B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115 2115 Zwischenveranlagung (direkte Bundessteuer). Bei Heirat und Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz findet während der laufenden Bundessteuerperiode keine Zusammenrechnung des Einkommens beider Ehegatten statt. Art. 96 BdBSt zählt die Zwischenveranlagungsgründe abschliessend auf.
1. Am 31. Dezember 1991 reichte J. die Steuererklärung für die Steuerjahre 1991/92 ein und stellte zugleich den Antrag, es sei per 12. Oktober 1989 eine ausserordentliche Zwischenveranlagung infolge Zuzugs der Ehefrau aus dem Ausland vorzunehmen. Am 20. März 1992 wurde dem Ehepaar J.-G. die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1991 /92 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 48’328.- eröffnet. Mit dieser Veranlagungsverfügung wurde den Steuerpflichtigen gleichzeitig mitgeteilt, dass die veranlagte Zwischenveranlagung nicht vorgenommen werden könne, da Heirat keinen Zwischenveranlagungsgrund darstelle.2. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt auf Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, N 6 Abs. 2 zu Art. 13 BdBSt: "Bei der Verehelichung vor Beginn der Veranlagungsperiode (bzw. vor Eintritt in die Steuerpflicht) hat einzig der Ehemann eine Steuererklärung einzureichen; er hat darin das gesamte in der Berechnungsperiode erzielte eheliche und voreheliche Einkommen beider Ehegatten anzugeben (Archiv Bd. 19, S. 398). Für beide wird eine einzige Veranlagung getroffen. Art. 42 bleibt Vorbehalten." Der Beschwerdeführer verkennt, dass er selbst zu Beginn der Veranlagungsperiode 1989/90, d.h. per 1. Januar 1989, im Kanton Appenzell A.Rh. bereits steuerpflichtig war und entsprechend für diese Steuerperiode auch als Alleinstehender veranlagt worden ist. Die Heirat und der Zuzug der Ehefrau an den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Herisau ist erst nach Beginn der Veranlagungsperiode 1989/90 erfolgt. Damit findet eine Zusammenrechnung des Einkommens beider Ehegatten nicht statt, und zwar auch dann nicht, wenn die Veranlagung erst nach Eheschluss erfolgt. Die Heirat als solche stellt keinen Zwischenveranlagungsgrund dar, weder für die Ehefrau noch für den Ehemann. Die Eheleute J.-G. haben daher für die Veranlagungsperi 79
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2115, 2116 ode 1989/90 getrennte Steuererklärungen einzureichen und darin ihr eigenes in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen anzugeben. Es sind grundsätzlich zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen, die für die ganze Veranlagungsperiode gelten (Masshardt, a.a.O., N 6 Abs. 3 zu Art. 13 BdBSt).3. Die Gründe, die zu einer Zwischenveranlagung führen können, sind in Art. 96 BdBSt abschliessend aufgezählt und dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden (Beat Jung/Peter Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars von Heinz Masshardt, Zürich 1989, S. 104). Somit gelten als Zwischenveranlagungsgründe nur die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, der Berufswechsel, der Vermögensanfall von Todes wegen und die Scheidung oder gerichtliche Trennung der Ehe. Wie erwähnt gehört die Heirat nicht dazu, ebensowenig der Zuzug der Ehefrau aus dem Ausland und ihr Neueintritt in die Steuerpflicht in der Schweiz. StRK 2.10.1992 (Nr. 559) 2116 Nachsteuer- und Bussenverfahren (direkte Bundessteuer; Art. 129 ff. BdBSt). Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung ist nach objektiven und subjektiven Kriterien zu bestimmen. Voraussetzungen für die Annahme einer strafmildernden Selbstanzeige.
1. Für die Steuerperiode 1987/88 ermittelte die kantonale Steuerverwaltung bei Geldeinkünften Fr. 49794.- (1985) und Fr. 53’308.-- (1986) sowie Geldabflüssen (ohne Berücksichtigung minimaler Lebenshaltungskosten) von Fr. 50’926.-- (1985) und Fr. 53'834.~ (1986) für beide Bemessungsjahre zusammen einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1’658.--. Für den gleichen Bemessungszeitraum stellte die Veranlagungsbehörde einen Vermögensvorschlag von Fr. 80744.- fest (Reinvermögen per 1.1. 1987 von Fr. 691 '537.- abzüglich Reinvermögen per 1.1.1985 von Fr. 610793.--). Daraus ergab sich für die beiden 80