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VGW-152/062/9628/2026•LVwG W VGW-152/062/9628/2026
VGW-152/062/9628/2026Landesverwaltungsgericht20.07.2026
Bulgarien, Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie, Opfer des NS-Regimes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., israelische StA), vertreten durch Frau C. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 12.1.2026 zur GZ: ... betreffend ein Verfahren gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
Am 29.10.2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Anzeige gemäß § 58c StbG bei der österreichischen Botschaft Tel Aviv ein, eingelangt bei der Behörde am 29.10.2024. Sie berief sich dabei auf ihre Mutter E. F. (geb. ... in Wien als G., später H.) als Vorfahrin.
Nach Vorlage diverser Unterlagen durch die Beschwerdeführer und Abfragen in Registern und Evidenzbehelfen durch die Behörde teilte die Behörde mit Schreiben vom 11.11.2025, zugestellt am 4.12.2025, der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG nicht vorliegen würden.
Mit E-Mail vom 7.12.2025 gab die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme (in englischer Sprache) ab. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter unehelich geboren worden sei und sie davon ausgehe, dass sie im Zeitpunkt der Geburt staatenlos gewesen sei. Die aktenkundigen Unterlagen aus 1935 – 1939 würden aus einer Zeit stammen, nachdem ihre Großmutter I. G. den Kindesvater J. H. geheiratet habe, wodurch bei ihr sodann die bulgarische Staatsangehörigkeit (durch die Heirat) vermerkt worden sei (allenfalls erst hierdurch auch Auswirkungen auf E. gehabt). Zudem sei der Vermerk der bulgarischen Staatsangehörigkeit in den Meldeunterlagen nicht als tatsächlicher Nachweis für die Innehabung der bulgarischen Staatsangehörigkeit anzusehen (Meldeverzeichnis ist kein Staatsbürgerschaftsverzeichnis). Ihres Wissens nach hätte das bulgarische Recht vor 1940 Kindern, die im Ausland geboren wurden, nicht automatisch die bulgarische Staatsangehörigkeit zuerkannt, sondern die Eltern hätten eine Registrierung bei der bulgarischen Botschaft vornehmen müssen. Im Übrigen habe die Vorfahrin monatliche Zahlungen von der Republik Österreich als Entschädigung für ihre Flucht aus Österreich erhalten. Da ihre Mutter im Zeitpunkt der Geburt staatenlos gewesen sei, sei § 58c StbG erfüllt.
Mit Bescheid vom 12.1.2026 zur GZ: ..., zugestellt am 5.2.2026, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anzeige vom 29.10.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c StbG erworben habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Meldekarteien laut den Archiven der Stadt Wien ergebe, dass E. F. die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen habe – so wie auch deren Mutter I. G. und deren Vater J. H.. Zudem sei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich maßgeblich. Es gebe auch keine anderen Indizien oder Beweise für eine Staatenlosigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder andere Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. Der damalige Hauptwohnsitz in Wien reiche per se nicht aus. Zahlungen durch die Republik Österreich allein seien auch kein ausreichender Nachweis für die Erfüllung des § 58c StbG.
Mit E-Mail vom 2.3.2026 wurde Beschwerde durch C. D. (ihre Schwester) gegen den Bescheid erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Aufhebung des Bescheids begehrt werde und weitere Ermittlungen in Archiven der Stadt Wien sowie bei der israelischen Kultusgemeinde durchzuführen seien, um weitere Unterlagen zu erlangen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 9.3.2026 erging ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und C. D. wurde aufgefordert, durch einen Vollmachtsnachweis bekannt zu geben, ob und für welche Familienmitglieder genau sie auch Beschwerde erhoben habe (in der Beschwerde wurde von „wir“ und „Familienmitglieder“ gesprochen). Zudem wurde sie um Nachholung einer Begründung für die Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) gebeten, wobei jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt wurde, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen sei. Im Übrigen wurde sie – sofern die Mängel fristgerecht behoben werden –, aufgefordert, weitere Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens laut E-Mail vom 5.12.2025 (insb. Scheidungs- und Heiratsurkunden von J. H., vorhandene Dokumente zu I. G., Unterlagen betreffend die behaupteten Zahlungen der Republik Österreich an E. F.) nachzureichen. Aufgrund der Kriegssituation in Israel konnte dieses Schreiben erst am 4.5.2026 über die österreichische Botschaft Tel Aviv zugestellt werden.
Mit E-Mail vom 18.5.2026 kam C. D. dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach (inkl. Vollmachtsübermittlung von 15 Familienmitgliedern) und übermittelte diverse Unterlagen, die überwiegend bereits aktenkundig waren. Darin wird auch vorgebracht, dass aufgrund des Aufenthalts von I. G. und J. H. in Österreich von ca. 1921 – 1939 diese die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen hätten können (oder sie seien staatenlos gewesen). J. H. habe wohl bei der Einwanderung nach Österreich seine bulgarische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder sie nach Erhalt der österreichischen verloren und diese erst wieder kurz vor der Ausreise aus Österreich wiedererlangt. E. F. sei zum Zeitpunkt der Geburt höchstwahrscheinlich staatenlos gewesen und habe nicht zwangsläufig die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen. Erst durch die Anerkennung ihres Vaters sei bei ihr die bulgarische Staatsangehörigkeit vermerkt worden. Es gebe keinen Beweis dafür, dass E. zum Zeitpunkt der Geburt bulgarische Staatsangehörige gewesen sei.
Mit Schreiben vom 1.6.2026 brachte das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerdeführerin die bulgarische Rechtslage des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 5.1.1904 idF 17.7.1924 zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme dazu ein.
Mit E-Mail vom 11.6.2026 gab die Vertreterin eine Stellungnahme dazu ab. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus Art. 5 des bulgarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 5.1.1904 idF 17.7.2024 ergebe, dass sich die Staatsangehörigkeit eines unehelich geborenen Kindes nach jenem Elternteil richtet, dessen Abstammung zuerst festgestellt worden sei. Im konkreten Fall sei in der Geburtsurkunde von E. F. nur die Mutter I. G. eingetragen, sodass E. nur über sie eine allfällige bulgarische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können. Die Behörde habe nur auf einen Vermerk in Wiener Archivunterlagen verwiesen, wonach I. G. „laut Angabe“ die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen habe. Hierzu sei jedoch kein Nachweis nach bulgarischem Recht oder von bulgarischen Behörden erbracht worden. Daher könne nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden, dass E. F. die bulgarische Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erworben habe, sodass es möglich sei, dass sie im Zeitpunkt der Geburt staatenlos gewesen sei.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ... in K., israelische Staatsangehörige) brachte am 29.10.2024 eine Anzeige gemäß § 58c StbG bei der österreichischen Botschaft Tel Aviv ein, die am selben Tag bei der Behörde einlangte. Sie berief sich dabei auf ihre Mutter E. F. (geb. ... in Wien als G., spätere H.) als Vorfahrin.
E. G. wurde als uneheliches Kind von I. G. (geb. ... in L., Bulgarien, heimatberechtigt in Bulgarien, bulgarische Staatsangehörige) in Wien geboren. Der Kindesvater war J. H. (geb. ... oder ... in M., Bulgarien, heimatberechtigt in Bulgarien, bulgarischer Staatsangehöriger).
E. G. besaß auch die bulgarische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 Z 1 des bulgarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5.1.1904 idF 17.7.1924 erwarb ein im Inland oder im Ausland geborenes Kind eines bulgarischen Staatsangehörigen diese durch Geburt. Das uneheliche Kind, dessen Abstammung während der Minderjährigkeit durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist, folgt der Staatsangehörigkeit des Elternteils, der zuerst festgestellt worden ist. Beruht die Feststellung der Abstammung vom Vater und von der Mutter auf derselben Urkunde oder demselben Urteil, so erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.
J. H. stellte für sich und seine vier Kinder (darunter E.) ein Ansuchen auf Auswanderung nach Sofia (Bulgarien) am 9.12.1938 bei der israelitischen Kultusgemeinde in Wien. Seine Schwester lebte damals noch in Sofia. Am 24.12.1938 reisten sie aus Österreich nach Bulgarien aus.
Am 5.11.1948 kam E. nach Israel. Am ... heiratete sie in Tel Aviv N. F.. Die Beschwerdeführerin kam in K. als erstes von drei Kinder zur Welt (später O., geb. ..., und P., geb. ...). E. starb am ….
Die Beschwerdeführerin ist seit ... mit Q. B. (geb. ...) verheiratet und sie haben fünf gemeinsame Kinder (R., geb. … – verstorben; S., geb. ...; T., geb. ...; U., geb. ... und V., geb. ...).
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin gewürdigt.
Die Feststellung zur Anzeige ergeben sich aus dieser selbst, insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin sich auf ihre Mutter E. F. als Vorfahrin beruft.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten von E. F. (geb. ... in Wien als G., spätere H.) ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde Nr. … vom 30.1.1989 (in dieser wurde nur die Mutter I. G. und kein Vater eingetragen, sodass daraus auf ein uneheliches Kind im Zeitpunkt der Geburt – wie vorgebracht laut Schreiben vom 14.10.2024 – geschlossen werden kann). Dass E. später unter dem Familiennamen des Vater H. geführt wurde, ist aus dem vorgelegten israelischen „Population Registry Extract“ betreffend E. F. ersichtlich (daraus ergibt sich auch das Einreisedatum nach Israel mit 5.11.1948 und das Sterbedatum vom …). Aus der Heiratsurkunde vom 19.9.1954 ergibt sich die Ehe mit N. F..
Aus dem Ansuchen auf Auswanderung des J. H. inkl. Fragebogen aus Dezember 1938 ist ersichtlich, dass er zumindest kurz vor der Ausreise aus Österreich E. (im Alter von zehn Jahren) als eines von vier Kindern anerkannte. Darin ist auch seine bulgarische Staatsangehörigkeit (gegründet auf einen Reisepass der bulgarischen Gesandtschaft Wien, gültig bis 17.8.1939) mit Geburtsort M. in Bulgarien vermerkt. Als Ausreiseort wird Sofia angeführt, weil er dort eine Schwester habe. Dies steht im Einklang mit den Meldezetteln der Gemeinde Wien betreffend J. H. zwischen 1923 bis 1938, wobei im letzten ein Wegzug mit 24.12.1938 nach Bulgarien vermerkt wurde (Meldung am 17.11.1932, Abmeldung mit 27.12.1938 – in den meisten Meldezetteln wird er mit dem Geburtsdatum ... und nur vereinzelt mit ... geführt – siehe dazu auch das Auswanderungsersuchen, wo er als Geburtsjahr … angab). Diese Feststellungen werden auch durch die Ernennungskarte der Bundeshauptstadt Wien vom 12.12.1935 (Nr. … im Ausländerregister) untermauert, wonach J. H. ... in M. geboren wurde und heimatberechtigt in Bulgarien sei sowie die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters wurde als Familienstand „verheiratet“ (1910) vermerkt.
Aus den aktenkundigen zwei Ernennungskarten der Bundeshauptstadt Wien vom 12.12.1935 betreffend I. G. und E. G. – die unter derselben Nr. … im Ausländerregister geführt wurden – ergeben sich die festgestellten Geburtsdaten/orte der beiden. Bei I. G. wurde eindeutig aufgrund ihrer Angabe die bulgarische Staatsangehörigkeit vermerkt und heimatberechtigt in Bulgarien, wo sie auch geboren wurde (L.). In Ableitung der Mutter wurde auch bei ihrer Tochter E. G. die bulgarische Staatsangehörigkeit und heimatberechtigt in Bulgarien vermerkt. Dies steht auch im Einklang mit der damaligen bulgarischen Rechtslage. Aus dem bulgarischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 5.1.1904 idF 17.7.1924, insbesondere Art. 5 Z 1 leg. cit. (siehe Eingabe vom 17.3.2026), ergibt sich, dass ein uneheliches Kind, das im Ausland geboren wurde, die bulgarische Staatsangehörigkeit durch Geburt erwarb, wenn in der ersten Feststellungsurkunde zur Abstammung ein bulgarischer Elternteil vermerkt war (hier Geburtsurkunde Nr. … von E. mit Eintrag der Mutter). Für das Verwaltungsgericht steht damit mit hinreichender Sicherheit fest, dass E. G. die bulgarische Staatsangehörigkeit innehatte (zum Beweiswert übertragbar VwGH 29.1.2026, Ra 2026/01/0009 Rz 9, wonach im Verwaltungsverfahren keine 100 %-ige Sicherheit bestehen muss und das Verwaltungsgericht angesichts des in § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 2).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Ernennungskarten aus 1935 die Eltern von E. nicht miteinander verheiratet waren, zumal bei I. G. der Familienstand mit „ledig“ vermerkt wurde (im Unterschied zu J. H. – siehe oben, der auch unter einer eigenständigen Nummer im Ausländerregister geführt wurde). Als Wohnadresse wurde hingegen bei allen drei Ernennungskarten dieselbe Adresse in Wien, W.-gasse vermerkt (siehe dazu auch den letzten Meldezettel und das Auswanderungsansuchen von J. H. mit jeweils dieser Adresse).
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und dem Verwandtschaftsverhältnis zu E. F. ergeben sich aus dem israelischen „Population Registry Extract“ betreffend A. B. (darin ist auch der Ehegatte und ihre fünf Kinder jeweils mit Namen und Geburtsdatum vermerkt) und ihrer Heiratsurkunde (siehe auch das Parallelverfahren betreffend C. D. zur GZ: VGW-152/062/3904/2026). Dass die Beschwerdeführerin im Besitz der israelischen Staatsangehörigkeit ist, gründet sich auf den vorgelegten israelischen Reisepass.
Angemerkt wird auch, dass die Behörde alle ihr möglichen Registerabfragen, insbesondere auch die Auskunft des Wiener Stadt- und Landesarchivs, von Amts wegen vorgenommen hat (siehe dazu die Checkliste vom 5.2.2025). Unterlagen der israelitischen Kultusgemeinde sind ebenfalls bereits aktenkundig (siehe Auswanderungsansuchen vom 9.12.1938 und den dazugehörigen Fragebogen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin durch die Vorlage von unbedenklichen Urkunden oder sonstigen geeigneten und gleichwertigen Bescheinigungsmittel „nachzuweisen“, dass die Vorfahrin – wie von ihr überwiegend vorgebracht – staatenlos sei, sodass daraus eine Beweislast für die Beschwerdeführerin ableitbar ist (siehe § 58c Abs. 3 StbG iVm § 39c Abs. 2 Z 4 lit. b StbV; VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240 Rz 21). Ihr Vorbringen bleibt hingegen – trotz nochmaliger Aufforderung mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 9.3.2026 (Punkt 2) –unsubstantiiert und stützt sich nur auf Behauptungen, sodass das Vorbringen zur Staatenlosigkeit oder einer allfälligen möglichen österreichischen Staatsbürgerschaft ins Leere geht.
IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 48/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985 idF BGBl. II Nr. 280/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 39c (1) (…)
(2) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
2. Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
4. im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:
a)Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
b)Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
(…)
V. Rechtliche Beurteilung
Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG ist, dass Personen, die aufgrund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser § 58c Abs. 1 StbG-Personen in direkter absteigender Linie (vgl. § 41 ABGB) von dieser Bestimmung erfasst (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322). Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 StbG wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A 26. GP, 3).
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben sowie sich vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat. Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG (hier ist Abs. 1 oder allenfalls Abs. 2 Z 3 potentiell einschlägig) die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätten können.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdeführerin auf ihre Mutter E. F. (geb. ... in Wien als G., spätere H.) als verfolgte Vorfahrin. Diese war im Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit, auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Österreich (Wien) mit ihrem Vater am 24.12.1938 nach Bulgarien (Sofia). Als bulgarische Staatsangehörige ist sie nicht als Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie anzusehen (vgl. Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG² § 58c Rz 5 mit Verweis auf die Verträge von St. Germain und Trianon, wonach darunter nur jene aus Italien, Jugoslawien (vormals serbisch-kroatischslowenischer Staat/SHSStaat), Polen, Rumänien, Tschechoslowakei und Ungarn fallen). Daher ist bereits aus diesem Grund § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllt. Dasselbe gilt sinngemäß für § 58c Abs. 2 Z 3 StbG.
Im Ergebnis hat die Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben, weil ihre Mutter (genannte Vorfahrin) als bulgarische Staatsangehörige die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erwerben hätte können.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (ein diesbezüglicher Antrag wurde auch nicht gestellt), weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage feststand (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin Parteiengehör mit dem Schreiben vom 1.6.2026 gewährt. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC fallen; siehe zuletzt auch VwGH 3.2.2026, Ra 2025/01/0350-0351).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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