ARGVP-1988-3046•OG ARGVP 1988 3046
C. Gerichtsentscheide 3046, 3047 3046 Vertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde. Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzelfirma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner lediglich mit «M ...E ...» . Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine Beziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genannten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach schweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für geschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorgeschrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesellschaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt» bezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist mithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Aufschluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider «C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift von M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als Firmenunterschrift ungenügend ist. ABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64) 3047 M arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sektoren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den Sektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf Nichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG). Nach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen «öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz 401