276Verwaltungsgericht2002 des Genehmigungsbeschlusses zu laufen. Im vorliegenden Fall hat indessen kein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stattgefunden, da die Einwohnergemeindeversammlung V. dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt war. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein allfälliges Vertrauen in eine entsprechende Zustellpraxis berufen. 71 Koordination der Nutzungsplanung zwischen Nachbargemeinden.
2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 277 der ab (Art. 2 Abs. 1 RPG). Unter Planabstimmung wird die Pflicht jedes einzelnen Aufgabenträgers verstanden, über den Ressorthorizont hinauszudenken und die eigenen Planungen sowohl inhaltlich als auch verfahrensmässig zu den Planungen berührter Aufgabenträger in konstruktive Beziehung zu setzen (Pierre Tschannen, in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 2 N 52). Damit der Abstimmungsbedarf erkannt werden kann, stellen die Behörden fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken und unterrichten einander darüber rechtzeitig (Art. 2 Abs. 2 RPV). Diese Abstimmungspflicht besteht nicht nur in vertikaler sondern auch in horizontaler Hinsicht, d.h., dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Nutzungsplanung verpflichtet ist, die gemeindeübergreifenden Auswirkungen mit den Nachbargemeinden zu koordinieren. Somit sind die Gemeinden E. und O. verpflichtet, ihre Schutzmassnahmen, welche das Areal der Beschwerdeführerin betreffen, aufeinander abzustimmen. Eine einheitliche, d.h. gemeinsame und gleichzeitige, Planung der Gemeinden O. und E. für dieses Areal ist daher zweckmässig, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben und nicht der einzig zulässige Weg für eine wirksame Koordination. c) Die Gemeinde O. hat mit Beschluss vom 31. März 1998 ihren Zonenplan erlassen und das Areal der Beschwerdeführerin in die WG 3 eingewiesen. Eine Unterschutzstellung der Fabrikgebäude ist in diesem Zonenplan nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Zonenplanung war jedoch das kantonale Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde O. noch nicht erstellt, weshalb aus der Nichtunterschutzstellung der Gebäude im Zonenplan nicht geschlossen werden kann, diese Gebäude würden grundsätzlich als nicht schutzwürdig erachtet. Der Erlass des Kurzinventars im April 2000, welches die Bauten der Beschwerdeführerin unter den Nrn. 929/930 inventarisiert, erfordert eine Überarbeitung des Zonenplanes von 1998. Entsprechende Abklärungen zum kommunalen Schutz sind im Gange. Als die Gemeinde E. am 10. Juni 1999 ihren Zonenplan beschloss, war das Kurzinventar für die Gemeinde O. noch nicht erstellt. Dass die Gemeinde E. das Gebäude Nr. 3 ohne detaillierte Abstimmung mit der Gemeinde O. unter kommunalen Substanzschutz gemäss § 24 BNO
278Verwaltungsgericht2002 gestellt hat, ist nicht zu beanstanden: Die bisher fehlende Koordination führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. 3 durch die Gemeinde E. Eine künftige Koordination unter Berücksichtigung der Massnahmen der Gemeinde O. - insbesondere auch für das Gebäude Nr. 2 - bleibt mit der erfolgten Unterschutzstellung möglich. Das Vorgehen der Gemeinde E. ist rechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gebäude Nr. 3 für sich alleine, d.h. unabhängig von den restlichen Gebäuden auf dem Fabrikareal, schützenswert ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der mangelnden Koordination zwischen den beiden Nutzungsplanungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 72 Beschwerdelegitimation in Nutzungsplanverfahren; Gemeindeautonomie und Überprüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde.