B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2111, 2112 behörde und verzichtet auf eine reformatio in peius gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StG. StRK 21.8.1992 (Nr. 542) 2112 Versuchte Steuerhinterziehung ist nach Art. 112 StG nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Nach Art. 112 alt StG unterliegt der Versuch einer Steuerhinterziehung einer Busse bis zu Fr. 5’000.~ Es ist unbestritten, dass die H. AG erfolgswirksame Vorgänge nicht verbucht und dadurch gegenüber den Steuerbehörden einen erheblich zu geringen Reinertrag im Geschäftsjahr 1982 deklariert hat. Der Tatbestand von Art. 112 StG ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermas- sen erfüllt. Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, d.h. die Pflichtige oder die für sie handelnden Organe müssen mit Wissen und Willen die täuschenden Vorkehren getroffen haben. Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt hat. Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist. StRK 15.1.1993 (Nr. 527)1 1)Seit 1.1.1987 beträgt die Höchstbusse für versuchte Steuerhinterziehung Fr. 10’000. - - . 70
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2112, 2113 Anmerkung: Auch bei der direkten Bundessteuer ist der Versuch einer Steuerhinterziehung nur strafbar, wenn vorsätzliches Handeln zu bejahen ist (Art. 131 Abs. 2 BdBSt). 2113 Abschreibung einer Beteiligung (direkte Bundessteuer). Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Aktionär eine für die handelnden Organe erkennbar wertlose Beteiligung zum Nennwert und nimmt sie auf diesem Nonvaleur Abschreibungen vor, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; der vorgenommenen Abschreibung fehlt die geschäftsmässige Begründetheit.
1. Umstritten im vorliegenden Rekursverfahren ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin am 30. September 1988 verbuchten Abschreibung der Beteiligung an der T. AG im Betrag von Fr. 119’999.~. Zu dieser Frage hat die kantonale Steuerverwaltung im Einspracheverfahren erwogen, es stehe fest, dass gemäss steuerlich massgebender öffentlicher Urkunde M. als Aktionär derT. AG eingetragen und das von ihm gezeichnete Aktienkapital von Fr. 120’000.- zunächst auch so verbucht worden sei. Bereits im Zeitpunkt der Verbuchung der Beteiligung bei der J. Verwaltungs AG sei festgestanden, dass die Beteiligung einen tieferen Wert als Fr. 120’000.-- aufgewiesen habe, was die vollständige Abschreibung bereits im Abschluss per 30. September 1988 sowie die schlechten Geschäftsergebnisse der T. AG bestätigten. Ebenso sei in der Einspracheschrift eingestanden worden, dass der Verlust des gesamten Aktienkapitals der T. AG im Zeitpunkt der Bilanzerstellung per 30. September 1988 bekannt gewesen sei. Unbehelflich sei der Einwand der Steuerpflichtigen, die Kapitalerhöhung bei der T. AG sei aus verfahrensökonomischen Gründen von M. vorgenommen worden. Dabei gelte es zu beachten, dass es erst mit dem gewählten Vorgehen möglich geworden sei, den voraussehbaren Verlust des Darlehens, der bei M. steuerlich nicht hätte geltend gemacht werden können, nun ertragswirksam über die Abschreibung der Beteiligung 71