C. Gerichtsentscheide 3126, 3127 mit einer Durchführungsvereinbarung vom 28. März 1979 (vgl. SR0.831.109.136.2). Eine Befreiung ist im ersten Abkommen aber nur für die vorübergehend durch ihren Arbeitgeber aus der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit vorgesehen. VersGer 2.5.1985 (RBer 1984/85, S .44) 3127 Verfahren. Vertretung in Invalidenversicherungssachen (Art. 6 9 IVG). In Invalidenversicherungs-Rekursfällen kann sich jedermann verbeiständen lassen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit.f AHVG). Wer zur Verbeiständung berechtigt ist, sagt das Gesetz allerdings nicht; dies überlässt es der kantonalen Gesetzgebung. Gerade in Sozialversicherungsstreitigkeiten kommt es nun recht oft vor, dass Funktionäre von Fürsorgebehörden oder auch Ärzte die Interessen des Beschwerdeführers wahren. Vor allem dort, wo er mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, erscheint dies als sinnvoll. Missbräuche des kantonalen Verbots der gewerbsmässigen Verbeiständung sind in solchen Fällen kaum zu befürchten. Es ist indessen darauf zu bestehen, dass Rechtsvertreter, welche nicht über die Zulassung des Obergerichts verfügen, sich durch den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich ermächtigen lassen, den Rekurs einzu reichen. OGer 2.6.1981 (RBer 1981/82, S .44) 479