C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Material eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG geltend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Erwerbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfsmittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine persönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168). ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100 Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Gegenstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452
C. Gerichtsentscheide 3100, 3101 mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genügend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nachpfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen. (Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Beschwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden. ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58) 3101 Pfändung. Verwertung. Beizug der Polizei (A rt.91 A bs.2, 98 A bs.2 SchKG). Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zusammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Literatur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei gehört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22, S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967, Bd.l,S.31). Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz. Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegenstände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar. ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41) 453