C. Gerichtsentscheide 3122 3122 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Zulässigkeit einer Betreibung ohne vorangehende Mahnung. Nach Art. 20 der kant. Anwaltsordnung vom 29. November 1956 ist die Aufsichtskommission örtlich zuständig zur Beurteilung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen werden. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Wer seine Anwaltspraxis im Kanton führt, untersteht bezüglich seiner gesamten Tätigkeit der Aufsicht der dafür zuständigen kantonalen Kommission (vgl.z.B. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission AR vom 27. Mai 1958; Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960, Nr. 454-458 , mit weiteren Hinweisen). Einzig die Prozessführung mit Einschluss der Rechnungstellung untersteht unabhängig vom Ort der Anwaltspraxis der Aufsicht des Prozesskantons. Das Wohnsitzprinzip ist somit auch anwendbar für Handlungen ausserhalb der Prozessführung, die ihre Wirkungen in einem andern Kanton entfalten oder in einem andern Kanton begangen werden (ausserkantonale Besprechungen, Abschluss von Verträgen, Publikationen, Mahnungen, Betreibungen). Vom Standpunkt des Anwalts sieht es anders aus: Nach Art. 60 OR verjähren Forderungen aus unerlaubter Handlung innert Jahresfrist. Unter diese Frist fällt auch die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seiner Untergebenen in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit (Art. 55 OR; vgl. zur ungesicherten Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber dem Geschäftsherrn SJZ 1984 S.281 ff.). Die Verjährung kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden- durch Anerkennung der Forderung- durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht, durch Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.Nach st.gallischem Recht gilt erst die Einschreibung der Klage als gül tige Klageerhebung (Art. 113 SG ZPO), so dass der Anwalt die drohende Verjährung nur durch Einleitung der Betreibung unterbrechen konnte. Er musste diesen Weg wählen, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen; zu 472
C. Gerichtsentscheide 3122,3123 anderen Vorkehren blieb ihm, wenn er die Akten erst am 7. Mai 1984 erhielt, keine Zeit. Vom anwaltsrechtlichen Standpunkt aus ist daher das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anwaltsaufs.-Komm. 11.9.1984 (RBer 1984/85, S .48) 4.2 Öffentlich-rechtliche Verträge 3123 Öffentlich-rechtlicher Vertrag. Aus Art. 9 Abs. 2 des SAK’-Gründungs- vertrages vom 28.129. August 1914 (bGS 751.212), wonach im gesamten Versorgungsgebiet der gleiche Preis für die Normalabgabe von Strom zu entrichten ist, ergibt sich kein Rechtsanspruch für den Strombezüger (Art. 112 OR). Aus §9 Abs. 2 des Gründungsvertrages können keine Rechte Dritter abgeleitet werden. Gegen die Annahme, dass eine so weitgehende Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass Konzessionsauflagen nur öffentliche Pflichten gegenüber dem verleihenden Gemeinwesen begründen, sprechen Entstehungsgeschichte und Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. § 9 Abs. 2 ist im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt aufgestellt worden. Er ist auch nicht geeignet, die Grundlage für einen Rechtsanspruch einer Privatperson zu bilden, weil seine Anwendung einen Ermessensentscheid darüber bedingt, unter welchen Umständen «gleiche Verhältnisse» vorliegen und daher die Gleichstellung des Normalpreises sich rechtfertigt. Dieser Ermessens-Entscheid kann nur von einer Behörde getroffen werden, der alle Verhältnisse bekannt sind oder bekannt gegeben werden müssen. An der Einräumung eines direkten Rechtsanspruches der Strombezüger gegenüber den SAK konnte der Kanton Appenzell A.Rh. umsoweniger Interesse haben, als es sich bei diesem um ein interkantonales Gemeinschaftswerk handelt, das von beiden Kantonen als ausschliesslichen Aktionären beherrscht wird und ausserdem in einem besondern öf- 1 1 St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 473