B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003 2003 Gewinnungskosten. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer stellen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 StG dar. Gemäss Art. 25 StG können von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nicht alle Gewinnungskosten, sondern nur die notwendigen steuerrechtlich in Abzug gebracht werden können. Die kantonale Steuerverwaltung sieht nach ständiger Praxis die Auslagen für ein privates Arbeitszimmer eines Lehrers nur dann für berufsnotwendig an, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner Berufsarbeit ausserhalb des Arbeitsplatzes erledigen muss und das betreffende Arbeitszimmer ausschliesslich oder vorwiegend der Erledigung von Berufsarbeiten dient. Diese kumulativ zu erfüllenden Kriterien sind sachgerecht und decken sich mit den Anforderungen, die in anderen Kantonen und auch vom Bundesgericht gestellt werden. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aufwendungen für die Arbeitsräume eines Unselbständigerwerbenden dann notwendige Berufsausgaben bilden, wenn sie ihm vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden (ASA 21,350; 21,392). Die Rekurskommission Basel-Land anerkennt den Arbeitszimmerabzug nur, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsortes erledigt wird, der Steuerpflichtige auf einen spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist und dieser Arbeitsplatz den Charakter eines Arbeitszimmers hat (Entscheid vom 28. März 1973). Wendet man diese Entscheidungskriterien auf den vorliegenden Fall an, muss der Rekurs abgewiesen werden. Dem Rekurrenten steht als Arbeitsraum ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung, das er, von vier Wochenstunden abgesehen, jederzeit benützen kann. Die zusätzliche Benützung eines privaten Arbeitszimmers ist angesichts dieser geringfügigen Beschränkung steuerrechtlich nicht norwendig. Dazu kommt, dass es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten ist, das Klassenzimmer als Arbeitsraum zu benützen. Die Fachliteratur, die der Rekurrent zur täglichen Lehrstoffvorbereitung benötigt, kann der Rekurrent bei entsprechender Vorausplanung jeweils in sein Klassenzimmer bringen, um sich dort auf den nächsten Schultag vorbereiten zu können. Ausserdem 271
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004 besteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehmlichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrichten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlichkeit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer (Direkte Bundessteuer), 2 .Auflage, I.Teil, Basel 1982, Seiten 694f.; ebenso StRK 25.9.1985, Nr.414). StRK 23.4.1982 (Nr. 303) 2004 Gewinnungskosten. Die für die Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Kosten, die sog. Weiterbildungskosten, sind abzugsfähige Gewinnungskosten i.S. von A rt.25 Abs.1 StG. Abgrenzung zu den Ausbildungskosten. 1
1. Das ausserrhodische Steuerrecht unterscheidet zwischen den «Auslagen für die berufliche Weiterbildung» (Art. 25 Abs. 3 StG, im folgenden «Weiterbildungskosten» genannt) und den «Ausbildungskosten» (Art. 29 Abs.1 Ziff. 5 StG). Die Weiterbildungskosten gehören gesetzessystematisch zu den Abzügen von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, während die Ausbildungskosten unter den allgemeinen Abzügen figurieren. Daraus erhellt, dass zwischen den steuerbaren Einkünften einerseits und den Weiterbildungskosten andererseits ein enger Zusammenhang bestehen muss. Die Weiterbildungskosten müssen für die Erzielung der steuerbaren Einkünfte «notwendig» sein (Formulierung in Art. 25 Abs.1 StG). Sie müssen somit den Charakter von Gewinnungskosten haben. Die Abgrenzung zwischen den Weiterbildungskosten und den Ausbildungskosten gemäss ausserrhodischem Steuerrecht entspricht derjenigen im Recht der direkten Bundessteuern. Das hatZehnder(Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S.120) für den Kanton Appenzell A.Rh. ausdrücklich festgestellt. 272