B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2119, 2120 hebung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für die Veranlagung der Landes- und Gemeindesteuern greift nicht Platz, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beteiligungsertrag aus einer Aktiengesellschaft resultiert, deren Hauptsitz Im Kanton St. Gallen liegt. Aus den erwähnten Gründen müssen die bei der E. AG Unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Aufrechnungen bei B. als Gewinnanteile aus Beteiligungen gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 StG voll von der Einkommenssteuer erfasst werden. StRK 20.8.1993 (Nr. 577) 2120 Abzug von Personenversicherungsprämien gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Der Kinderfreibetrag von Fr. 400.--1' je Kind kann für jedes Bemessungsjahr beansprucht werden, In dem die Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt waren.
1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG erhöht sich der Abzug für Zinsen von Sparkapitalien sowie die ausgewiesenen Prämien von Personenversicherungen für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, nach der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Regelung um Fr. 400.--.2. Die Veranlagungsbehörde vertritt die Auffassung, dass massgeblichfür die Gewährung des Abzugs jeweils die persönlichen Verhältnisse zu Beginn der Veranlagungsperiode seien. Demgegenüber halten die Rekurrenten dafür, dass, wenn das Ausscheiden eines Kindes aus der Familienbesteuerung im Laufe der Steuerperiode erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt der Abzug pro rata temporis zu gewähren sei. Nachdem die Tochter des Pflichtigen erst am 20. September 1990 20. Altersjahrvollendet habe, bestehe bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vornahme des Abzugs. Einen anderen Standpunkt nimmt die Steuerrekurskommission ein. Bei den nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG abzugsfähigen Versicherungsprämien handelt es sich grundsätzlich um Le- neu Fr. 500.-- je Kind (seit 1.1.1993) 41
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2120 benshaltungskosten, bei den Sparzinsen um steuerbares Einkommen. Sinn und Zweck des Abzuges ist es, denjenigen zu belohnen, der freiwillig vorsorgt (vgl. Baur/Klöti-W eber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, N 6 zu § 30). Der Abzug soll gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dazu in der Bemessungsperiode erfüllt sind. Damit wird die frühere Methode, die ausschliesslich auf die Verhältnisse bei Beginn der Veranlagungsperiode (= Stichtagsprinzip) abstellte, aufgegeben. Die Vergangenheitsbemessung ist insbesondere weniger von Zufälligkeiten abhängig als das Stichtagsprinzip. Dieser Lösung ist auch deshalb der Vorzug einzuräumen, weil es angemessen erscheint, bei der Bemessung des Abzugs von jenen Verhältnissen auszugehen, wie sie in dem Zeitpunkt herrschten, in dem die Versicherungsprämien bezahlt bzw. die Sparzinsen erzielt wurden. Diese Regelung entspricht im übrigen der vom Bund und einer Reihe weiterer Kantone geübten Praxis (vgl. E. Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 1. Teil, Basel 1982, RZ 190 zu Art. 22; AGVE 1979, 355; St. Galler Steuerbuch 18.70). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen um einen Abzug für besondere Aufwendungen und nicht um einen Steuerfreibetrag gemäss Art. 32 StG handelt, der gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 32 Abs. 3 StG) nach den Verhältnissen zu Beginn des Steuerjahres und der Steuerpflicht festzusetzen ist. Daran ändert der vorliegende Entscheid nichts. Offen bleibt die Frage, welche Rechtsfolge eintritt, wenn die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag im Laufe der Bemessungsperiode eintreten oder wegfallen. In diesem Punkt hält die Steuerrekurskommission dafür, dass der Abzug bis zum Höchstbetrag von Fr. 400.-- (heute Fr. 500.--) für jedes Bemessungsjahr beansprucht werden kann, in dem die Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt waren (vgl. auch St. Galler Steuerbuch 18.70). Entscheidend für die Gewährung des Abzugs beim Pflichtigen ist folglich, ob das von ihm unterhaltene Kind im Bemessungsjahr, für das der Abzug beansprucht wird, minderjährig ist oder sich in beruflicher Ausbildung befindet. Nachdem im vorliegenden Fall die Tochter der Rekurrenten am 22. September 1990 ihr 20. Altersjahr vollendet hat, sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für den Kinderabzug für beide Bemessungsjahre 1989 und 42
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2120, 2121 1990 erfüllt. Demgemäss Ist das steuerbare Einkommen im Durchschnitt der beiden Jahre um Fr. 400.-- herabzusetzen. StRK 20.8.1993 (Nr. 575) 2121 Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige und/oder öffentliche Zwecke sind nach Art. 29 Abs. 32' StG abziehbar; Abzugsvoraussetzungen.
1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung des Steuergesetzes können Zuwendungen für ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke abgezogen werden, soweit sie Fr. 200.-- übersteigen, höchstens jedoch 20 % der Nettoeinkünfte. Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Institution gemäss Art. 29 Abs. 3 StG kann andererseits nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage erfolgen, ob diese im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen (AR GVP 1991 Nr. 2089). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse wahrnehmen, sowie solche, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für das Einkommen und Vermögen, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Der sowohl in Art. 29 Abs. 3 wie auch in Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG verwendeten Umschreibung "öffentliche oder gemeinnützige Zwecke" kommt in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zu (AR GVP 1991 Nr. 2089, mit Hinweisen) Nach ständiger Rechtsprechung der Steuerrekurskommission liegt eine öffentliche Zwecksetzung dann vor, wenn es sich bei der von der juristischen Person ausgeübten Tätigkeit um eine solche handelt, die grundsätzlich im Aufgabenbereich der Kantone oder der Gemeinden liegt und von
2) vgl. neu Art. 29 Abs. 3 Ziff. 2 StG (seit 1.1.1993) 43