C. Gerichtsentscheide 3243
4. Öffentliches Recht Anwaltsrecht 3243 Moderationsverfahren, versicherungsgerichtliche Streitigkeit. Anwendung des Anwaltstarifs im Verfahren vor Versicherungsgericht (Art. 9 Abs. 3,10,13 Anwaltstarif).
1. Art. 13 Anwaltstarif erklärt für das versicherungsgerichtliche Verfahren die für den Zivilprozess gültigen Gebührenansätze für anwendbar. Die Frage, ob ein mündlicher Kostenvoranschlag gemacht und das Mandat aufgrund dieses Kostenvoranschlages erteilt worden sei, ist nach den vorstehenden Erwägungen vom ordentlichen Richter zu entscheiden. Die Tätigkeit der Anwaltsaufsichtskommission im Moderationsverfahren beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich die Anwaltsforderung im Hinblick auf den Anwaltstarif als begründet erweist. Nebenbei kann immerhin festgehalten werden, dass ein Kostenvoranschlag vom Gesuchsgegner bestritten wird und dass ein solches Vorgehen in der Tat auch als unüblich zu bezeichnen wäre.2. Die Bemessung der Parteientschädigung in Sozialversicherungssachen ist grundsätzlich eine Angelegenheit des kantonalen Rechts, welches die entsprechenden Tarife zu erlassen hat. Von Bundesrechts wegen verbleibt lediglich die Überprüfung auf allfällige Verstösse gegen das Willkürverbot (BGE 114 V 86 Erw. 4). Bemessungskriterien sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand. Dabei entscheidet sich die Wichtigkeit der Streitsache nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilprozessualen Sinn. Doch ist das wirtschaftliche Interesse an der Streitsache zu berücksichtigen, ebenso wie anderseits der Umstand, dass der 96
C. Gerichtsentscheide 3243 Prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, was die Arbeit des Anwaltes erleichtert (BGE 114 V 87).
a) Gemäss Art. 13 Anwaltstarif sind die Art. 6, 7 Ziff. 1, 2, 4, und 6, Art. 9 sowie Art. 10 anwendbar. Die letztgenannte Bestimmung regelt die Gebührenansätze für Prozesse ohne bestimmten Streitwert. Um einen solchen handelt es sich aber beim Streit um eine Invalidenrente nicht. Der Tarif enthält In Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich eine Regelung für die Streitwertbestimmung bei Unterhaltsbeiträgen, Renten und anderen periodischen Leistungen. Im Gegensatz zum Versicherungsgericht hält die Anwaltsaufsichtskommission dafür, dass die Entschädigung nicht nach Art. 10, sondern nach Art. 6 Anwaltstarif zu bemessen ist, da bei einer Rentenstreitigkeit klarerweise nicht von einem Fehlen des Streitwertes die Rede sein kann. Das schliesst freilich nicht aus, dass auch die weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung herangezogen werden.
b) Gemäss Art. 9 Abs. 3 Anwaltstarif gilt als Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen der fünffache Betrag einer Jahresleistung. Die Gesuchstellerin, der eine Viertelsrente von monatlich Fr. 364.- zugesprochen worden ist, verlangte vor dem Versicherungsgericht eine Vollrente. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Streitwert von Fr. 15’000.-- schöpft den Tarif nicht aus und ist deshalb nicht zu beanstanden. AAK 6.5.1993 97