ARGVP-1988-3099•OG ARGVP 1988 3099
C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Material eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG geltend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Erwerbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfsmittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine persönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168). ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100 Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Gegenstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452