ARGVP-1992-2100•Verwaltung ARGVP 1992 2100
ARGVP-1992-2100Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden02.10.1992
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2100 2100 Steuerpflichtiges Einkommen (Generalklausel von Art. 19 Abs. 1 StG). Weist der Pflichtige nicht nach, dass sein Vermögenszuwachs aus steuerfreien Einkünften resultiert, ist davon auszugehen, dass der Vermögensstandsgewinn aus steuerbaren Einkünften herrührt.
1. Nach Art. 19 Abs. 1 StG gilt als steuerbares Einkommen die Gesamtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen. Ausser Betracht fallen gemäss Art. 19 Abs. 3 StG Vermögensanfälle aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung, Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Objekten des Privatvermögens, ausgenommen Grundstückgewinne, und Kapitalzahlungen aus privater Lebensversicherung. Als Grundsatz gilt demnach die Steuerbarkeit aller Einkünfte. Weist ein Steuerpflichtiger nicht hinlänglich nach, dass sein Vermögenszuwachs ganz oder teilweise aus steuerfreien Einkünften resultiert, darf die Steuerbehörde nach der allgemeinen Beweisregel davon ausgehen, dass der Vermögensstandsgewinn aus steuerbaren Einkünften herrührt (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/ Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, N 26 zu § 144).2. B. behauptete, die festgestellten Vermögensvorschläge rührten von einem privaten Kapitalgewinn her. Den Nachweis dafür hat er jedoch nicht erbracht. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung im Steuerrecht, wonach der Pflichtige für Tatsachen, welche die Steuerpflicht aufheben oder mindern, die Beweislast trägt, während die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trifft (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1987, 243), hat vorliegend der Pflichtige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das bedeutet, dass nicht zu seinen Gunsten von der Steuerfreiheit des von ihm behaupteten privaten Ka- pitaigewinnes ausgegangen werden kann, sondern die Steuerbarkeit der ermessensweise ermittelten Einkünfte aus dem allgemeinen Grundsatz folgt. StRK 2.10.1992 (Nr. 563) 44