B. Entscheide derSteuerrekurskommission 2072, 2073 Wohnsitznahme in G., allein im Kanton St.Gallen steuerpflichtig war. Bei dieser Sachlage besteht aber kein Raum für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BV. Zu keinem Zeitpunkt machte mehr als ein Kanton die Steuerhoheit überden Rekurrenten geltend. Mithin fehlt der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Kollisionsrechts.5. Der Rekurrent verlangt eine vom heutigen Verständnis abweichende Auslegung des Art. 76 Abs.1 lit.a StG. Mit ihm ist darin einig zu gehen, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit während zweier Monate in bezug auf die Steuerhoheit des Kantons Appenzell A.Rh. endgültig war. Deren Wiederaufnahme erfolgte erst wieder im Kanton St.Gallen. Die vom Rekurrenten angeführten Zitatstellen vermögen indessen seine Rechtsauffassung nicht zu stützen. Dies gilt vor allem deshalb, weil es sich nicht um einen Fall interkantonaler Doppelbesteuerung handelt. Bei der Ermittlung des Normsinns ist vom Wortlaut einer Bestimmung auszugehen. Art.76 Abs. 1 lit.a StG nennt als Voraussetzung für die Vornahme einer Zwischenrevision die dauernde und wesentliche Änderung der Veranlagungsgrundlagen für das Einkommen oder das Vermögen. Aus dem Wortlaut kann der Rekurrent nichts für sich ableiten. Dagegen führt die Auslegung nach dem Zweck der Norm und deren Einordnung in die Gesetzessystematik zu keinem andern Ergebnis, als dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit einer Änderung auch ausser- kantonale Verhältnisse zu berücksichtigen sind, soweit sich dies in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Bundesrecht erweist. Das ergibt sich namentlich aus Art. 19 StV, der eine Lösung im gleichen Sinne für die Bemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Zuzug vorsieht. Hinzu kommt, dass die vom Rekurrenten vertretene Auslegung des Art.76 Abs.1 lit.a StG zu einer sachlich nicht vertretbaren und vor Art. 4 Abs.1 BV nicht standhaltenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führen würde. StRK 19.3.1990 (Nr. 488) 2073 Ermessensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Umkehr der Beweislast; Anforderungen an die Rekursbegründung.
1. Die Vornahme einer Veranlagung nach Ermessen bringt eine Umkehr der Beweislast zulasten des Pflichtigen mit sich, vorausgesetzt, die Be- 53
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2073 hörde habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Veranlagung erscheine deshalb als nicht willkürlich (vgl. StE 1989, B 93.5 Nr. 11). Der Rekurrent hat keine Einwendungen gemacht, die die angefochtene Veranlagung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen, und solche lassen sich in der Tat auch nicht erkennen. Somit bleibt es für den Rekurrenten bei der Beweislastumkehr (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Band 3, Bern 1969, N. 8 ff zu § 90 StG). Er hat die Unrichtigkeit der angefochtenen Veranlagung zu beweisen. Der Rekurrent macht geltend, er sei seit dem 1. Januar 1987 als Selbständigerwerbender tätig. Dem Pflichtigen ist damit die obligationenrechtlich überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung zugleich als steuerliche Verfahrenspflicht Überbunden (vgl. StE 1989, B 93.5 Nr. 12). Aufgrund von Art. 934 OR in Verbindung mit Art. 957 OR sowie Art. 53 lit. A Ziff. 4 Handelsregisterverordnung ist der Pflichtige gehalten, «diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen» (Art. 957 OR). Dieser Pflicht wurde nicht nachgekommen. Es ist keineswegs formaljuristisch, wie dies der kantonalen Steuerverwaltung vom Rekurrenten vorgeworfen wird, wenn die Steuerbehörde je ein Kontenblatt der W. AG bzw. der E. AG als nicht genügende Aufzeichnungen erachtete und sie deshalb auch nicht zur Grundlage einer Veranlagung machte. Eine die materielle Richtigkeit für sich beanspruchende, in Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften (Art. 957 ff. OR) geführte Buchhaltung lag nicht vor. Der Rekurrent unterliess es, am Schluss der einzelnen Geschäftsjahre die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen zu erstellen (vgl. Art. 958 Abs.1 OR). Jedenfalls wurden der Veranlagungsbehörde für die fraglichen Steuerjahre keine Geschäftsabschlüsse eingereicht. Daher vermag der blosse Verweis des Pflichtigen auf die von ihm akquirierten Aufträge und das übernommene Geschäftsrisiko den genannten Anforderungen ebensowenig zu genügen wie die - behauptete - Übernahme von Debitorenverlusten. Dass der Rekurrent im übrigen um seine Buchführungspflicht wusste, ergibt sich bereits daraus, dass er in der Einspracheergänzung vom 16. September 1989 ausdrücklich die Eingabe der Geschäftsabschlüsse 1987 und 1988 ankündigte, dies in der Folge aber unterliess. Die in der 54
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2073, 2074 Rekursschrift gemachten Angaben sind-w ie oben ausgeführt-jedenfalls nicht geeignet, die Vermögenslage des vom Rekurrenten betriebenen Geschäftes sowie die damit zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse zuverlässig aufzuzeigen.2. In der Rekursbegründung wird schliesslich in allgemeiner Form auf die Ausführungen der Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Diese Art der Rekursbegründung ist nicht zulässig. Allgemeine Hinweise auf die Ausführungen in Rechtsschriften früherer Verfahren genügen zur Rekursbegründung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission, die im Vorverfahren eingereichten Schriften daraufhin zu prüfen, ob diese für den Streitfall rechtserhebliche Sachdarstellungen und Erwägungen enthalten. Dies gilt umso mehr, wenn die Einsprache teilweise gutgeheissen wurde. Soweit die vom Rekurrenten erwähnte Einsprache in der Rekursschrift nicht näher erläutert wird, kann sie ausser Betracht gelassen werden. StRK 10.5.1990 (Nr. 493) Anmerkung: Mit den gleichen Argumenten hat die Steuerrekurskommission auch eine gegen die ermessensweise Festlegung des steuerpflichtigen Bundessteuereinkommens gerichtete Beschwerde abgewiesen (StRK 10.5.1990, Nr. 496). 2074 Veranlagungsverfahren. Die kantonale Steuerverwaltung handelt nicht unrechtmässig, wenn sie bei der Veranlagung auf den Revisionsbericht der Steuerbehörde jenes Kantons abstellt, in welchem der Pflichtige ein Spezialsteuerdomizil unterhält und deshalb für den grössten Teil seines Einkommens steuerpflichtig ist.
1. Vom 9. bis 11. November 1987 nahm die kantonale Steuerverwaltung St.Gallen bei B. eine Buchprüfung vor und übermittelte abschliessend der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. einen umfassenden Revisionsbericht. Dieses Vorgehen erfolgte gestützt auf eine Absprache der beteiligten Steuerverwaltungen.2. In der Rekursschrift vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass die Veranlagung durch die Behörde des Hauptsteuerdomizils stattzufinden habe. 55