A. Entscheide des Regierungsrates 1204
5. Umweltschutz 1204 Vorrang der öffentlich-rechtlichen Immissionsvorschriften. Immissionen sind in erster Linie nach den Vorschriften des Bundes zu beurteilen und erst in zweiter Linie nach den kantonalrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Rekurrentin geltend gemachten Lärm-Immissionen, die sich aus der Aufstellung eines Abfallcontainers ergeben, zunächst die Frage, ob diesbezüglich der privatrecht- iiche Nachbarschutz von Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Tragen kommt oder ob diese Immissionen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu beurteilen sind. Nach herrschender Lehre können Nachbarn mit Zivilklage übermässige Belästigungen richterlich unterbinden lassen, wenn diese von einer durch einen Privaten erstellten oder betriebenen Anlage stammen, nicht jedoch, wenn sie unvermeidliche Auswirkungen des Betriebes einer öffentlichen Anstalt bzw. notwendige Folge der mit der schädigenden Grundstücksbenützung ermöglichten Erreichung eines öffentlichen Zweckes sind (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S.229; Liver, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, in: ZBJV 99 (1963), S .252; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, S.190). Im übrigen ist bei Bestehen öffentlich-rechtlicher Immissionsvorschriften davon auszugehen, dass diese eindeutig Vorrang geniessen (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S.60). Vorliegend bestehen sowohl auf der Stufe des Kantons als auch auf der Stufe der Gemeinde öffentlich-rechtliche Immissionsvorschriften (Art. 75 EG zum RPG; Art.12 Baureglement). Demzufolge sind diese anzuwenden. Immerhin tragen die Verwaltungsbehörden dabei dem privatrechtlichen Immissionsschutz Rechnung. 30
A. Entscheide des Regierungsrates 1 20 4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die richtige Anwendung des kantonalen Rechts, im vorliegenden Fall der Vorschrift von Art. 75 EG zum RPG, notwendigerweise als erstes die Beurteilung der Frage voraus, ob die bestimmungsgemässe Benutzung der Bauten und Anlagen zu Einwirkungen durch Lärm oder sonstige Übelstände führt, die das nach Bundesrecht zulässige Mass überschreiten. Erst wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die umstrittene Baute oder Anlage auch dem kantonalrechtlichen Begriff des mässig störenden Betriebes entspricht, soweit dieser noch eine selbständige Bedeutung behalten hat (BGE 114 lb 222 Erw. 5; BGE vom 20. April 1989, in: ZBI 91 (1990), S. 509 ff., insbesondere S. 511 f). Im vorliegenden Fall interessiert insbesondere die Begrenzung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigungen und Lärm. Hiefür gelten die vom Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und in der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) aufgestellten Grundsätze. Ob diese bundesrechtlichen Verordnungen auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, ist wegen der hierfür notwendigen Subsumtion der Abfallcontainer unter den Begriff der ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSVbzw. LRVfraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da selbst bei Bejahung aufgrund folgender Erwägungen auf das kantonale Recht zurückgegriffen werden muss. In der Lärmschutz-Verordnung sind Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und Planungswerte festgelegt worden. Immissionen sind demnach grundsätzlich nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Hinsichtlich Lärm- Immissionen gelten danach unterschiedliche Werte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen, welche nach Art. 43 LSV für Nutzungszonen im Sinne von Art.14 ff. RPG massgebend sind. Diese Empfindlichkeitsstufen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsordnung und spätestens innert 10 Jahren zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV; vgl. auch Art. 34 LSV). Insoweit gilt daher das frühere kantonale Recht nicht mehr, und es sind anstelle desselben die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden (BGE 114 lb 220 f.). Die beiden Grundstücke liegen nach dem Bebauungsplan der Gemeinde T. im übrigen Gemeindegebiet. Daher hätte die zuständige kantonale Behörde für dieses Gebiet wohl die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art.43 Abs.1 lit.c LSV festzusetzen. Demnach lägen die Immissionsgrenzwerte bei 65 dB (A) während des Tages und 55 dB (A) während der 31
A. Entscheide des Regierungsrates 1204 Nacht. Diese Werte werden durch das ordentliche Öffnen und Schliessen des Containers sicher nicht erreicht. Dies behauptet die Rekurrentin auch nicht. Eine Verletzung der LSV muss aus diesem Grunde verneint werden. Das gleiche ist auch bei einer Anwendung der LRV festzustellen, da die Immissionsgrenzwerte, die diese Verordnung festsetzt, von den vom Sammelcontainer ausgehenden Gerüchen offensichtlich nicht erreicht werden. RRB 11.12.1990 32