C. Gerichtsentscheide 3001,3002 dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten unter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. ( . . . .) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genossen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Miteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung über die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX. Auflage, S. 250; Demburg, Pand., II.Aufl., S.452). Nimmt man endlich an, die Alp stehe im Gesamteigentum der Genossenschafter, so liegt die Verfügung über das Genossenschaftsgut ebenfalls bei der Gesamtheit der Genossen. Es bedarf jede Substanzverfügung, welche das Eigentum unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zustimmung des Einzelnen (vgl. Gierke, deutsches Privatrecht, S.141, Bluntschli, Staatsund Rechtsgeschichte II, S .84 ff.). 3002 Korporation des kantonalen Rechts. Ein mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verknüpfter Bürgernutzen ist zu verneinen, wenn bloss Miteigentum vorliegt. Gemäss Art. 5 der Statuten der Beklagten vom 13.Januar 1973 wird jeder Gemeindebürger (oder jede Gemeindebürgerin) von G., der als Eigentümer einer Liegenschaft im Korporationsgebiet wohnt, Anteilhaber des Gemeingutes und dadurch Mitglied der Korporation. Umstritten ist, ob der in den Statuten verwendete Begriff «Eigentum» auch Miteigentum im Sinne von Art. 646ff. ZGB umfasst. Die Beklagte ist eine privatrechtlichte Körperschaft des kantonalen Rechts im Sinne von Art.19 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB ist daher kantonales Privatrecht anwendbar; dies gilt auch für die Frage der Mitgliedschaft (BGE 8 3 II353 ff.). Die Bestimmungen des ZGB und des OR über das Vereins- und das Genossenschaftsrecht gelangen subsidiär zur Anwendung (Art. 24 EG zum ZGB; Egger, Komm, zum Vereinsrecht, 342
C. Gerichtsentscheide 3002 N. 29ff. zu Art. 59 ZGB; BGE 83 II 356).Das kantonale Recht bietet keine besonderen Auslegungsregeln an. Daher sind die im Bundesprivatrecht angewendeten Grundsätze analog heranzuziehen. In Frage steht hier wenigerdie Auslegung derStatuten unter Mitgliedern (vgl. hiezu Egger, a.a.O., N.17zu Art. 60 ZGB; BGE 87 II95 E. 5) als das Verhältnis der Körperschaft zu einem allenfalls erst künftigen Mitglied. Dieser Umstand rückt den institutionellen Aspekt der Körperschaft in den Vordergrund (Schluep in Zeitschrift für Schweiz. Recht, 1973, Bd.II S.422; Forstmoser, Komm, zum Genossenschaftsrecht, N.58 zu Art. 832/33 OR). Der Richter soll nach dem Sinn suchen, der «sich ihm aus der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entstehungsgeschichte» der Statuten ergibt (Meier-Hayoz, Komm, zu den Einleitungsartikeln des ZGB, N.151 zu A rt.1 ZGB). Die beklagte Körperschaft geht auf ein uraltes korporatives Gebilde zurück. Zwar datieren die Statuten aus dem Jahre 1973. Wortlaut und Systematik entstammen jedoch der Überlieferung. So ist der «Rechtserwerb am Besitztum» nach Art. 4 der Statuten in «alten Urkunden, die im Gemeindearchiv aufbewahrt sind», belegt. Ein weiteres Beispiel ist die Widmung, d.h. die Bestimmung, dass das Gemeingut auf alle Zeiten erhalten bleiben soll, also das Verbot der Veräusserung (Art. 2 der Statuten). Der in diesem Umfeld verwendete Begriff «Eigentum» kann deshalb nicht einfach demjenigen des ZGB gleichgesetzt und daraus gefolgert werden, für Miteigentumsanteile (nach Art. 655 ZGB) sei auch die Mitgliedschaftsvoraussetzung der Korporation erfüllt. Greift man auf die Zeit vor Inkrafttreten des ZGB zurück, so wird man feststellen, dass das ausserrhodische Recht Miteigentum im Sinne des ZGB nicht kannte. Ein solcher Begriff lässt sich dem Gesetz über die Liegenschaften vom 28 .April 1889 nicht entnehmen. Vom Wortlaut dieses Gesetzes her muss ohne weiteres geschlossen werden, dass nur Alleineigentum Voraussetzung der Mitgliedschaft bzw. der Nutzniessung sein kann. Wohl sehen die Statuten bei Ableben eines Rhodsmitglieds vor, dass das Nutzungsrecht weiter besteht, wenn die Erben den Wohnsitz beibehalten (Art. 10 der Statuten). Es handelt sich hier aber um eine Ausnahmebestimmung, die den «nahtlosen Übergang» ins Alleineigentum sichern will. Diese Sonderbestimmung belegt gerade, dass die weiteren Tatbestände des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sein sollten. KGer, 3 .Abt., 17.2.1983 (RBer 1982/83, S.26) 343