A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer haben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial rechtzeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergebnisse erbrachte - war unter diesen Umständen ausgeschlossen. RRB 14.7.1981 1012 W ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl. An der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stimmbürger der Gemeinde H. u.a. den Gemeindehauptmann und zwei Gemeinderäte neu zu wählen. Das Stimmaterial wurde am 10. April 1967 ausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie für den Gemeindehauptmann und je eine Linie für das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates. Als ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt waren, kam der Gemeinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung wurde eingestellt. Ursprünglich war man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl zum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat automatisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müssten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt werden. Es wurde aus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien für die drei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie für den Gemeindehauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel wurde am 14. April 1967 15
A. Entscheide des Regierungsrates 1012 per Post allen Stimmbürgern zugestellt, und zwar mit folgendem Begleitschreiben: «In der ausgeteilten Geschäftsordnung vom 10. April ist ein Überlegungsfehler enthalten, indem der Gemeindehauptmann nicht ohne weiteres auch als 1. Mitglied des Gemeinderates gewählt wird, sondern er ist ausdrücklich auch als Gemeinderat zu wählen. Wenn Sie das Stimmaterial schon erhalten haben, wollen Sie deshalb den beiliegenden grünen Stimmzettel an Stelle des weissen verwenden. Beim Ausfüllen des Stimmzettels ist folgendes zu beachten: Falls ein Gemeindehauptmann vorgeschlagen wird, der nicht bereits oder nicht mehr Mitglied des Gemeinderates ist, muss derselbe auch auf dem Stimmzettel der neu zu wählenden drei Gemeinderäte aufgeführt werden. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.» An der Abstimmung vom 6./7. Mai 1967 gingen Stimmzettel beider Gattungen ein. Der grössere Teil der Stimmbürger legte zwar den richtigen grünen Stimmzettel ein, doch lagen immerhin auch noch etwa 30 weisse Stimmzettel in der Urne. Einige Stimmcouverts enthielten beide Stimmzettel; in diesen Fällen warf das Wahlbüro den weissen weg und zählte den grünen als gültig mit. Bei einem absoluten Mehr von 119 Stimmen wurde für die Ersatzwahl in den Gemeinderat folgendes Resultat ausgezählt: B. erhielt 178 Stimmen, S. 171, H. 130, Z. 123 und Vereinzelte 45. Gewählt waren somit B., S. und H., während Z. als überzählig aus der Wahl fiel. Die Wahl zum Gemeindehauptmann dagegen ergab für Z. 134 Stimmen, während ein bisheriger Gemeinderat 103 Stimmen erreichte (bei einem absoluten Mehrvon 121). Bei dieser Situation wäre der Gemeinderat durch die Kandidaten B., S. und H. ergänzt, während die Wahl des Gemeindehauptmanns als nicht zustandegekommen zu bezeichnen wäre, da Z., der zwar als Gemeindehauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht als Gemeinderat gewählt war. Das Wahlbüro kam aufgrund dieser Situation zur Auffassung, dem Wahlergebnis könne der wahre Wille der Stimmbürger nicht entnommen werden. Namentlich die Tatsache, dass Z. als Gemeindehauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht aber in den Gemeinderat gewählt worden war, weckte Bedenken. Am 9. bzw. 11. Mai 1967 er 16
A. Entscheide des Regierungsrates 1012 hoben deshalb die Mitglieder des Wahlbüros sowie ein weiterer Bürger gegen das Wahlergebnis Rekurs beim Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Rekurse gut und kassierte die Wahl aus folgenden Gründen: Die Tatsache allein, dass eine Anzahl Stimmbürger statt des neuen (grünen) Stimmzettels den alten (weissen) Stimmzettel eingelegt hat, stellt an und für sich noch keinen Kassationsgrund dar. Wenn in einer Gemeinde bei der Gestaltung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist, dann muss die Möglichkeit bestehen, diesen Fehler zu korrigieren. Das kann nun einzig und allein dadurch geschehen, dass den Stimmbürgern ein neuer korrekter Stimmzettel abgegeben wird. Voraussetzung bei diesem Vorgehen ist allerdings, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist, in welcher Weise nun zu stimmen ist. Empfehlenswert wäre im vorliegenden Fall wohl gewesen, die grünen Stimmzettel nicht der Post zu übergeben, sondern den Stimmbürgern direkt auszuteilen, wobei man gleichzeitig die bereits ausgeteilten falschen Stimmzettel hätte einziehen können. Offenbar aus Zeitgründen hat die Gemeindekanzlei von diesem Vorgehen abgesehen. Die Folge war, dass mehr als 10 Prozent der Stimmbürger statt des grünen den weissen Stimmzettel in die Urne legten. So kam denn auch das ungewöhnliche Resultat zustande, dassZ. zwar als Gemeindehauptmann, nicht aber als Gemeinderat die notwendige Stimmenzahl erreichte. Wie das Wahlbüro selbst feststellt, war der ursprünglich gemachte Fehler nicht mit der notwendigen Klarheit und Sorgfalt korrigiert worden. Zwar darf dem Stimmbürger grundsätzlich zugemutet werden, dass er sich genau überlegt, wie er zu stimmen hat. Sofern aber die Organisation der Abstimmung so wenig klar ist, dass die Gefahr besteht, das Wahlresultat könne dem wahren Willen der Stimmbürger nicht entsprechen, dann ist die Wahl zu kassieren. Eine derartige Unklarheit bestand nun aber offensichtlich im vorliegenden Fall, weshalb die Wahl als ungültig zu erklären ist. Eine Kassation wird auch deshalb unumgänglich, weil das Wahlbüro in den Fällen, in welchen sich in einem Stimmcouvert ein weisser und ein grüner Stimmzettel befand, den weissen einfach entfernte. Dieses Vorgehen ist unzulässig, verunmöglicht es doch eine Überprüfung des Wahlresultats. RRB 16.5.1967 17