B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2120, 2121 1990 erfüllt. Demgemäss Ist das steuerbare Einkommen im Durchschnitt der beiden Jahre um Fr. 400.-- herabzusetzen. StRK 20.8.1993 (Nr. 575) 2121 Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige und/oder öffentliche Zwecke sind nach Art. 29 Abs. 32' StG abziehbar; Abzugsvoraussetzungen.
1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung des Steuergesetzes können Zuwendungen für ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke abgezogen werden, soweit sie Fr. 200.-- übersteigen, höchstens jedoch 20 % der Nettoeinkünfte. Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Institution gemäss Art. 29 Abs. 3 StG kann andererseits nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage erfolgen, ob diese im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen (AR GVP 1991 Nr. 2089). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse wahrnehmen, sowie solche, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für das Einkommen und Vermögen, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Der sowohl in Art. 29 Abs. 3 wie auch in Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG verwendeten Umschreibung "öffentliche oder gemeinnützige Zwecke" kommt in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zu (AR GVP 1991 Nr. 2089, mit Hinweisen) Nach ständiger Rechtsprechung der Steuerrekurskommission liegt eine öffentliche Zwecksetzung dann vor, wenn es sich bei der von der juristischen Person ausgeübten Tätigkeit um eine solche handelt, die grundsätzlich im Aufgabenbereich der Kantone oder der Gemeinden liegt und von
2) vgl. neu Art. 29 Abs. 3 Ziff. 2 StG (seit 1.1.1993) 43
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2121, 2122 diesen durch die steuerbefreite Institution abgenommen wird. Als gemeinnützig ist eine Tätigkeit dann zu beurteilen, wenn sie dem Allgemeinwohl dient, d.h. einem grösseren, nicht geschlossenen Personenkreis zugutekommt und die Tätigkeit nicht um der Erlangung persönlicher wirtschaftlicher Vorteile wegen, namentlich aus Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, verfolgt wird (AR GVP 1991 Nr. 2089).2. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen verweigerte die Veranlagungsbehörde zu Recht die noch umstrittenen Zuwendungen. Für die massgeblichen Bemessungsjahre 1987 -1990 sind davon Spenden an Musik- und Sportvereine sowie an Privatpersonen betroffen. Keiner dieser Begünstigten ist wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit, was notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung ist. Unbehelflich ist deshalb der Hinweis der Rekurrenten, aufgrund der seit langem geübten Gegenrechtspraxis seien auch Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen abzugsfähig. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass der Abzug für Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen verweigert worden wäre. Entscheidend ist allein, dass die begünstigten, z.T. auch im Kanton ansässigen Vereine und Privaten die Anforderungen an die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder Öffentlichkeit der von ihnen verfolgten Zwecke nicht erfüllen. StRK 20.8.1993 (Nr. 575) 2122 Durch die mit der Zwischenveranlagung nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG verbundene Gegenwartsbemessung soll eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung herbeigeführt werden. Es ist deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die von Art. 76 Abs. 3 StG geforderte Kausalität zwischen dem Zwischenveranlagungsergebnis und den Änderungen im Einkommens- und Vermögenssteuersubstrat besteht.
1. S. verkaufte in der ersten Hälfte des Jahres 1990 seine Liegenschaft in Herisau für Fr. 616’000.-- und erwarb mit einem Teil des Erlöses eine 44