3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3061 Verm ittlungsverfahren. Bei Aberkennungsprozessen mit einem Streitwert unter Fr. 5000 - findet keine Vermittlung statt (Art. 6 Ziff.2, Art. 8 Ziff. 2 ZPO). Der Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: «2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.» Es handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er hier auch die Aberkennungsklage bis Fr. 5000 - aufführen müssen. Sollte es sich tatsächlich um eine «Lücke» handeln, so könnte diese nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Für eine richterliche Interpretation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB ist hier kein Raum. Dass das Gesetz für Aberkennungsklagen unter Fr. 5000 - keine Vermittlung vorsieht, ist auch sachlich begründet. Die Vermittlung in Forderungsprozessen vor dem Einzelrichter (Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO) wurde im endgültigen Gesetzestext festgelegt, weil die Vermittler nachweisbar einen erheblichen Prozentsatz der Forderungsstreitigkeiten vermitteln können, was für die relativ seltenen Aberkennungsklagen nicht zutrifft. Hat eine Streitsache schon vor dem Rechtsöffnungsrichter (ohne Vermittler) nicht beigelegt werden können, so ist umso weniger einzusehen, wie dies im nachfolgenden Aberkennungsprozess der Fall sein sollte. OGP22.12.1980 (RBer 1980/81, S. 48) 419