ARGVP-1988-1027•Verwaltung ARGVP 1988 1027
ARGVP-1988-1027Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden14.04.1987
A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzögerungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzustellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann angenommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweishandlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5 ,1051a 50). RRB 17.12.1985 1027 Verfahren . Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen Partei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erhoben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausserdem sind «schriftliche Stellungnahmen. . . der übrigen am Verfahren Beteiligten . . . zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8 Abs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensentscheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N .4zu Art. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das rechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der Mangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern die Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, entspricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zugestellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertreten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8). RRB 14.4.1987 44