C. Gerichtsentscheide 3214 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3214 Pfändung. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, dass ihm die als unpfändbar ausgeschiedenen Sachen bekanntgegeben werden (Art. 92 SchKG). Nach einer alten Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug die im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbaren Sachen festzustellen, da der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, dies zu erfahren und gegebenenfalls Beschwerde zu führen (BGE 55 III 194). Demgemäss enthält Seite 2 des obligatorischen Pfändungsprotokolls (Form. Nr. 6) eine entsprechende Rubrik, die vorliegend unausgefüllt blieb. Zur Bezeichnung der Kompetenzstücke ist das Betreibungsamt verpflichtet, ungeachtet, ob der Gläubiger ein entsprechendes Begehren schon gestellt hat oder nicht. Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt hat deshalb die entsprechenden Feststellungen noch nachzuholen. Dabei dürfen nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid daraus weder dem Gläubiger noch dem Schuldner Kosten erwachsen. Das heisst aber nicht, dass das Betreibungsamt für die Bekanntgabe der Liste der Kompetenzstücke nicht vom Gläubiger die gemäss Gebührentarif vorgesehenen Kosten erheben kann. ABSchKG 15.9.1992 105