von der damit verbundenen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern etwa ein ausgegliedertes Unternehmen ermächtigt, privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanal- oder Wasseranschlusswerbern abschließen. Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigungen i.S.d. § 7 Abs. 5 F-VG oder § 8 Abs. 5 V-FG , Wahlfreiheit, sodass ihr die nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich (bzw. gesetzlich erlaubt) ist.128
Die Gemeinden können daher im Hinblick auf Benützungsgebühren grundsätzlich statt Gebühren vorzuschreiben, auch privatrechtliche Entgelte verlangen (einfordern), wobei aber ein Wahlrecht zwischen hoheitlicher und privater Gestaltung von Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge nur dann besteht, wenn zugrunde liegende Rechtsvorschriften (daher ein Landes- oder Bundesgesetz) keinerlei gesetzliche Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln enthalten.129
Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu, womit die Gemeinde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anders normiert wird, was insbesondere bei einer „bloßen“ gesetzlichen Ermächtigung der Gemeinde zur Erlassung einer auf § 7 Abs. 5 F-VG oder § 8 Abs. 5 F-VG gestützten Verordnung anzunehmen ist, auch das Wahlrecht hat, von einer gemäß § 7 Abs. 5 F-VG eröffneten bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Vorschreibung von Benützungsgebühren oder einer gemäß § 8 Abs. 5 F-VG eröffneten landesgesetzlichen Ermächtigung zur Vorschreibung von Anschlussgebühren im Rahmen des freien Beschlussrechts für die Nutzung von Gemeindeanlagen keinen Gebrauch zu machen, und stattdessen privatrechtliche Entgelte vorzuschreiben, und damit die allenfalls bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen nun privatrechtlich zu gestalten. Dies gilt – sofern gesetzlich nicht die Pflicht zur Normierung der hoheitlichen Vorschreibung der Gebühren vorschreibt, auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist, womit den Gemeinden auch im Hinblick nur auf die Gegenleistung die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zukommt, was auch dann gilt, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. 130
Sofern die Rechtsgrundlage die Gemeinden zum hoheitlichen Handeln bloß ermächtigt und nicht verpflichtet, ist es im Sinne der oa. Judikatur auch zulässig, dass die Gemeinde für ihre im öffentlichen Interesse gelegenen Einrichtungen in privatrechtlicher Gestion Entgelte fordert, selbst wenn ein gesetzlicher Kontrahierungs- oder Anschlusszwang besteht.131
D 3.3) Exkurs: Selbstbindungsgesetz und Vertragsschablone:
D 3.3.1) Rechtsnatur und kompetenzrechtliche Einordnung von „Selbstbindungsgesetzen“, daher von Gesetzen, welche die Erbringung von privatwirtschaftlichen Handlungen einer Gebietskörperschaft näher regeln:
Trotz der weitgehenden Nichtanwendbarkeit des Legalitätsprinzips auf den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung u.U. zulässig, die Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung132 auch durch Gesetz oder Verordnung, und daher durch Erlassung eines Selbstbindungsgesetzes (bzw. Statutargesetzes) bzw. durch eine auf ein Selbstbindungsgesetzen gestützte Verordnung, näher zu regeln.133
Selbstbindungsgesetze im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind ein Katalog von Verhaltenspflichten für die Organwalter der jeweiligen Gebietskörperschaft, sodann im Fall der öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit dieser Norm jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben.134
Bei Selbstbindungsgesetzen handelt es sich daher um gesetzliche Regelungen, welche ohne imperium, daher mit den Mitteln des Privatrechts vollzogen werden sollen, und welche damit (grundsätzlich135) keine Außenwirkung entfalten, und damit keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen begründen.136 Daraus wird gefolgert, dass Selbstbindungsgesetze (sofern sie keine subjektiven Rechte einräumen) in Gesetzesform gekleidete Weisungen an Organwalter einer Gebietskörperschaft sind137 (und damit jedenfalls im Hinblick auf die Organwalter einer Gebietskörperschaft eine verbindliche Wirkung zur Folge haben138).
Durch Selbstbindungsgesetze soll daher nur die Verwaltung gebunden werden, und wird damit durch diese grundsätzlich kein Rechtsanspruch zuerkannt.139
Diese Gesetzgebungs- bzw. Verordnungserlassungskompetenz ist aber selbst wieder nur in einem beschränkten Maße zulässig. Selbstbindungsgesetze dürfen nämlich nur aufgrund einer bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung, welche zur Vollziehung einer bestimmten nicht-hoheitlichen Vollzugsagende ermächtigt, erlassen werden.140 Im Regelfall dürfen solche Gesetze daher nicht bereits allein aufgrund der Zivilrechtskompetenz erlassen werden.
Je nach dem, ob die Kompetenz eines bestimmten Bereichs der Privatwirtschaftsverwaltung in die Kompetenz des Organisations- oder des Materiengesetzgebers fällt, handelt es sich beim jeweiligen Selbstbindungsgesetz um eine organisationsrechtliche oder aber eine materiell-rechtliche Norm.
Selbstbindungsgesetze können vom Landes- bzw. Bundesgesetzgeber nicht nur bezüglich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes bzw. des Bundes, sondern auch bezüglich der Privatwirtschaftsverwaltung von Gemeinden, insofern diese die Gesetze des jeweiligen Organisations- oder Materiengesetzgebers zu vollziehen haben, erlassen werden.141
Somit ist der Landes- und der Bundesgesetzgeber (vom Korsett der Kompetenzartikel freigespielt) weitgehend uneingeschränkt142 befugt, das privatwirtschaftliche (von seiner materiengesetzlichen oder organisationsrechtlichen Regelungskompetenz erfasste) Handeln des jeweiligen Landes bzw. des Bundes, sowie der Gemeinden gesetzlich zu regeln.143
Es liegt daher im freien Ermessen des Landes- bzw. Bundesgesetzgebers, für den Bereich der Landes- bzw. Bundesprivatwirtschaftsverwaltung die eigenen Organwalter im Wege einer Verwaltungsverordnung einschränkende Gesetzesregelungen zu erlassen. Gezwungen ist der jeweilige Gesetzgeber zu derartigen Beschränkungen (im Rahmen eines Selbstbindungsgesetzes) aber nicht.
D 3.3.2) Begriff und Rechtsnatur einer Vertragsschablone:
Bei einer Vertragsschablone (bzw. einer lex contractus) handelt es sich um eine Regelung vertraglicher Natur, welche erst mit einem diese Vertragsschablone übernehmenden Vertrag (contractus) Wirksamkeit erlangt.144 Eine solche Vertragsschablone wird etwa auch dann wirksam, wenn sich die Vertragsparteien dieser anlässlich des Vertragsabschlusses (auch bloß stillschweigend) unterwerfen, was etwa dann der Fall ist, wenn im Vertrag auf diese Vertragsschablone verwiesen wird.145
Allgemeine Geschäftsbedingungen146 wie auch Beförderungsbedingungen147, welche Teil eines geschlossenen Vertrags werden (sollen), sind Vertragsschablonen.
Wenn in einem Selbstbindungsgesetz der jeweilige Rechtsträger erklärt, eine bestimmte Leistung zu erbringen, stellt dies eine im Rahmen einer Vertragsschablone erbrachten Auslobung dar, welche in den diese Vertragsschablone umsetzenden Vertrag aufzunehmen ist.148
Vertragsschablonen, welchen als solchen keinerlei Außenwirkung zukommt, können auch in einem Gesetz oder einer Verordnung normiert werden, zumal im Bundesgesetzblatt auch „sonstige Kundmachungen“, und damit auch Akte ohne normativen Inhalt, wie etwa auch Akte der Privatwirtschaft, kundgemacht werden können. Folglich wird eine in einem Gesetz oder einer Verordnung kundgemachte Vertragsschablone (bzw. deren Regelung) erst mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrags, dem diese Vertragsschablone zugrunde gelegt wird, wirksam.149
Der Einstufung einer (insbesondere von einer öffentlichen Krankenanstalt erlassenen) „Anstaltsordnung“ als eine Vertragsschablone steht nicht entgegen, dass diese auch den Aufenthalt von Personen, welche nach dem UnterbringungsG eingewiesen worden sind, regelt, und das Gesetz zur Erlassung einer Anstaltsordnung verpflichtet und diese einer Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterzieht und zudem ein Verstoß gegen die Anstaltsordnung einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.150
F 3.4) Kriterien der Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung und Grundsatz der Zurechnung von einer Gebietskörperschaft zurechenbaren Akten zum Kreis der Privatwirtschaftsverwaltung und Grundsatz, dass im Zweifel von einem Akt der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen ist:
Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zählen gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG zu den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben.151 Wenn das Gesetz nur die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zu Vollziehungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erklärt, ist daher nicht zugleich zu folgern, dass diese Vollziehung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt.152
Für die Abgrenzung, ob Hoheitsverwaltung- oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt.153
Als Hoheitsverwaltung wird jener Bereich verstanden, in welchem der Staat mit Imperium, daher vermittels spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt (und somit vermittels öffentlich-rechtlicher Rechtsakte), auftritt. Diesfalls handelt die Behörde in einer der Formen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt.154 Insbesondere liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor, wenn der Gesetzgeber die jeweilige Behörde im Hinblick auf die konkrete Regelung nicht mit Zwangsmitteln ausgestattet hat.155
Im Hinblick auf Gesetze, deren primärer Regelungsgegenstand in der näheren Determinierung privatrechtlichen Handelns liegt, judiziert der Verfassungsgerichtshof, dass eine in diesen Gesetzen normierte Verpflichtung zu einer Leistung eines Rechtsnormadressaten stets dann als eine Regelung privatrechtlicher Natur einzustufen ist, wenn dieses Handeln durch das Gesetz nicht explizit in die Hoheitsverwaltung verwiesen wird. In diesen Fällen sind daher die jeweils gebotenen Leistungen der Rechtsunterworfenen solche privatrechtlicher Natur.156
Hoheitliche Befugnisse können nur durch Gesetz begründet werden.157 Soweit hoheitliche Befugnisse nicht verliehen werden, liegt Handeln im Rahmen der Privatautonomie vor.158
Wenn daher aus dem Wortlaut einer Vorschrift bzw. aus den auf diese Bezug nehmenden Vorschriften nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Vorschrift im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehen ist, ist von deren Vollziehung im Rahmen des Privatrechts auszugehen.159
Da eine hoheitliche Gesetzesnorm den Vorgaben des Determinierungsgebots des Art. 18 Abs. 1 B-VG zu entsprechen hat, spricht bei einer nicht den Vorgaben des Determinierungsgebots entsprechenden gesetzlich normierten Handlungspflicht einer Gebietskörperschaft daher eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung dafür, dass durch diese eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung erfolgt.160
Von solch einer Verweisung in die Hoheitsverwaltung ist etwa dann auszugehen, wenn die Einhebung der jeweilig gebotenen Leistung kraft Gesetz einer Abgabenbehörde vorbehalten ist, sodass auf die Vollziehung dieser Bestimmung die Bundesabgabenordnung zur Anwendung zu gelangen hat.
Ein hoheitliches Vorgehen ist daher nur dann zulässig, wenn durch Gesetz die Hoheitsverwaltung „konstituiert“, insbesondere durch die vom Gesetzgeber für das jeweilige Handeln bereit gestellten rechtstechnischen Mittel, wie etwa Bescheid, Verordnung oder unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, wobei die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt worden sein muss. Im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen.161
Als Kriterium für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung kommt es nicht auf die Motive und Zwecke der jeweilig gesetzlich geregelten Tätigkeit an, sondern darauf an, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber für die Setzung dieser Tätigkeit bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger (in der betreffenden Angelegenheit) mit keiner Zwangsbefugnis ausgerüstet, unterscheiden sich die dem Rechtsträger bereit gestellten rechtstechnischen Mittel nicht rechtsentscheidend von jenen gesetzlichen Verpflichtungen, die auch Privaten (ohne hoheitliche Befugnisse) auferlegt sein können, sodass von einer Setzung dieser Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen ist.162
Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine gesetzlich geregelte Tätigkeit einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. als rein privatrechtliche Handlung erbracht wird.163
F 3.5) Leistungen der Privatwirtschaftsverwaltung (wie etwa der Daseinsvorsorge) sind im Zweifelsfall der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen:
F 3.5.1) Leistungen der Daseinsvorsorge sind grundsätzlich Leistungen, welche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden:
Wie alle Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung werden auch Leistungen der Daseinsversorgung von je her grundsätzlich im Wege des Privatwirtschaftsrechts, und daher grundsätzlich nicht mit den Mitteln der hoheitlichen Vollzugsverwaltung erbracht. Es ist nämlich stets schon ein Anliegen der Gemeinden gewesen, die wichtigen allgemeinen Bedürfnisse der Bevölkerung durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit insoweit zu befriedigen, als es die Sicherung der Grundlagen der allgemeinen existentiellen Bedürfnisse der Bevölkerung zu angemessenen Preisen nach dem Äquivalenzprinzip bzw. Kostendeckungsprinzip verlangt. Von einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge erbrachte Leistungen verfolgten daher ein öffentliches Interesse, sodass von einer Gebietskörperschaft im Wege des Privatrechts erbrachte Leistungen der Daseinsvorsorge als Leistungen i.S.d. materiell-rechtlichen Verwaltungsbegriffs eingestuft und damit unter dem Rechtsbegriff der Privatwirtschaftsverwaltung subsumiert. Zu den so übernommenen Aufgaben der Gemeinden gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr. Derartige, traditionell von der öffentlichen Hand erbrachten Versorgungsleistungen für die Allgemeinheit werden (sofern kein Fall einer Privatisierung dieser Verwaltungsleistung i.S.d. materiell-typologischen Verwaltungsbegriffs vorliegt) grundsätzlich im Wege des Privatrechts erbracht. Diese historisch bereits vorgefundene Befugnis der Gemeinden zur wirtschaftlichen Betätigung findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 17 und 116 Abs. 2 B-VG.164
F 3.5.2) Die Erbringung Leistung der allgemeinen Wasserversorgung durch die Stadt Wien gemäß dem Wr. WasserversorgungsG wird im Wege der nicht-hoheitlichen Verwaltung mit den Mitteln des Privatrechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht – sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges normiert ist:
Dieser Grundsatz der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung wird auch im Wr. WasserversorgungsG umgesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Wr. WasserversorgungsG die Begründung eines Wasserversorgungsanspruchs nicht als hoheitlicher Anspruch ausgestaltet ist, es daher keiner Bescheiderlassung bedarf, um einem Wasserabnehmer Wasser zu liefern.
In den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt vielmehr lediglich die Regelung des Umstand der Verweigerung eines Anschlusses des Wasserleitungsnetzes einer Liegenschaft an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, und damit der im § 2 Wr. WasserversorgungsG geregelt, bezeichnender Weise aber nicht in dem (vom § 16 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG allenfalls abgesehen nur Gebühren- und nicht-hoheitliche Vollzugsaufgaben regelnde) Wr. WasserversorgungsG, sondern in der Wr. Bauordnung.
Über einen Antrag eines (potentiellen) Wasserabnehmers auf Wasserbezug ist daher nach dem klaren Wortlaut des Wr. WasserversorgungsG niemals mit einem Bescheid abzusprechen, sondern wir dem als Vertragsanbot einzustufenden Antrag mit der Vertragsannahme durch die Stadt Wien als Wasserversorgerin entsprochen.
E 4) Fazit:
E 4.1) zwingende Unzulässigkeit der Vorschreibung des Ersatzes von Kosten i.S.d. § 8 Wr. Wasserleitungsgesetz durch Bescheid:
Bei Zugrundelegung des klaren Wortlauts insbesondere des § 8 Wr. WasserversorgungsG und der obdargestellten Lehre und Judikatur ist festzustellen, dass sich im gesamten Wr. WasserversorgungsG noch in sonst einem Gesetz eine den Vorgaben des Determinierungsgebots entsprechende gesetzliche Bestimmung findet, welche der Stadt Wien die Befugnis einräumt, mit Bescheid einer Person (etwa dem Wasserabnehmer) den Ersatz von Kosten i.S.d. § 8 Wr. WasserversorgungsG vorzuschreiben.
Es bedürfte nun aber für solche eine Befugnis zur Erlassung eines Kostenbescheids einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass zur Entscheidung über einen allfälligen Kostenersatzanspruch nicht die Zivilgerichte zuständig sind, sondern vielmehr über diesen Anspruch im Wege der Hoheitsverwaltung vermittels Bescheids abzusprechen ist. Eine solche Regelung existiert aber nicht, sodass (ohne dass auch nur ein Zweifelsfall vorliegen würde, welcher ebenfalls zum Ergebnis der Unzulässigkeit eines Abspruchs mittels Bescheids gelangen würde) selbst wenn die von der belangten Behörde aus § 8 Wr. WasserversorgungsG (wie nachfolgend dargelegt ohnedies unzutreffend) gefolgerte Annahme, wonach durch diesen Paragraph der Stadt Wien ein Ersatzanspruch für Kosten, welche der Stadt Wien entstanden sind, zuerkannt wird, zutreffen würde, über diesen Anspruch nur im Zivilrechtsweg (aufgrund einer entsprechenden Klage durch die Stadt Wien) abgesprochen werden dürfte.
E 4.2) Arbeiten i.S.d. § 8 Wr. Wasserleitungsgesetz werden allenfalls auf Grundlage einer durch ein Selbstbindungsgesetz normierten zivilrechtlichen Vertragsschablone erbracht:
Wie zuvor dargestellt, stellt nach dem klaren Regelungsgehalt des Wr. WasserversorgungsG jedenfalls die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserleitungen eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachte privatrechtliche Leistung der Daseinsvorsorge dar, und erfolgt daher die Wasserabgabe als solche nicht im Wege der Hoheitsverwaltung.
Auch findet sich im Wr. WasserversorgungsG (allenfalls abgesehen vom § 16 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG) keine Bestimmung, welche den Magistrat der Stadt Wien das Recht einräumt, die Herstellung einer Anschlussleitung bzw. die Reparatur oder Wartung einer Anschlussleitung im Wege der Hoheitsverwaltung oder im Zivilrechtsweg zu erzwingen.
Wie ebenfalls aufgezeigt, vermag dem Wr. WasserversorgungsG zudem keinesfalls entnommen zu werden, dass im diesem Gesetz angesprochene, der Stadt Wien entstandene Kosten durch den Magistrat der Stadt Wien durch Bescheid (und damit im Hoheitswege) einer Person vorgeschrieben werden können.
Dazu kommt, dass durch das Wr. WasserversorgungsG nicht einmal Gebühren (etwa Benützungsgebühren) i.S.d. F-VG vorgeschrieben werden, sondern lediglich im Rahmen des freien Beschlussrechts durch selbstständige Gemeindeverordnung vorschreibbare Benützungsgebühren auf Grundlage des § 8 Abs. 1 F-VG konkretisiert werden.
Abgesehen allenfalls von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG findet sich daher im Wr. WasserversorgungsG keine Bestimmung, welche ausdrücklich den Magistrat der Stadt Wien zu einem hoheitlichen Handeln, wie etwa zur Erlassung eines Bescheids oder zur Setzung eines Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen würde.165
Außerdem findet sich im Wr. WasserversorgungsG keine Bestimmung, durch welche einem (potentiellen) Wasserabnehmer explizit und ausdrücklich subjektive Rechtsansprüche gegen die Stadt Wien bzw. gegen den Magistrat der Stadt Wien zugesprochen werden.
Gegenstand des Wr. WasserversorgungsG ist daher (abgesehen von den darin befindlichen Konkretisierungen des freien Beschlussrechts der Gemeinde im Hinblick auf Benützungsgebühren, die Normierung von Verwaltungsstraftatbeständen, von Sonderzivilrechtsregelungen im Hinblick auf das Eigentum am Wasserzähler und die Haftung für Druckänderungen) die nähere Determinierung der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen der Versorgung mit Wasser aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz der Stadt Wien. Diese die nicht-hoheitliche Vollziehung näher regelnden gesetzlichen Bestimmungen wären gesetzlich aufgrund des Legalitätsprinzips nicht geboten, und stellen, bei Zugrundelegung der obdargestellen Ausführungen, Selbstbindungsgesetze dar.
Wie ebenfalls ausgeführt, wenden sich Selbstbindungsgesetze grundsätzlich nicht an Außenstehende, und sind daher nicht außenwirksam. Vielmehr binden Selbstbindungsgesetze, vom Fall einer ausdrücklichen Zuerkennung subjektiver Rechts abgesehen, nur die Organwalter der eigenen Gebietskörperschaft im Wege einer Verwaltungsverordnung, sodass Selbstbindungsgesetze (grundsätzlich) keine subjektiven Rechte oder Pflichte Dritter normieren. Wie obdargestellt, verpflichten dass Selbstbindungsgesetze (grundsätzlich) „nur“ die Organwalter der eigenen Gebietskörperschaft im Wege einer Verwaltungsverordnung zu einem bestimmten Tun verpflichten.
Wie zuvor ausgeführt, findet sich im gesamten Wr. WasserversorgungsG keine Bestimmung, durch welche ausdrücklich einer Person ein subjektives Recht gegen die Stadt Wien eingeräumt wird. Sohin sind alles selbstbindungsgesetzlichen Regelungen des Wr. WasserversorgungsG ohne jegliche Außenwirksamkeit und damit Bindungswirkung für die Stadt Wien bzw. andere, von Organwaltern unterschiedene Personen.
Im Hinblick auf die Regelungen des § 8 Wr. WasserversorgungsG kann dieses gebotene Tun nur darin bestehen, dass diese Gesetzesvorgaben zum Inhalt des zwischen dem jeweiligen Wasserabnehmer und der Stadt Wien abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrags gemacht werden sollen. Die durch diese Regelungen des Wr. WasserversorgungsG bewirkte Verpflichtung der Organe des Magistrats der Stadt Wien besteht daher darin, sicherzustellen, dass diese Regelungen auch Teil des jeweils mit einem Wasserabnehmer abzuschließenden Vertrags werden sollen.
Damit liegen alle Kriterien vor, diese selbstbindungsgesetzlichen Regelung des § 8 Wr. WasserversorgungsG als Vertragsschablone einzustufen, durch welche normiert wird, dass die in dieser Bestimmung des § 8 Wr. WasserversorgungsG erfolgten Auslobungen (der Kostenübernahme) und die in dieser Bestimmung vorgenommenen sonstigen Determinanten des Vertragsverhältnisses zwischen dem Wasserabnehmer und der Stadt Wien von den Organen des Magistrats der Stadt Wien in die mit Wasserabnehmern zu schließenden Verträge aufgenommen werden sollen.
Damit schließt sich der Kreis dahingehend, dass insbesondere die Regelungen des § 8 Wr. WasserversorgungsG als in einer Vertragsschablone aufgenommene Auslobungen der Stadt Wien einzustufen sind, und von den Organwaltern im Wege der Beachtung dieses Selbstbindungsgesetzes diese Auslobungen in die abzuschließenden Wasserbezugsverträge aufzunehmen sind.
Bei der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. Wasserversorgungsgesetz handelt es sich daher um ein Selbstbindungsgesetz und bei dessen Kosten betreffenden Regelung um eine Vertragsschablone.
Damit vermag diese Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG nicht zu einem hoheitlichen Vollzugshandeln, geschweige zur Erlassung eines Kostenbescheids zu befugen.
F) Nichtvorliegen des Tatbestandselements des Vorliegens eines „Gebrechens“:
Doch selbst wenn der Ableitung, dass der Magistrat der Stadt Wien (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) nicht gesetzlich zur Erlassung eines Kostenbescheids im Falle, dass seitens eines Wasserabnehmers Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG zu tragen sind, kompetent bzw. befugt ist, wäre der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen:
F.1) Feststellung, dass die Anschlussleitung am 27.12.2023 kein Gebrechen an der Anschlussleitung des gegenständlichen Hauses vorgelegen ist und durch den gegenständlichen Austausch von Leitungsrohren im Bereich der Anschlussleitung kein Gebrechen behoben worden ist:
Bei Zugrundelegung des Schreibens der belangten Behörde vom 15.4.2024 wurde am 27.12.2023 durch Mitarbeiter der belangten Behörde wahrgenommen, dass im Auftrag des Beschwerdeführers Teile der Rohre der Anschlussleitung ausgetauscht worden sind und der Wasserzähler an einer in Niederösterreich üblichen und zugelassenen Platte befestigt worden ist.
Dieser Umstand wurde von den Mitarbeitern als „Gebrechen“ eingestuft, und wurde in weiterer Folge die D. GmbH beauftragt, dieses montierten Rohre und diese Befestigungsplatte zu entfernen, und stattdessen von der Stadt Wien die Anschlussleitung unter Verwendung üblicherweise von der Stadt Wien verwendeter Materialien wieder zu ergänzen bzw. fertigzustellen.
Wie zuvor festgestellt, waren die am 27.12.2023 vorgefundenen Rohre korrekt und fachmännisch installiert gewesen und ging von den Rohren erwiesener Maßen keinerlei Gefahr aus. Insbesondere war bei der vorgefundenen Anlage weder ein baldiger Wasseraustritt zu befürchten bzw. bestand ein Leck. Auch war der Wasserzähler korrekt angebracht und sicher montiert. Durch diesen vorgefundenen Zustand der Anschlussleitung wurde daher der Wassergebrauch in keiner Weise beeinträchtigt bzw. war durch diese die Wasserversorgung gefährdet. Auch ging durch diese Anschlussleitung keinerlei Gefahr aus.
Damit ist aber festzustellen, dass insbesondere unter Verwendung des im Wr. WasserversorgungsG verwendeten Begriffsverständnisses des Begriffs „Gebrechen“ kein Gebrechen vorgelegen ist, zumal keiner Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der gesamten Wasserversorgungsanlage bzw. der Anschlussleitung vorgelegen war.
Dieser Auslegung des erkennenden Gerichts wurde von der belangten Behörde mit dem Argument entgegen getreten, als der Begriff „Gebrechen“ i.S.d. Wr. WasserversorgungsG auch dann vorliegt, wenn eigenmächtig ein Teil der im Eigentum der Stadt Wien liegenden Anschlussleitung verändert oder ergänzt wird.
Diesem Vorbringen ist schon deshalb entgegen zu treten, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Anschlussleitung nicht im Eigentum der Stadt Wien stand bzw. steht, sondern im Eigentum des Beschwerdeführers stand und steht.
Der Argumentation der belangten Behörde, dass ex lege die gegenständliche Anschlussleitung im Eigentum der Stadt Wien steht, vermag schon deshalb nicht gefolgt zu werden, da es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche ein solches Eigentumsrecht normiert.
Solange gesetzlich oder vertraglich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, finden zur Frage der Bestimmung des Eigentumsrechts an einer Sache die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Gemäß diesen Regelungen folgt das Eigentum an Sachen, welche mit einem Grundstück oder Gebäude fest und dauerhaft verbunden sind, dem Rechtsgrundsatz „superficies sola cedit“. Diese Sachen stehen daher im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. allenfalls des allfälligen Baurechtsberechtigten.
Diese Regelung des Allgemeinen Gesetzbuchs darf grundsätzlich aufgrund der Zivilgesetzgebungskompetenz des Bundes nur durch ein Bundesgesetz geändert werden.
Als Ausnahme bildet die eng auszulegende Sonderzivilrechtskompetenz der Länder gemäß § 15 Abs. 9 B-VG. Abgesehen von der Frage, ob eine abweichende landesgesetzliche Regelung dahingehend, dass die Anschlussleitung im Eigentum der Stadt Wien steht, überhaupt im Sinne der Vorgaben des Art. 15 Abs. 9 B-VG zulässig ist, ist nun aber zu konstatieren, dass es im gesamten Wr. Landesrecht keine gesetzliche Regelung gibt, welche normiert, dass eine Anschlussleitung i.S.d. Wr. WasserversorgungsG stets im Eigentum der Stadt Wien steht.
Es muss wohl nicht gesagt werden, dass eine Regelung, wie dies im § 8 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG erfolgt ist, wer zur Herstellung einer Anschlussleitung befugt ist, nicht zu folgern ist, dass damit auch normiert wird, dass die Person, welche dies Anschlussleitung herstellt in Abweichung von der klaren gesetzlichen Vorgabe des ABGB auch Eigentümerin dieser Anschlussleitung ist.
Noch weniger vermag aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 und Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG, durch welche geregelt wird, wer bestimmte Kosten im Hinblick auf die Herstellung einer Anschlussleitung bzw. einer Reparatur einer Anschlussleitung zu tragen hat, dass damit auch normiert wird, dass die Person, welche grundsätzlich diese Kosten trägt in Abweichung von der klaren gesetzlichen Vorgabe des ABGB auch Eigentümerin dieser Anschlussleitung ist.
Damit stellt sich die Frage, warum es einen Mangel oder Schaden darstellen soll, wenn der Eigentümer einer Leitung, gegenständlich der Anschlussleitung, diese Leitung auf fachmännische Weise errichtet bzw. bestehende Mängel an dieser Leitung selbst behebt.
Ob bei dieser Konstellation die Bestimmung des § 8 Abs. 9 Wr. WasserversorgungsG Anwendung finden kann, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt werden, da Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG des gegenständlichen Verfahrens keine Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 8 Abs. 9 Wr. WasserversorgungsG ist.
F.2) Unzulässigkeit einer Geltendmachung von Kosten auf Grundlage des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG im Falle, dass diese Kosten der Stadt Wien nicht im Rahmen der Behebung eines „Gebrechens“ i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG erwachsen sind.
Wie zuvor ausgeführt, ist die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wie auch des bezughabenden erstinstanzlichen Verfahrens (im Falle der Bejahung der Gebotenheit der Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG im Rahmen eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens) die Frage, ob vom Beschwerdeführer infolge der gegenständlichen von ihm in Auftrag gegebenen Änderungen im Bereich der Anschlussleitung Kosten gemäß § 8 Abs. 8 B-VG zu tragen sind.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG behandelt nun aber nur Kosten, welche im Rahmen der Behebung eines „Gebrechens“ der Stadt Wien entstanden sind.
Wie zuvor festgestellt, war vor dem Beginn der gegenständlichen Arbeiten an der Anschlussleitung, welche von der Stadt Wien in Auftrag gegeben worden sind und mit Rechnungen vom 27.5.2024 in Rechnung gestellt wurden, an der Anschlussleitung keinerlei Gebrechen vorgelegen.
Durch die gegenständlichen Arbeiten wurde daher kein Gebrechen behoben, sodass auch keine Kosten i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. WasserversorgungsG entstanden sind.
Selbst bei Bejahung der Kompetenz des Magistrats der Stadt Wien, einen Kostenbescheid in Vollziehung einer hoheitlichen Angelegenheit, welche im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen ist, zu erlassen, wäre daher der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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