B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2067 2067 Pikettdienst. Im Zusammenhang mit dem ordentlichen Arbeitsverhältnis geleisteter Pikettdienst gilt nicht als ausserberufliche öffentliche Tätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 4 StV; Entschädigungen dafür stellen vollumfänglich Einkommen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 StG dar.
1. Gemäss Art. 19 Abs.1 StG gilt als Einkommen die Gesamtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen. Mit Bezug auf die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird in Art. 24 Abs. 1 StG festgehalten, dass hiezu alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile gehören. In Art. 13 StV wird päzisiert, dass hiezu auch Entschädigungen für Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit (lit.a), Nebenbezüge und Zulagen irgendwelcher Art (lit. b) sowie u.a. Entschädigungen für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, soweit sie die mit dem Erwerb notwendigerweise verbundenen Aufwendungen übersteigen (lit.d), gehören.2. Der Rekurrent ist als Bauzeichner in H. angestellt. Gemäss Bestätigung des Arbeitgebers sind im Lohn für geleisteten Pikettdienst Entschädigungen von Fr. 1440 - netto (1985) resp. Fr. 1316- (1986) enthalten. Solche Entschädigungen gehören gemäss Art. 24 Abs.1 StG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. b StV klar zum steuerbaren Einkommen (vgl. mann/Zuppinger/Schärrer, Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963, N.4 und 9 zu §19 StG ZH; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St.Gallische Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 1984, S. 29).3. Mit seiner Argumentation, er verlange die Gleichbehandlung mit den Pikettdienst leistenden Feuerwehrleuten, spricht er die Regelung nach Art. 13 Abs.4 StV an: Danach sind Entschädigungen für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten bis zu einem Betrag von Fr. 4 0 0 0 - pro Jahr steuerfrei. Als ausserberufliche öffentliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gelten aber nur neben- oder ehrenamtliche Tätigkeiten in Legislativ- und Exekutivbehörden von Bund, Kanton und Gemeinde sowie die Ausübung einer anderen durch die Behörden oder den Souverän übertragenen 38
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2067, 2068 neben- oder ehrenamtlichen Funktion des betreffenden Gemeinwesens, insoweit diese Tätigkeiten nicht mit einem ordentlichen, der tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung entsprechenden Arbeitsentgelt entschädigt werden. Von vorneherein nicht unter diese Bestimmung fallen hauptberufliche Tätigkeiten im Dienste des Gemeinwesens.4. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Tätigkeit des Rekurrenten als Bauzeichner und der von Zeit zu Zeit anfallende Pikettdienst als «öffentliche Tätigkeit» im Sinne von Art. 13 Abs.1 lit.d und Abs. 4 StV zu gelten hat, weil von vorneherein das Kriterium der Ausserberuf lieh keit nicht gegeben ist. Unbestrittenermassen hängt der Pikettdienst direkt mit der Vollerwerbstätigkeit des Rekurrenten zusammen. Hierin liegt der Unterschied etwa zum Feuerwehr-Pikettdienst. Der Feuerwehrdienst ist in der Gemeinde H. wie in allen übrigen Gemeinden des Kantons so organisiert, dass keine voll angestellten Feuerwehrleute Feuerwehrdienst leisten. Mithin ist ihre Feuerwehrdiensttätigkeit eine ausserberufliche und zudem klar eine «öffentliche» im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes liegt daher nicht vor. StRK 3.11.1989 (Nr. 478) 2068 Aufwertungsgewinne werden nach Art. 20 Abs. 2 StG besteuert, wenn ein Realisierungstatbestand vorliegt. Bilanzänderungen sind nur bei einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisser Buchungen zulässig.
1. Am 22. August 1985 veräusserte E. eine Eigentumswohnung in G. für Fr. 276000.-. Die gleiche Wohnung kaufte er am 22. Februar 1986 von der früheren Erwerberin für Fr. 245 000 - zurück. Unbestritten ist die Steuerpflicht für Fr. 31000 - als Differenz zwischen Veräusserungs- und Erwerbspreis für die fragliche Wohnung. Der Rekurrent vertritt nun in der Folge die Auffassung, dass es mit der Verbuchung dieses effektiv realsierten Gewinnes sein Bewenden haben muss. Um diesen Betrag wurde der bilanzierte Wert der Wohnung von Fr. 245 000 - per 30. Juni 1985 auf Fr. 276 000 - per 30. Juni 1986 erhöht. 39