ARGVP-1993-3242•OG ARGVP 1993 3242
C. Gerichtsentscheide 3242 3242 Revision. Voraussetzung der neuen erheblichen Tatsache: Verneint bei Begehren auf Herabsetzung des Strafmasses bei einer Gefängnisstrafe von wenigen Wochen für Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, 397 StGB). Ein durch Urteil, Strafverfügung, gerichtlichen Einstellungsbeschluss oder nachträgliche richterliche Anordnung rechtskräftig erledigtes Strafverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn unter anderem Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Ober die Zulassung der Revision entscheidet das Obergericht (Art. 224 StPO). Nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, setzt eine Wiederaufnahme voraus, dass die neu bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Nach der Praxis des Obergerichtes geht in diesem Punkt der kantonalrechtliche Revisionsgrund nicht weiter als der bundesrechtliche (AR GVP 1 /1989 Nr. 3156). Wenn aufgrund der geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde, ist die Revision nicht zuzulassen. Dieser Rechtsbehelf soll in erster Linie dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu beseitigen. Eine Revision ist angebracht, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, während ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt ( Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 297). Vorliegend will der Gesuchsteller eine Reduktion der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit erwirken. Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach Auffassung des Obergerichtes in Fällen kurzer Freiheitsstrafen von einigen wenigen Wochen eine allfällige Reduktion wegen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schwerlich als “erheb- 94
1 Gerichtsentscheide 3242 ich" im Sinne der Revisionsvoraussetzungen gelten kann. Dazu kommt iier, dass im seinerzeitigen Verfahren der frühere Unfall des Gesuch- ¡tellers bekannt war. Im polizeilichen Führungsbericht sind unter den Rubriken "Krankheiten/Unfälle" und ''Alkoholkonsum" hinreichend Anhaltspunkte aufgeführt, die schon damals zu einer Diskussion der :rage einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hätte führen ;önnen. OGer 19.10.1993 95