B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2015, 2016 nung im Sinne von Art. 28 Ziff. 5» abgezogen werden. Dienen die Renten indes der Erfüllung einer anderweitigen auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht, so dürfen sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht abgezogen werden. Bei den zum Abzug zugelassenen wiederkehrenden Scheidungsrenten an den andern Ehegatten handelt es sich um das Gegenstück zu Art. 28 Ziff. 5 StG. A rt .28 Z iff.5 StG bestimmt, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtigerbei Scheidung, gerichtlicher odertatsächlicher Trennung für sich erhält, von ihm zu versteuern sind. Des weitern sind von ihm auch «wiederkehrende Entschädigungen, die ihm für die Beeinträchtigung seiner Vermögensrechte und Anwartschaften als Genugtuung bezahlt werden», zu versteuern. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass nurmehr wiederkehrende Scheidungsrenten (sei es in der Form von Bedürftigkeitsrenten oder in der Form von Renten zur Abgeltung der Unterhaltspflicht) zum Abzug zugelassen sind. Es versteht sich deshalb von selbst, dass einmalige ausserordentliche Zahlungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (Anwaltskosten, Arztrechnungen, Abfindungen aus Güterrecht) nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen. Solche Zahlungen zählen denn auch beim andern Ehegatten nicht zu dessen steuerpflichtigen Einkünften. StRK 20.12.1985 (Nr. 381) 2016 Vergangenheitsbem essung der Erw erbseinkünfte bei Zuzug gemäss Art. 19 StV. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Vergangenheitsbemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. wird die Einkommenssteuer allgemein nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemessen (Art. 30 StG). Eine Gegenwartsbesteuerung tritt nur bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 31 StG) und bei einer Zwischenrevision (Art. 76 StG) ein. Diese grundsätzliche Regelung hat in Art. 19 StV eine Modifikation zugunsten von Zuzügern erhalten, die unselbständig erwerbstätig sind und deren 286
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2016 Arbeitsverhältnisse sich nicht grundlegend geändert haben. In diesem Fall werden die Arbeitseinkünfte nach dem Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderjahre bemessen, es sei denn, die seit Beginn der Steuerpflicht erzielten Arbeitseinkünfte lägen niedriger. Die Anwendung von Art. 19 StV ist nicht dem Ermessen oder gar Belieben der Steuerverwaltung anheimgestellt. Die Steuerverwaltung hat vielmehr Art. 19 StV immer dann anzuwenden, wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Arbeitsverhältnisse der Rekurrentin haben sich nicht grundlegend geändert, arbeitet sie doch auch an der neuen Stelle als kaufmännische Angestellte. Der höhere Lohn ist, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, die Folge einer normalen und nicht aussergewöhnlichen Entwicklung. Art. 19 StV ist damit anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin mit ihrer Wohnsitzverlegung am 1 Ju li 1980 im Kanton Appenzell A.Rh. unbeschränkt steuerpflichtig wurde und ihre Arbeitsstelle erst am 1 .August 1980 angetreten hat. Ein Grund für eine Zwischenrevision ist darin nämlich nicht zu sehen. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist nur dann Grund für eine Zwischeneinschätzung, wenn der Steuerpflichtige bisher nicht erwerbstätig war. Wer erwerbstätig ist, aber vorübergehend teilweise oder kurzfristig aussetzt, gibt keinen Anlass zu einer Zwischeneinschätzung (vgl. Reimann/Zuppin- ger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, Seiten 261 ff; ebenso StRK 12.12.1980, Nr. 281). Dieser Tatbestand ist offensichtlich hier gegeben. Die Rekurrentin hat ihren Wohnsitzkanton gewechselt und konnte (oder wollte) erst nach einem Monat eine neue Arbeitsstelle antreten. Sie hat damit aber nicht im Kanton Appenzell A.Rh. den Eintritt ins Erwerbsleben vollzogen, sondern dieses mit einem kurzen Unterbruch nur fortgesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Zwischenrevision materiell zu Unrecht erfolgte und die darauf beruhende Veranlagung für die Steuerperiode 1981/82 auf falscher Bemessungsgrundlage steht. Der Rekurs ist demgemäss gutzu heissen. StRK 26.3.1982 (Nr.300) 287