ARGVP-1988-3093•OG ARGVP 1988 3093
C. Gerichtsentscheide 3093, 3094 3093 Betreibungsverfahren. Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zahlungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG). Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entscheiden; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. August 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl. dieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956, S. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden). Es ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden. Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betreibung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbindung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der betriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu klagen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig verfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Aufsichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden. ABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43) 3094 Pfändung, Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungsbegehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8 ,9 Ziff. 2 und Art. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 448