C. Gerichtsentscheide 3208
2. Strafrecht 3208 Nachträgliche richterliche Anordnung. Löschung im Strafregister.Die Löschung des Strafregistereintrages kann verweigert werden, wenn im Falle einer neuen Verurteilung eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich ist, weil das gesetzliche Höchstmass derselben bereits angeordnet und auf einen Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtet worden ist (Art. 41 Ziff. 4 StGB). Gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB ist die Löschung des Urteils durch die zuständige kantonale Behörde zu verfügen, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und unbedingten Nebenstrafen vollzogen sind. Die ursprünglich auf drei Jahre bemessene Probezeit wurde im Zuge von zwei neuen Verurteilungen auf die gesetzliche Maximaldauer von 4 1/2 Jahren verlängert (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Während dieser Probezeit geriet der Rekursgegner ein drittes Mal mit dem Gesetz in Konflikt. Mit dem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 24. Januar 1992 ist der Tatbestand einer neuerlichen Nichtbewährung festgestellt. Damit fehlt es im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung an den Voraussetzungen für die Löschung. Der Rekursgegner vertritt unter Hinweis auf zwei publizierte Urteile (SJZ 69, 13 und ZR 77 Nr. 68) die Ansicht, Art. 41 Ziff. 3 StGB gebe dem Richter nur die Alternative, die Strafe vollziehen zu lassen oder die Löschung des Urteils zu verfügen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die angerufene Bestimmung die Frage Widerruf oder Ersatzmassnahmen regelt, und nicht die Frage Widerruf oder Löschung. Soweit aus den erwähnten Präjudizien - wie auch aus Trechsel, Komm. N. 66 zu Art. 41 StGB - etwas anderes abgeleitet wird, so geschieht dies in Verkennung der gesetzlichen Ordnung. Im übrigen sagt Trechsel an der zitierten Stelle, die Löschung habe "nach Ablauf der Probezeit zu erfol 97
C. Gerichtsentscheide 3208, 3209 gen, wenn weder widerrufen, noch eine Ersatzmassnahme angeordnet wird". Vorliegend hat der Richter gleich zweimal eine Ersatzmassnahme angeordnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass hier eine Löschung nicht gerechtfertigt ist. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn einem Verurteilten, der sich in der Probezeit bewährt, einzig aber die Busse nicht bezahlt hat, die Löschung verweigert werden könnte, während jemand, der mehrmals straffällig wurde, einen Anspruch auf Löschung haben sollte, bloss well eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich ist und anderseits eine Strafverbüssung unverhältnismässig schiene. OGer 24.11.1992 3209 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährlicher ärztlicher Kontrolle) abgelehnt (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Wird neben einer unbedingten Freiheitsstrafe zugleich eine ambulante Behandlung angeordnet, so bestehen drei Möglichkeiten. Die ambulante Behandlung kann erstens mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbunden werden. Der Vollzug kann gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sodann aufgeschoben und die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden. Schliesslich kann die Behandlung erst nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufgenommen werden. Diese letzte Möglichkeit kommt bei kurzen Freiheitsstafen in Betracht. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid, in dem es sich einlässlich mit der gegenteiligen Auffassung in der Lehre auseinandergesetzt hat, als Regel festgehalten, dass die ambulante Behandlung nicht als Mittel benutzt werden darf, dem Strafvollzug zu entgehen. Ein Aufschub nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB falle nur in Betracht, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Therapie durch den Strafvollzug "wesentlich beeinträchtigt" werde (BGE 105 IV 90). Die seitherige Praxis hat am Erfordernis der ernstlichen Beeinträchtigung festgehalten (BGE 115 IV 98