Appeal inadmissible for lack of reasoning

WBE.2023.97Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.03.2023Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the administrative withdrawal of his driving licence but filed an appeal to the Aargau Administrative Court without a sufficient statement of reasons. The court held that the filing did not meet the formal requirements of § 43 Abs. 2 VRPG, because it did not address the reasoning of the lower decision and merely alleged generally that the reasons were unlawful. It therefore refused to enter into the appeal. The court also rejected the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless, and it ordered reduced court costs of CHF 410 against the appellant, with no party compensation.

Omnilex-Regeste

§ 43 Abs. 2 VRPG; appeal must contain a request and reasons; inadmissibility for lack of reasoning. Even in lay appeals, the appellant must indicate, at least in outline, which considerations of the challenged decision are attacked and why they are said to be incorrect; merely asserting unlawfulness or general doubts does not suffice (consid. I/2.2–2.3). Where the deficiency is apparent and the appellant was clearly warned of the formal requirements, no additional time limit for rectification need be granted, especially if the appeal was lodged on the last day of the appeal period. Legal aid under § 34 Abs. 1 VRPG is excluded where the request is manifestly hopeless. Costs may be reduced in a non-entry decision; no party compensation is owed absent success and absent legal representation.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 1. Kammer

WBE.2023.97 / jl / jb (DVIRD.22.159) Art. 56

Urteil vom 23. März 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerdeführer A._____

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an, wobei es gleichzeitig die Verfügung vom 8. August 2022 wiedererwägungsweise aufhob.

B. Nachdem A. mit Eingabe vom 13. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 24. Januar 2023 den folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 161.50, zusammen Fr. 1'161.50, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Postaufgabe: 18. März 2023; Posteingang: 20. März 2023) erhob A. gegen den ihm am 17. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

Aufhebung des Entscheides vom 08.08.2022 und 16.02.2023, sofortige Rückgabe des Fahrausweises, ohne Auflagen.

Gleichzeitig stelle ich Antrag auf Pflichtverteidigung wegen fehlender finanzieller Mittel.

2.

Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1

und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1.

Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Anforderungen genügt:

2.2.

Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen

(AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (a.a.O., S. 57).

2.3.

Zur Begründung der gestellten Anträge führt der Beschwerdeführer einzig aus, die "Begründungen" seien "grösstenteils nicht rechtens und beinhalten erhebliche Zweifel der Rechtmässigkeiten". Mit keinem Wort setzt er sich dabei mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse, d.h. dass er insbesondere darzulegen habe, aus welchen Gründen er eine andere Entscheidung verlange. Zudem wurde er explizit auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspreche (angefochtener Entscheid, S. 8). Damit wurden die Erfordernisse einer Beschwerde in der

Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids in leicht verständ-

licher Weise dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging.

3.

Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift mit einer den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG genügenden Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden.

II.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem

Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren trotz Kenntnis der geltenden Formerfordernisse nicht ansatzweise begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 410.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. März 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang

Schlagwörter

driving licence withdrawalinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costslay appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court appeal met the formal requirement of a request and reasoning under § 43 Abs. 2 VRPG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not explain why the prior decision was allegedly unlawful and therefore failed to satisfy the statutory reasoning requirement.

Extrahierte Begründung

For lay appeals, only minimal reasoning is needed, but the appellant must still indicate at least in outline why he disagrees with the decision. Here, the submission merely alleged that the reasons were largely not lawful and raised doubts, without engaging with the challenged decision. The defect could not be cured by an additional deadline because the appeal was filed on the last day of the time limit and the prior decision had clearly warned about the formal requirements.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The requests were plainly hopeless because the appeal lacked even a minimal substantiation despite a clear warning of the formal requirements.

Extrahierte Begründung

Unsuccessful appeals that are obviously devoid of prospects do not satisfy the prerequisite of non-frivolous claims under § 34 Abs. 1 VRPG, irrespective of the applicant's financial situation.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the reduced court costs, and no party compensation is due.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; because the appeal was not entered into, a reduced state fee was justified. No compensation was awarded, also because the appellant was not represented by counsel.

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