B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2081, 2082 sich mangels Antrag und Begründung feststellen, in welchen Punkten die Steuerveranlagung 1989/90 für die direkte Bundessteuer angefochten werden soll. Eine Beschwerde ist zwar auch dann zulässig, wenn der Einsprache-Entscheid auf die Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung abstellt, was vorliegend weitgehend der Fall ist. In der Beschwerde muss freilich dargetan werden, inwieweit die Veranlagung unrichtig ist (vgl. E. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N. 5 zu Art.99 und N.7 zu Art. 106). Gemäss Art. 106 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 100 BdBSt steht die fehlende Legitimation des Vertreters einem Eintreten auf die materielle Frage entgegen (ASA 27, 337). Im weiteren könnte selbst bei nachgewiesener Vertretungsvollmacht auf die Beschwerde nur eingetreten werden, wenn sie bestimmte Begehren enthielte, aus denen hervorgeht, in welchem Umfange und mit Bezug auf welche Steuerfaktoren die Veranlagung abzuändern sei (Masshardt, a.a.O., N.10 zu Art. 106 BdBSt). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. StRK 21.9.1990 (Nr. 506) 2082 Verzugszins (direkte Bundessteuer). Die Verzinslichkeit der zu spät beglichenen Steuerforderung ist die Regel.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet hauptsächlich die Frage der Verzugszinspflicht bei getroffener Stundungsvereinbarung. Die Zinspflicht wird allgemein verbindlich geregelt in Art. 116 BdBSt. Sofern ein Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet wird, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Bedingungen verzinslich. Die Verzinslichkeit der Steuerforderung tritt ohne vorherige Mahnung des Steuerpflichtigen ein. Der zu entrichtende Verspätungszins beträgt für die hier massgebenden Steuerperioden 5%.2. Von dieser Grundregel kann ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich im Rahmen einer Stundungsvereinbarung gemäss Art. 123 BdBSt oder im Erlassverfahren gemäss Art. 124 f. BdBSt. Vorliegend kann sich die gewährte Stundung lediglich auf Art. 123 BdBSt stützen. Demnach kann 72
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2082, 2083 die Bundessteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn der Bezug der Steuer innert der vorgesehenen Zahlungsfrist für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Sofern eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligt werden, kann ausserdem auf eine Verzinsung gemäss Art. 116 BdBSt verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist Unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr sind die Rekurrenten mit Zustellung der Stundungsbestätigungen am 14. November 1988 ausdrücklich auf die weiterlaufenden Verzugszinsen aufmerksam gemacht worden. Die Bundessteuerverwaltung hat daher zu Recht Verzugszinsen eingefordert und diese bezüglich Laufzeit und Zinshöhe richtig berechnet. StRK 3.11.1989 (Nr. 479) 2083 Verfahrenspflichten (direkte Bundessteuer). Bei grober Verletzung der gesetzlichen Verfahrenspflichten ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Die Steuerbehörden sind an die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen nicht gebunden.
1. Die Veranlagung wird mit der Zustellung einer Steuererklärung eingeleitet. Wer kein Formular erhält, hat ein solches zu verlangen (Art. 85 Abs. 2 BdBSt). Diese Bestimmung statuiert die Pflicht der Steuersubjekte, bei der Veranlagung aktiv mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erschöpft sich nicht in der Abgabe der Selbstdeklaration; sie erstreckt sich auch auf das Verfahren der Überprüfung der Selbstdeklaration durch die Steuerbehörden (£. Höhn, Steuerrecht, 1988, § 42, N.16). Der Pflichtige ist mithin angehalten, alles zu tun, was nötig ist, um seine Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen, d.h. gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen. Die Mitwirkungspflicht ist eine umfassende und erstreckt sich im ordentlichen Verfahren auf alle zur Festsetzung der Steuer erheblichen Veranlagungsgrundlagen. Das ergibt sich insbesondere auch aus Art. 87 BdBSt. Wenn der Steuerpflichtige die Steuerklärung, trotz Mahnung, nicht rechtzeitig einreicht oder ergänzt, so wird die Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen vorgenommen (Art. 92 Abs.1 BdBSt). 73