House trespass by husband after exclusive home right awarded

ARGVP-1988-3054Obergericht29.09.1970Convicted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In divorce proceedings, the wife had been provisionally granted exclusive use of the marital home. The defendant later entered the premises, asserting that he was acting on behalf of O. AG and not as husband. The Obergericht held that the exclusive home right was enough to allow the wife to exclude him, even without a separate express house ban in the order. Because he had no independent right or clear authorization to enter, his conduct amounted to house trespass under Art. 186 StGB.

Omnilex-Regeste

Art. 186 StGB; house trespass where exclusive use of a dwelling has been provisionally assigned to one spouse. The grant of exclusive possession entails the power to exclude the other spouse from entry; an express house ban in the order is not required. A person without a property, contractual, or official right to enter must make his or her purpose of entry unmistakably clear to the protected person; otherwise, entry may be unlawful. The decisive factor is whether the protected person has clearly exercised the right to exclude. Considerations concerning the function of protective matrimonial measures and the need for an unambiguous manifestation of intent are central.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3053, 3054 3053 Hausfriedensbruch des Verpächters durch unberechtigtes Betreten der verpachteten Wirtschaft (Art. 186 StGB). Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB. Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden. Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber nicht erforderlich. Die behauptete Annahme des Angeklagten, das Verbot sei ungültig, da es nicht amtlich erlassen worden sei, vermöchte als Rechts­irrtum sein Verschulden nicht auszuschliessen; Art. 20 StGB. Er ist daher des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. OGer 24.5.1965 (RBer 1965/66, S. 41) 3054 Hausfriedensbruch. Die Wegweisung des Eintretenden muss deutlich und unmissverständlich sein (Art. 186 StGB). Wer sich beim Eindringen in einen geschützten Raum nicht auf ein ding­liches oder vertragliches Recht oder auf eine amtliche Befugnis stützen kann, handelt noch nicht unrechtmässig; Urteil des Zürcher Obergerichts 1953, SJZ1954, S. 211; Urteil des ThurgauerObergerichts 1965, SJZ1966, S. 332. Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters, jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die 410

C. Gerichtsentscheide 3054, 3055 Ehre muss es verteidigt oder doch gewahrt werden. Vom Berechtigten darf im einzelnen Fall eine deutliche Willenserklärung verlangt werden, so etwa die bestimmte Anweisung, das Zimmer zu verlassen (SJZ1963 S. 276) oder das entschlossene Zumachen der Türe gegenüber einem Eindringling (BGE 87 IV 22). OGer 29.9.1970 (RBer 1970/71, S. 43) 3055 Hausfriedensbruch. Verletzung des Hausfriedens durch den Ehemann während des Scheidungsverfahrens (Art. 186 StGB). Mit dem Massnahmenentscheid vom 8. Juni 1978 ist das Verfügungsrecht über die eheliche Wohnung einstweilen bis 30. September 1978 aus­schliesslich der Ehefrau zugewiesen worden. Das Gesetz geht davon aus, dass die blosse Tatsache der Klageeinreichung das Zusammenleben der Ehegatten erschwert, und will mit der Befugnis, den gemeinsamen Haus­halt aufzuheben, die Konfliktsmöglichkeiten vermindern (Bühler, N. 78 zu Art. 145 ZGB). Auch eine Beeinflussung des andern Ehegatten soll damit ausgeschlossen werden. Der Angeklagte bestreitet denn auch nicht, dass das Benützungsrecht ausschliesslich der Ehefrau zugewiesen war. - Nicht nötig war es, bereits in der Verfügung vom 8. Juni 1978 ein Hausverbot aufzunehmen; die Zuweisung des ausschliesslichen Haus- und Wohn­rechts genügte, um der Ehefrau die Befugnis zu einem allfälligen Hausver­bot zu verschaffen. Der Angeklagte wendet nun allerdings ein, er sei an jenem Abend nicht als Ehemann, sondern als Vertreter der O. AG in die Wohnung gekommen. Diese Firma habe am 5. Februar 1973 mit ihm einen Mietvertrag über die Benützung des Zimmers direkt beim Eingang und eines Teils des gegen­überliegenden Zimmers abgeschlossen. Er habe dringend Akten holen müssen, da auf 23. Juni 1978 die Hauptversammlung angesagt war. Das Büro der 0 . AG war aber seit dem Wegzug des Angeklagten nicht mehr für längere Zeit benützt worden. Es lag daher an ihm bzw. an der O. AG, gegenüber der Wohnberechtigten deutlich zu zeigen, dass die Firma - nicht der Ehemann - die Wohnung betreten wolle. Das war durch Abordnen eines andern Angestellten oder Verwaltungsrates der Firma 411

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the provisional allocation of exclusive use of the marital home authorized the wife to exclude the husband from entry without a separate house ban.

Extrahierter Entscheid

Yes. The exclusive allocation of the home right was sufficient to empower the wife to prohibit entry; a separate house ban in the order was not required.

Extrahierte Begründung

The purpose of the measure is to reduce conflict between spouses and prevent influence on the other spouse. The law does not require that the prohibition be expressly included in the order if exclusive possession has been assigned.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to make his non-spousal entry for O. AG clearly and unmistakably known to the wife.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because he had no property right, contractual right, or official authorization to enter, he had to clearly indicate that the company, not he as husband, wanted to enter.

Extrahierte Begründung

A person entering a protected space without a right or official authority is not necessarily acting unlawfully unless entry is met with a clear prohibition. Here, the defendant failed to show unmistakably that the company was the entrant rather than himself.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was guilty of house trespass under Art. 186 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. His entry despite the wife’s exclusive right of use and without clear authorization constituted house trespass.

Extrahierte Begründung

Exclusive possession allowed the wife to exclude him, and his asserted role as company representative did not remove the need for a clear declaration of the purpose and basis of entry.

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