LVwG W VGW-001/042/8787/2026

VGW-001/042/8787/2026Landesverwaltungsgericht03.06.2026

Regest

Kontrollpflichten gegenüber Mitarbeitern, Lobbyistentätigkeiten, Kontrollsystem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/8787/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.001.042.8787.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. und 11.Bezirk, vom 9.4.2026, Zl. MBA/250000061790/2025, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Lobbying- und Interessenvertretung-Transparenz-Gesetz (LobbyG), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

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Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:

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Dieser Beschwerde wurde u.a. die Kopie des „Handbuchs Internes Kontrollsystem [IKS] der … Gruppe“ beigeschlossen.

In diesem werden diverse Betriebseinheiten, welche mit Kontrolltätigkeiten befasst sind, aufgezählt, wie etwa der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats, der Vorstand der C. AG, die Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften, die Leiter von Organisationseinheiten, die für die Durchführung von Kontrollen Prozessverantwortlichen, Tester und der IKS-Beauftragte. Deren Aufgabenbereiche werden sehr knapp mit wenigen Worten dargestellt.

Sodann werden „Elemente des internen Kontrollsystems“ dargestellt, die knapp zusammengefasst in die Richtung gehen, etablierte Prozesse und der Zuordnungen zu den jeweiligen Geschäftsbereichen zu erfassen, um sodann die jeweilig gebotenen Arbeitsabläufe darzustellen, wobei auch nicht näher definierte Kontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen werden auch durch das laufende Testen der Kontrollpunkte durch Tester durchgeführt. Über diese Aktivitäten werden auch Berichte verfasst.

Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung des Justizministeriums vom 17.12.2025 lautet:

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Dieser Sachverhaltsdarstellung wurde nachfolgendes Ersuchen der Justizministeriums vom 5.9.2025 als Beilage beigeschlossen:

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Weiters wurde nachfolgender Auszug aus dem Lobbying- und Interessensvertretungsregister mit Stichtag 19.12.2025 beigeschlossen:

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Zudem wurde nachfolgender Datensatz zum Lobbying- und Interessensvertretungsregister (erstellt zu einem nicht bekannten Abrufzeitpunkt) übermittelt:

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Mit Schriftsatz vom 12.1.2026 übermittelte das Justizministerium nachfolgenden Schriftsatz an die D. GmbH:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge forderte die belangte Behörde die D. GmbH mit Schriftsatz vom 23.1.2026 auf bekannt zu geben, ob für die Belange nach dem LobbyG ein verantwortlich beauftragter bestellt worden ist. Diese Anfrage wurde mit Schriftsatz vom 26.1.2026 dahingehend beantwortet, dass bislang kein verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei.

Aus dem von der belangten Behörde sodann am 26.1.2026 beigeschafften Firmenbuchauszug ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.1.2019 einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der D. GmbH ist.

--Grafik nicht anonymisierbar--

Da der Sachverhalt unbestritten ist und nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden ist, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG Abstand zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1 LobbyG lautet:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach § 6 und der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden.

(3) Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Gewerberechtliche Vorschriften sowie berufs- und standesrechtliche Vorschriften für Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker bleiben unberührt.“

§ 4 LobbyG lautet:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers;

2. Lobbying-Auftrag: ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben;

3. Lobbying-Unternehmen: ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist;

4. Lobbyist: eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört;

5. Unternehmenslobbyist: Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten;

6. Interessenvertretung: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden;

7. Selbstverwaltungskörper: ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt;

8. Interessenverband: ein Verein oder vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist;

9. Interessenvertreter: Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört;

10. Funktionsträger: der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.“

§ 9 LobbyG lautet:

„3. Abschnitt

Registrierungspflichten

Lobbying- und Interessenvertretungs-Register

(1) Die Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das

1. Lobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufgabenbereiche (Abteilung A2),

2. Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung B), sowie

3. Selbstverwaltungskörper (Abteilung C) und

4. Interessenverbände (Abteilung D)

einzutragen sind.

(2) Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die einzutragenden Daten sind der Bundesministerin für Justiz elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Die Bundesministerin für Justiz hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.

(4) In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK darlegen können. Weiter gehende gesetzliche Einschaurechte bleiben unberührt.

(5) Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände sind spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntzugeben.“

§ 11 LobbyG lautet:

„Abteilung B

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

1. vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:

a. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,

b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,

c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und

d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;

2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

3. innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.“

Seitens des Beschwerdeführers wurde die Verwirklichung des angelasteten Sachverhalts eingestanden.

Es ist sohin von der Verwirklichung des das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbilds des § 11 Z 3 LobbyG auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist, und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.

Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde zum Vorliegen des mangelnden Verschuldens ein umfangreiches Vorbringen erstattet, welches auf der Annahme beruhte, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Unternehmen im Hinblick auf die Beachtung der Vorgaben des LobbyG ein umfassendes, den Vorgaben des § 9 VStG entsprechendes Kontrollsystem installiert hatte.

Zu einem solchen Vorbringen sei vorab auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen:

Dem verantwortlich Beauftragten i.S.d. § 9 VStG trifft nur dann kein Verschulden an die durch das vertretene Unternehmen erfolgte Verwirklichung eines Tatbildes, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der konkret übertretenen gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, und zwar selbst dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind (vgl. VwGH 30.6.1981, 3489/80; 30.3.1982, 81/11/0080; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022; 18.11.2003, 2001/03/0322; 20.7.2004, 2002/03/0191; 16.4.2026, Ra 2025/09/0053).

Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber oder verantwortlich Beauftragte nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen, einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems, ergriffen hat, um die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu gewährleisten (vgl. VwGH 13.10.1993, 93/02/0181;23.9.1994, 94/02/0258; 30.5.1997, 97/02/0094; 5.9.1997, 97/02/0182).

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, weil nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 23.3.2012, 2010/02/0263; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 18.9.2019, Ra 2019/11/0083).

Das Kontrollsystem hat insbesondere auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreicht, sondern vielmehr darüber hinausgehende Kontrolltätigkeiten erfolgt sein müssen (vgl. VwGH 23.9.1994/94/02/0258).

Der verantwortlich Beauftragte hat insbesondere darzulegen, inwieweit er selbst, in das von ihm eingerichtete Kontrollsystem eingebunden ist, wobei die bloße Erteilung von Weisungen und die Durchführung von Schulungen nicht ausreichend sind (vgl. VwGH 26.1.1996, 96/02/0005; 31.3.2000, 96/02/0052).

Auch reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen, sowie die Vornahme von Verwarnungen für den ersten Verstoß für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/02/0306, 19.10.2001, 2000/02/0228).

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines vorgetragenen Kontrollsystems hat die Behörde sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob das vorgetragene Kontrollsystem im konkreten Einzelfall zur Verhinderung der gegenständlichen Verstöße geeignet gewesen ist (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/11/0411)

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert insbesondere die Installierung eines lückenlosen Überwachungssystems, durch das jeder Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Normen stetig überwacht wird, es bedarf daher auch die Eirichtung eines Überwachungssystems im Hinblick auf die mit der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben betrauten Aufsichtsorgane (vgl. VwGH 25.11.1987, 86/09/0174; 15.1.1998, 97/07/0137).

Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007; 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; 25.2.2026, Ra 2025/04/0085).

Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 24.3.2015, 2013/03/0054; 7.3.2016, Ra 2016/02/0030; 19.4.2017, Ra 2017/02/0036; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 7.11.2025, Ra 2025/02/0191). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078; 24.3.2015, 2013/03/0054).

Das zur Außenvertretung befugte Organ hat ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wenn es die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen überlässt. Dabei ist im Fall eines Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschriften dieses System, das eine wirksame begleitende Kontrolle sicherstellen muss, im Einzelnen darzutun. Wird ein derartiges (hinreichendes) Kontrollsystem nicht dargetan, so ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. VwGH 15.7.2022, Ra 2022/08/0085; 15.7.2025, Ra 2025/08/0061).

Der Arbeitgeber hat im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 20.3.2018. Ra 2017/03/0092; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 13.3.2024, Ra 2023/03/0169; 19.6.2024, Ra 2024/02/0103; 6.10.2024, Ra 2024/02/0190; 28.2.2025, Ra 2025/02/0019; 13.6.2025. Ra 2025/02/0101).

Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystemeingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 17.6.2013, 2010/11/0079; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 7.3.2016, Ra 2016/03/0030; 20.3.2018. Ra 2017/03/0092; 25.3.2019, Ra 2019/02/0043; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 31.1.2023, Ra 2023/02/0013; 31.1.2023, Ra 2023/02/0014; 13.3.2024, Ra 2023/03/0169).

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.4.2004, 2003/02/0243; 24.5.2013, 2012/02/0072; 7.3.2016, Ra 2016/02/0030; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden. Die bloße Erteilung von Anweisung reicht ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.3.2011, 2008/03/0041; 19.4.2012, 2010/03/0108; 6.10.2024, Ra 2024/02/0194).

Selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen reichen für sich allein nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, dass es die Einhaltung der konkreten Bestimmung sicherstellt, liege vor (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, 21.8.2024, Ra 2024/09/0051).

Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121; 28.2.2017, Ra 2016/11/0164; 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010, 15.3.2022, Ra 2020/11/0062).

Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; 8.11.2016, Ra 2016/11/0144; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Im Hinblick auf diese Vorgaben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht im Entferntesten ein, diesen Vorgaben entsprechendes Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung der gegenständlichen Gebotsnorm vorgetragen hat.

Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Gemeinplätzen und durch nichts belegte Behauptungen. Es mag sein, dass ein Handbuch verfasst worden ist, welches diverse Überwachungsschritte beschreibt, dass diese aber im konkreten eingehalten wurden und zudem auch im konkreten geeignet waren, sicher zu stellen, dass die gegenständlich unterlassene Meldung unterbleibt, wurde nicht einmal behauptet.

Zudem scheinen die rudimentären Darstellungen im vom Beschwerdeführer vorgelegten Handbuch häufig und regelmäßige Prozessabläufe zum Gegenstand zu haben, bei welchen vielleicht der Einsatz von Testern einen Sinn machen könnte. Bei einer einmal jährlich vorzunehmenden Meldepflicht müssen schon vom Ansatz her diese Vorgaben ins Leere gehen.

Damit verbleiben die, ebenfalls völlig unsubstantiierten und unbelegten Behauptungen, dass eine nicht näher bestimmte Person von ihrem Tätigkeitsprofil mit der regelmäßigen Erstattung der gegenständlich jährlich gebotenen Meldungen befasst gewesen sei. Worin bei solch einem Vorbringen ein diese Person wirksam überwachendes Kontrollsystem dargestellt worden sein soll, ist unerfindlich. Dass eine bestimmte Person mit einer bestimmten Aufgabe betraut ist, kann im Idealfall noch als eine Weisung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eingestuft werden, und damit im Lichte der obangeführten Judikatur nicht im Entferntesten als ein wirksames Kontrollsystem eingestuft zu werden.

Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Kenntnis des Umfangs wahrgenommener Lobbyistentätigkeiten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines bloß durchschnittlichen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz von EUR 10.000,-- nicht in Betracht.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorliegen, ist auszuführen:

Es ist in der gegenständlichen Konstellation erstens vom Nichtvorliegen eines bloß geringen, dem Beschwerdeführer anzulastenden Verschuldensgrades auszugehen, da feststellungsgemäß vom Beschwerdeführer kein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung der gegenständlichen Tatbildverwirklichung eingerichtet worden ist, und nach der Judikatur bereits dieser Umstand die Annahme eines bloß geringfügigen Verschulden ausschließt (vgl. VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121; 28.2.2017, Ra 2016/11/0164; 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010, 15.3.2022, Ra 2020/11/0062).

Ebenso kann schon deshalb nicht von einem bloß geringen Unwertgehalt der gegenständlichen Tatbildverwirklichung ausgegangen werden, da es nach der Judikatur bei dieser Beurteilung nicht auf die Einschätzung eines durchschnittlichen Rechtsnormadressaten oder eines Vollzugsorgans, sondern auf die Einstufung des Unwertgehalts durch den Gesetzgeber ankommt. Entsprechend dieser Vorgabe ist im Falle, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf eine bestimmte Deliktsverwirklichung eine Strafsanktionsnorm normiert, welche eine vergleichsweise hohe Strafdrohung im Strafsatz bzw. Strafrahmen normiert, keinesfalls einen Fall einer bloß geringwertigen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Schutzgütern auszugehen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257; 6.2.2025, Ra 2024/06/0204; 10.6.2025, Ra 2024/06/0173; 10.6.2025, Ra 2025/06/0206, 15.7.2025, Ra 2025/06/0196).

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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