C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist daher zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst ausgenützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlustscheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 Unerlaubte Handlung. Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Baueinsprache verneint (Art. 41 OR). Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zur Begründung eines Schadensersatzanspruches, wie ihn die Klägerin aus der erfolgten Baueinsprache ableiten will, einzig Art. 50 OR1 angezogen werden kann. Diese Rechtslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, und es hat der Richter daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zitierten Artikels in concreto zutreffen oder nicht. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass eine Schadensersatzpflicht nur vorliegt, wenn seitens des Beklagten eine Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen dem Handel des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden erwiesen ist. Hierüber ist nun mit dem Bezirksgerichte zu sagen, dass in dem Vorgehen des Beklagten eine Widerrechtlichkeit nicht erblickt werden kann. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die Nähe seiner Liegenschaft bei dem zu erstellenden Elektrizitätswerke nicht nur mit Rücksicht auf die zu gewärtigende Entwertung seines Grundstückes ein wesentliches Interesse daran, den Bau des Werkes als solchen zu verhindern, sondern auch ein Recht, dies mittels der ihm durch das Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu versuchen. Er befand sich daher absolut in der Ausübung eines ihm durch das Gesetz gewährleisteten Rechtes, wenn er vorerst durch den Visiereinspruch den Bau zu verhindern trachtete und ' jetzt Art. 41 ff. OR 387
C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewiesen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter verlangte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rechtes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung eines Rechtes könnte nur dann zu einer Rechtswidrigkeit werden, wenn sie aus blosser Schädigungsabsicht oder aus Schikane erfolgt ist. Nur in diesem Falle würde der Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finden (vgl. Art. 2 ZG). Nun vermag aber auch die Klägerin die Baueinsprache nicht direkt eine dolose zu nennen; wenn sie aber das Gebaren der Beklagtschaft ein schikanöses und frivoles heisst, so ergeben sich aus den vorliegenden Verhältnissen keinerlei Anhaltspunkte oder Tatsachen für eine solche Behauptung. OGer 26.8.1912 (RBer 1912/13, S. 51) 3034 W erkhaftung . Haftpflicht des unterhaltspflichtigen Gemeinwesens im Falle einer überraschenden Vereisung verneint (Art. 58 OR). Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 58 OR. Nach dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder andern Werks «den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen». Die Beklagte bestreitet nicht, dass das fragliche Trottoir ein Werk in diesem Sinne, d.h. eine «stabile, durch Umgestaltung des natürlichen Erdbodens künstlich erstellte und mit diesem verbundene Anlage» ist (vgl. Oftinger, Haftpflichtrecht, 2.Aufl.ll/1 S.31 und 69; BGE 91 II 283). Das Amtsgericht L. hat zu Recht festgehalten, es stehe nicht fest, wer das fragliche Trottoir baute und wann es erstellt wurde. Das Obergericht kann sich auch den weiteren Ausführungen in jenem Urteil anschliessen: Das Trottoir ist seit Jahrzehnten - nach Auffassung des Obergerichts seit mindestens 60 Jahren - uneingeschränkt von der Öffentlichkeit benützt und seit jeher durch das Bauamt der Gemeinde H. unterhalten worden. 388