C. Gerichtsentscheide 3083, 3084 3083 Aktenrückgabe. Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.» Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht geht nicht auf den Gerichtsarchivar über. Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Gerichtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts. Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichtsschreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstimmigkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden. Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet. JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46) 3084 Die parlam entarische Im m unität im Zivilprozess (Klage wegen persönlichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen Kommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2). Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtssetzungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV). Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB). 439
C. Gerichtsentscheide 3084 Zunächst gilt ein solcher Vorbehalt des öffentlichen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB für öffentlich-rechtliche Körperschaften und dient ihrer inneren und äusseren Gestaltung. Ihre Organe sind somit für öffentlich-rechtliche Funktionen nicht Art. 55 ZGB, sondern den öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeitsnormen von Bund und Kantonen unterworfen (Tuor/Schny- der, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, 1979, S. 102). Sodann können Bund und Kantone nach Art. 61 Abs.1 OR auf dem Wege der Gesetzgebung die Schadenersatzpflicht und die Genugtuungsleistungen für Schäden aus der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verrichtungen abweichend von der zivilrechtlichen Ordnung regeln. Von dieser Befugnis hat der Kanton Appenzell A.Rh. in Art. 262 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG zum ZGB) mit folgender Umschreibung Gebrauch gemacht: «Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.»Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verantwortlichkeit allein gegen das Gemeinwesen zu richten.Trotz der Einordnung im EG zum ZGB handelt es sich um kantonales öffentliches Recht. Wie sich aufgrund des Gesetzeswortlauts unschwer erkennen lässt, sind die Ansprüche nicht nur auf Ersatz des Schadens beschränkt. Der Begriff «Schaden» ist aus Art. 61 Abs.1 OR übernommen worden und nicht auf blosse Vermögensverminderung begrenzt (vgl. zur Anwendung einer entsprechenden kantonalen Haftungsbestimmung auf Art. 28 ZGB Urteil der II. Zivilabteilung des Zürcher Obergerichts vom 1. Juli 1980, publiziert in «Blätter für Zürcher Rechtsprechung», 1980, Nr. 141). Der beklagte Aktuar der Kommission, dem in dieser Funktion Beamtenstellung zukommt, könnte sich direkt auf diese Bestimmung berufen. Im Lichte der öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung ist es nur folgerichtig, wenn Art. 4 Abs. 1 GO die Mitglieder des Kantonsrates und der kan- tonsrätlichen Kommissionen für ihre Äusserungen als allein dem Kantonsrat verantwortlich erklärt. Nach Art. 4 Abs. 2 GO kann die Ermächtigung zur Klage eingeholt werden. Die Kläger haben jedoch den Kantonsrat nicht um Ermächtigung zum zivilrechtlichen Vorgehen gegen die Mitglieder der Staatswirtschaftlichen Kommission und den Aktuar ersucht. - Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. KGer 12.12.1985 (RBer 1985/86, S. 36) 440