ARGVP-1992-3213•OG ARGVP 1992 3213
C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit darüber unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summarverfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung anerkennt. Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, prozessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozesskostenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in Art. 96 ZPO erklärt. JuaK 28.9.1992 3213 Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO). Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO geregelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet: "Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“ Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist. 104