C. Gerichtsentscheide 3193 3193 Schiedsgerichtsverfahren. Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 259 Abs. 1 lit. a ZPO); Einrede der Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem staatlichen Gericht. Am 20. Dezember 1988 haben die Parteien einen Schiedsvertrag abgeschlossen. In § 1 des Vertrages wird bestimmt, dass für sämtliche Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Schuldanerkenntnis sowie der erteilten Generalvollmacht und des in diesem Zusammenhang erteilten Auftrages der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen werde. Am 9. Mai 1990 teilte die Gesuchstellerin den in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Gesuchsgegnern mit, dass sie ein Schiedsverfahren eingeleitet und Rechtsanwalt T. als ihren Schiedsrichter bezeichnet habe. Die Gesuchsgegner wurden eingeladen, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert, weshalb die Gesuchstellerin um Ernennung eines zweiten Schiedsrichters nachsuchte. Im gerichtlichen Verfahren zur Ernennung eines zweiten Schiedsrichters haben die Gesuchsgegner Abweisung des Ernennungsgesuches beantragt, weil die Gesuchstellerin bereits den ordentlichen Prozessweg beschritten habe. Dieser Einwand ist begründet. Im ordentlichen Prozess vor einem staatlichen Gericht kann eine Partei die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit Vorbringen. Falls sie begründet ist, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht ein ( ,Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel und Frankfurt a/Main, 1986, N. 1198). In analoger Weise wird der Schiedsvertrag mit Bezug auf einen konkreten Prozess ausser Kraft gesetzt, wenn sich die Parteien auf das Verfahren vor einem staatlichen Gericht einlassen ( Güelednr ,Schweizeres Zivilprozessrecht, Zürich 1958, S. 580). Die Gesuchstellerin hat gegen die Gesuchsgegner durch Einleitung des Mahnverfahrens beim Amtsgericht Schöne- berg/Berlin den ordentlichen Prozessweg eingeschlagen. Nachdem die Gesuchsgegner gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt hatten, sind die eingeklagten Forderungen nun beim Amtsgericht Bonn anhängig. Durch das Vorgehen der Gesuchstellerin ist der Schieds- 101
C. Gerichtsentscheide 3193, 3194 vertrag ausser Kraft getreten, weshalb das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters abzulehnen ist. Das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters war zudem missbräuchlich. Die Gesuchstellerin kann nicht vorerst den in der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Prozessweg einschlagen und, nachdem die Gesuchsgegner Widerspruch eingelegt haben, sich auf den Schiedsvertrag berufen und trotz Rechtshängigkeit der eingeklagten Ansprüche am ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland, nachträglich in der Schweiz ein neues Gerichtsverfahren gegen die Gesuchsgegner einzuleiten versuchen. OPG 24.8.1990 3194 Rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses besteht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die vom Richter zur Entscheidgrundlage gemachten Akten (Art. 12 Abs. 3 ZPO). In einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens traf der Kantonsgerichtspräsident seinen Entscheid gestützt auf Aussagen der Kinder, die im Instruktionsverfahren als Zeugen einvernommen worden waren. Die Ehefrau, zu deren Ungunsten der Richter die Frage der Obhut beurteilt hatte, erhob Beschwerde an die Justizaufsichtskommission und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, dass sie zu diesen Zeugenaussagen nicht habe Stellung nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass von Verfügungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen. Letztlich liegt ein Verstoss gegen die Menschenwürde vor, wenn der Gehörsanspruch des Individuums verletzt und dieses damit zum blossen Objekt des Verfahrens gemacht wird (BGE 107 la 185; A.H äfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 128). 102