C. Gerichtsentscheide 3049 3049 Verfolgungsverjährung. Zeitpunkt der Beendigung bei Unterlassungsdelikten (Art. 71 StGB). Art. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für Verstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die Nichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt daher eine Übertretung im Sinne des Art. 101 StGB dar. Übertretungen verjähren nach Art. 109 StGB in einem Jahr und sind ungeachtet allfälliger Unterbrechungen nach Ablauf von zwei Jahren absolut verjährt (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte macht nun geltend, die ihm durch die Vorinstanz zur Last gelegte Übertretung sei absolut verjährt, da die Schlusskontrolle des Neubaues im Oktober 1953 vorgenommen worden sei und seither bereits mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass im Zeitpunkt der Schlusskontrolle der von der Baukommission vorgeschriebene Schutzraum nicht erstellt war. Bei einem Unterlassungsdelikt, wie es hier in Frage steht, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, da der Täter zu handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hafter, allg. Teil, S.435 und BGE 68 IV 143ff.). Die Handlungspflicht kann aber, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, trotzdem weiter andauern. Es stellt sich dann die Frage, ob das Delikt zur Zeit, als die Pflicht zum Handeln entstand, beendet sei, oder ob auch die weitere Säumnis strafbar sei, ob also das strafbare Unterlassen andauere. Welche Möglichkeit zutrifft, ist Auslegungsfrage des einzelnen Tatbestandes (vgl. Schwan- der, Schweizer. StGB, S.176, Nr. 411). Obwohl der Angeklagte auf Grund der erhaltenen Baubewilligung und der darin enthaltenen Auflage verpflichtet gewesen wäre, bei der Erstellung seines Neubaues im Jahre 1953 einen Luftschutzraum einzubauen, kann nicht gesagt werden, das Delikt sei mit der Nichterstellung im Jahre 1953 vollendet gewesen und die Verjährung habe bereits in diesem Zeitpunktzu laufen begonnen. Die Pflicht zur Erstellung des Schutzraumes erlosch nicht etwa mit der Fertigstellung des Neubaues, sondern dauerte selbstverständlich weiter. Die Baubehörden bestanden deshalb mit Recht auch nach der Erstellung des Hauses auf dem Einbau des vorgeschriebenen Luftschutzraumes und brachten diesen Standpunkt in der ergange 406
C. Gerichtsentscheide 3049, 3050 nen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neubaues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des Art.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt. OGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44) 3050 W arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB). Art. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht oderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringerung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden, denn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er das im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzulässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man vielmehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammensetzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach bzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte. Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer darunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen will, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153 StGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an der natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer- Quellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts geändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt nun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpretation des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK Nr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensubstanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch unrichtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153 StGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade im vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm- 407