B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2107, 2108 steuerbare Vermögen wurde nur marginal verändert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war sie gezwungen, eine grobe Schätzung vorzunehmen. Sie hat sich dabei von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, indem sie sich beim Einkommen auf die Toleranzgrenze gemäss Art. 92 Abs. 1 BdBSt abgestützt hat. Auch wenn im kantonalen Steuerrecht diese Richtlinie nicht ausdrücklich statuiert wird, ist sie analog anwendbar. StRK 27.2.1992 (Nr. 534) Anmerkung: Eine gleichlautende Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission mit denselben Argumenten abgewiesen (StRK 27.2.1992, Nr. 535). 2108 Einsprachefrist. Die Frist von Art. 89 Abs. 1 StG zur Einspracheerhebung ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist.
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StG beträgt die Frist zur Einspracheerhebung 30 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung der Veranlagungsverfügung folgenden Tag (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf, bGS 143.4). Bei der in Art. 89 Abs. 1 StG festgelegten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 91 B IV, 310). Sie kann von der Veranlagungsbehörde nicht erstreckt werden. Sieht Art. 36 Abs. 4 der Verordnung zum Steuergesetz dennoch die Ansetzung einer Notfrist vor, so ist dies nur in den Fällen zulässig, wo die Einsprache in inhaltlicher Hinsicht zu ergänzen ist. Dagegen erweist es sich als unstatthaft, einer nicht rechtzeitig eingereichten Einsprache unter Einräumung einer Notfrist die Fristwahrung zu verschaffen.2. Die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist ist nur möglich, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes 63
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2108, 2109 Hindernis abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Bei Nachlässigkeit darf die Wiederherstellung nicht gewährt werden (H.J. ,Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 3). In analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 7 der Verordnung zum Steuergesetz sowie Art. 99 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) sind als entschuldbare Gründe u.a. Militärdienst, Unfall, Krankheit oder Landesabwesenheit anerkannt. Der Rekurrent macht geltend, die Verspätung sei teilweise bedingt gewesen durch seine Grippeerkrankung. Als Entschuldigungsgrund kann eine Krankheit aber nur dann anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen verunmöglichte, entweder selbst zu handeln oder die notwendigen Anordnungen zum Handeln an eine Drittperson zu erteilen ( ,Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 12 zu Art. 99 BdBSt). Die geltend gemachte Grippeerkrankung vermag diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen. Dem Steuerpflichtigen wäre es trotz einer solchen Erkrankung zumindest möglich gewesen, seiner Vertreterin die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zuzustellen oder zustellen zu lassen, damit diese innert der 30-tägigen Frist hätte Einsprache erheben können. StRK 21.8.1992 (Nr. 552) 2109 Rekursverfahren. Beim Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde ist einzig die Frage zu prüfen, ob diese zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist; Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung der Steuerrekurskommission.
1. Im Rekursverfahren hat die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 StG). Rekurse, die keinen Antrag oder keine Begründung aufweisen, werden vom Büro der Rekurskommission, unter Ansetzung einer Notfrist, zur Ergänzung an den Rekurrenten zurückgewiesen (Art. 92 Abs. 2 StG). 64