ARGVP-1991-3187•OG ARGVP 1991 3187
C. Gerichtsentscheide 3187 3187 Grunddienstbarkeit. Der Grundsatz der schonenden Ausübung (Art. 737 Abs. 2 ZGB) kann es angezeigt erscheinen lassen, einem Berechtigten die Benutzung eines schweren Traktors auf dem Fahrweg zu verbieten. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 16. März 1938 besitzt der Gesuchsgegner ein beschränktes Fahrrecht über die Liegenschaft des Gesuchstellers. Im Dienstbarkeitsvertrag ist lediglich vom Überfahren der gesuchstellerischen Liegenschaft mit Fuhrwerken die Rede. Seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages hat sich die Bewirtschaftungsform landwirtschaftlicher Liegenschaften grundlegend geändert. Dort wo der Einsatz von Traktoren notwendig und üblich geworden ist, muss die Benutzung der bestehenden Dienstbarkeitswege durch Traktoren zugelassen werden, auch wenn darin eine namhafte Steigerung der Belastung liegt. Vorbehalten bleibt der Ersatz des zusätzlich verursachten Sachschadens (L/Ver, N. 34 zu Art. 737 ZGB). Diese Entwicklung hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie war trotzdem der Meinung, im konkreten Fall werde die Dienstbarkeit durch das Befahren der gesuchstellerischen Liegenschaft mit einem drei Tonnen schweren Traktor verletzt. Der Augenschein hat ergeben, dass die Ansicht der Vorinstanz zutreffend ist. Zwar ist auf den Liegenschaften beider Parteien heute der Einsatz von Motorfahrzeugen notwendig. Der vom Gesuchsgegner angeschaffte Traktor ist nun aber zu gross, um den Fahrweg gemäss Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1938 zu benützen. Die Fahrspur, insbesondere zwischen Hausecke und Waldböschung auf der gesuchstellerischen Liegenschaft ist so eng, dass das regelmässige Befahren mit dem drei Tonnen schweren Traktor den schmalen Fahrweg unverhältnismässig stark zu beschädigen droht. Der Grundsatz, wonach heute anstelle von Fuhrwerken Motorfahrzeuge bei der Ausübung von Fahrrecht benützt werden dürfen, hat regelmässig dort seine Grenzen, wo die kleinen Ausmasse der Topographie eine vernünftige und zumutbare Ausübung eines Fahrrechtes mit grossen Motorfahrzeugen nicht mehr zulässt. Der Gesuchsteller wehrt sich denn auch folgerichtig nur gegen den Einsatz des Traktors, während er die frühere dienstbarkeitsvertragsgemässe Benutzung mit 89
C. Gerichtsentscheide 3187 dem Einachsermotor Aebi nicht beanstandet hatte. Dem Gesuchsgegner ist die Benutzung des Traktors daher zu verbieten. OGP 6.8.1990 90