ARGVP-1989-3147•OG ARGVP 1989 3147
C. Gerichtsentscheide 3146,3147 Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine allfällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung. OGP 16.3.1988 3147 Pfändung. Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus Entschädigungsleistungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen angeschafft wurden (Art. 92 Ziff. 10 SchKG). Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Praxisgemäss können Gegenstände, die aus solchen Entschädigungen angeschafft worden sind, nur dann als unpfändbar gelten, wenn die Herkunft des Ersatzgegenstandes liquid ist. Das heisst, es muss auf geradem Wege anhand klarer Belege verfolgt werden können, wie die Entschädigung umgesetzt worden ist; andernfalls würden die Betreibungsbehörden sich unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübergestellt sehen (BGE 82 III81). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, wann und w ieviel Unterstützungsgelder er von welcher Versicherung erhalten hat. In keiner Weise ist dargetan, wann und wie teuer das Auto gekauft und womit es bezahlt worden ist. Diese Art von Behauptung genügt auch nicht einer minimalsten Substantiierungspflicht. Im übrigen ist offensichtlich, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende «Mercedes» das Ersatzfahrzeug für den «Opel Rekord» ist und aus dem Erlös des ersten Fahrzeugs bezahlt worden ist. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus dem Verkaufserlös einer aus einer privilegierten Entschädigung angeschafften Sache gekauft wurden, ist abzulehnen (BGE 82 III82). ABSchKG 11.11.1988 87