ARGVP-1990-2076•Verwaltung ARGVP 1990 2076
ARGVP-1990-2076Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden21.09.1990
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2076, 2077 2076 Frist für das Gesuch um Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen. Nach Art. 30 Abs. 3 StV gereicht eine Fristversäumnis bzw. Verspätung dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil, wenn dessen Verhinderung durch das Vorliegen erheblicher Gründe verursacht wurde. Neben Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit und Unfall kann auch ein Todesfall im engsten Familienkreis berücksichtigt werden (E. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N.12 zu Art. 99 BdBSt). Für das Gesuch auf Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen soll indessen ohne anderslautende gesetzliche Anordnung dieselbe Frist zu beachten sein wie für das versäumte Rechtsmittel selbst ( /Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 91 B IV mit Hinweis auf BL VGr 1970,13). Diese Lösung erscheint im vorliegenden Fall zutreffend, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit Art. 99 Abs. 4 BdBSt, wonach der Pflichtige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Einsprache zu erheben hat, andernfalls darauf trotz entschuldbarer Säumnis nicht eingetreten wird. Die Ehefrau des Rekurrenten verstarb am 19. Dezember 1989. Somit hätte der Pflichtige spätestens bis zum 19. Januar 1990 Einsprache erheben müssen. Das hat er indessen nicht getan. Die Einsprache wurde erst am 19. Februar 1990 eingereicht, mithin zwei Monate nach dem massgeblichen Grund der Verhinderung. Damit ist selbst unter Annahme der Entschuldbarkeit der Säumnis die Eingabe verspätet erfolgt. Zu Recht trat daher die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. StRK 21.9.1990 (Nr. 502) 2077 Revision rechtskräftiger Veranlagungen (Art. 97 StG). Voraussetzungen.
1. Gemäss Art. 97 StG ist die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung zulässig, wenn die in Art. 287 (heute: Art. 274) des Gesetzes über die Zivil- 61