B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2110 2110 Rekursverfahren. Die Rekurrentin hat sich in der Rekursbegründung mit dem angefochtenen Entscheid der Veranlagungsbehörde auseinanderzusetzen. Handelt es sich beim Einspracheentscheid um einen Nichteintretensentscheid, so hat sich die Rekurrentin dazu und nicht zu materiellrechtlichen Fragen zu äussern.
1. Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 StG ist der Rekurs zu begründen und hat, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht, einen ziffernmäs- sigen Antrag zu enthalten. Fehlen Antrag oder Begründung, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen.2. Es ist Sache der Rekurrentin, sich in der Rekursbegründung mit dem angefochtenen Entscheid der Veranlagungsbehörde in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. In ihrer Eingabe vom 8. Mai 1992 stellt die Rekurrentin zwar einen ziffernmässigen Antrag zur Veranlagung der Landes- und Gemeindesteuern 1985/86 und begründet diesen auch knapp. Sie verkennt jedoch dabei, dass die kantonale Steuerverwaltung am 7. April 1992 einen Nichteintretensentscheid fällte. Dieser kann zwar ebenfalls mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission an- gefochten werden, jedoch nur um den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf die Einsprache nicht erfüllt waren. Zu dieser Frage äussert sich die Rekurrentin jedoch nicht. Sie rügt lediglich mit Bezug auf das am 30. Juni 1986 abgeschlossene Geschäftsjahr die Aufrechnung von nicht als ge- schäftsmässig begründet anerkannten Transitorischen Passiven von Fr. 75’000.-- und stellt in diesem Zusammenhang den Antrag, der steuerpflichtige Ertrag des Geschäftsjahres 1985/86 sei auf Fr. 42’123.- festzusetzen. Damit wendet sich die Rekurrentin gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Einsprache-Entscheid vom 7. April 1992 zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1985/86 und 1987/88. Diese Einwendungen gehen jedoch an der Sache vorbei.3. Die kantonale Steuerverwaltung erwog im angefochtenen Einsprache-Entscheid, dass sie der Pflichtigen zur Begründung der Einsprache, gestützt auf Art. 36 Abs. 4 der Steuerverordnung (bGS 621.111), 67
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2110, 2111 eine Notfrist bis Ende März 1992 angesetzt habe. Bis zum Erlass des Einsprache-Entscheides am 6. April 1992 seien jedoch weder die Begründung der Einsprache nachgeliefert noch die entsprechenden Beweismittel zugestellt worden. Auf die Einsprache könne deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.4. Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, gäben die Erwägungen der Vorinstanz zu keinerlei rechtlichen Beanstandungen Anlass. Der Nichteintretensentscheid war gemäss Art. 36 Abs. 4 StV die gebotene Rechtsfolge, nachdem die Einsprache innert der angesetzten Notfrist nicht ergänzt worden war und eine materielle Beurteilung der angefochtenen Veranlagungen auch nicht aufgrund der Eingabe vom 16. März 1992 vorgenommen werden konnte.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Antrag und Begründung bewegen sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und genügen damit den inhaltlichen Anforderungen zum Prozess nicht. StRK 21.8.1992 (Nr. 556) 2111 Rekursverfahren. Es ist dem Rekurrenten unbenommen, im Rekursverfahren neue Rechtsbegehren zu stellen. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind nur abzugsfähig, wenn sie belegmässig nachgewiesen werden.
1. Ob im Rekursverfahren neue oder erweiterte Begehren gestellt werden können, wird im Steuergesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Nach Art. 94 Abs. 1 StG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 VwVG derogiert, fällt die Steuerrekurskommission ihren Entscheid, ohne an die Begehren der Parteien gebunden zu sein. Sie ist somit befugt, einem Rekurrenten eine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen als er begehrt (reformatio in melius) oder den angefochtenen Einspracheentscheid zu dessen Nachteil zu ändern (reformatio in peius). Richtschnur für den Entscheid bildet mithin allein das objektive Recht. Bei dieser 68