C. Gerichtsentscheide 3118
4. Öffentliches Recht 4.1 Anw altsrecht 3118 Recht der fre ien Verbeiständung (Art. 58 KV). Vertretung beider Parteien im Scheidungsverfahren? Es ist zu prüfen, ob im Scheidungsverfahren die Verbeiständung und Vertretung beider Ehegatten durch den gleichen Vertreter vor Gericht zulässig ist. Dabei müssen die Vorschriften des Art. 158 ZGB, welche das Scheidungsverfahren neben den Bestimmungen der kantonalen Prozessordnung weitgehend bestimmen, berücksichtigt werden. NachZifferl des zitierten Artikels darf der Richter Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung vorgebracht werden, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Die Feststellung des Tatbestandes obliegt also dem Richter. In Ziffer 3 des Art. 158 ZGB werden ferner Parteierklärungen irgendwelcher Art fürden Richter ais unverbindlich erklärt. Daraus ergibt sich, dass er an Erklärungen tatsächlicher Art, an Zugeständnisse und an das Einverständnis mit der Scheidung nicht gebunden ist. Das gleiche gilt auch für Tatsachen, welche die Nebenfolgen bestimmen, soweit sie nicht der freien Vereinbarung durch die Parteien überlassen sind (S. Egger, zu Art. 158 Nr. 7). Endlich schreibt Ziffer 5 des Art. 158 ZGB für die Rechtsgültigkeit von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung die Genehmigung durch den Richter vor. Solche Vereinbarungen sind vom Richter auf ihre rechtliche Zulässigkeit, aber auch auf ihre sachliche Angemessenheit zu prüfen. Es kommt aber auch vor, dass die Parteien Verträge über die Scheidung selbst abschliessen, durch welche eine Scheidung, die sonst nicht möglich wäre, erst ermöglicht werden soll. Solche Verträge, welche gegen die öffentliche Ordnung verstossen, weil sie auf die Täuschung des Richters ausgehen und die Umgehung der gesetzlichen Scheidungsordnung und der von ihr allein anerkannten Scheidungsgründe be 468
C. Gerichtsentscheide 3118 zwecken, sind ungültig. Dies gilt auch von Vereinbarungen, welche dazu dienen sollen, einer Klage den Erfolg durch Zustimmungserklärung des andern Ehegatten zu sichern (vgl. Egger, N. 9 zu Art. 158 ZGB). Die Aufgabe des Richters im Scheidungsverfahren, wie sie sich aus den vorstehenden Bestimmungen des Art. 158 ZGB eindeutig ergibt, könnte nach der Auffassung der Obergerichtes in hohem Masse erschwert werden, wenn beide Ehegatten sich des gleichen Beistandes oder Vertreters im Prozesse bedienen würden. Machenschaften zur Umgehung der gesetzlichen Scheidungsordnung würden dadurch erleichtert. Die Parteien hätten es auf diese Weise in der Hand, dem Richter aus bestimmten Gründen eine unvollständige Tatsachen-Darstellung zu unterbreiten oder ihm im Hinblick auf die vielleicht gemeinsam erstrebte Scheidung oder auf die Regelung gewisser Nebenfolgen ein vom wirklichen Sachverhalt abweichendes Bild über die ehelichen Verhältnisse zu unterbreiten. Bei einer Vertretung beider Parteien durch den gleichen Rechtsvertreter besteht die Gefahr der Verschleierung des Tatbestandes, die der Richter verhindern muss, wenn er das Scheidungsverfahren entsprechend den in Art. 158 ZGB aufgestellten Grundsätzen durchführen soll. Der Richter ist im Scheidungsverfahren trotz Geltung der Offizialmaxime ebenfalls in nicht geringem Masse auf die Angaben der Parteien angewiesen. Haben diese aber den gleichen Prozessvertreter, so kann dadurch leicht seine Aufgabe, d.h. die Erforschung des Sachverhaltes, erschwert werden. Zwar wird der Richter die persönliche Befragung der Parteien durchführen können und dadurch Gelegenheit bekommen, sich direkt bei denselben zu informieren. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Parteien durch den (gleichen) Vertreter instruiert werden oder dass es dem Richter durch Eingaben des gemeinsamen Vertreters erschwert wird, der Sache auf den Grund zu kommen. Natürlich ist eine derartige Beeinflussung der andern Partei auch möglich, wenn nur auf einer Seite ein Beistand oder Vertreter mitwirkt. Die Vertretung beider Parteien wäre sogar möglich, ohne dass sie gegen aussen in Erscheinung tritt. Dies kann aber nicht dazu führen, die Vertretung beider Ehegatten durch den gleichen Beistand oder Vertreter zuzulassen. Vielmehr soll sie im Interesse einer korrekten Durchführung des Scheidungsverfahrens nach Möglichkeit verhindert werden, weil sie geeignet ist, dem Richter die Aufgabe zur erschweren. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen kann die Vertretung der beiden Scheidungsparteien durch den gleichen Anwalt nicht gestattet werden. OGer 30.6.1947 (RBer 1947/48, b. 32) 469