A. Entscheide des Reqierunqsrates 1256
2. Zivilrecht 1256 Stiftungsaufsicht. Natur der "Stiftungsaufsichtsbeschwerde“. Die Finanzdirektion trat auf eine Beschwerde von A. gegen die Stiftung S. nicht ein und sah auch keinen Anlass, gegen den Stiftungsrat aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Gegen diesen Bescheid erhob A. erfolglos Rekurs an den Regierungsrat. Aus den Erwägungen:2. a) Eine Behörde muss einem Gesuch um Erlass einer Verfügung nur dann entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann (vgl. 98 53 E. 3 mit Herleitung) und eine entsprechende Pflicht des Gemeinwesens besteht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 94 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein eigenes und aktuelles sein. Werden dagegen nur öffentliche Interessen an einem behördlichen Einschreiten geltend gemacht, so ist dies als Anzeige entgegenzunehmen. Dies kann ein aufsichtsrechtliches Verfahren auslösen, vermittelt dem Gesuchsteller aber keine Parteistellung. Diese allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens gelten auch für die Stiftungsaufsicht: Stiftungen sind keine Behörden, ihre Beschlüsse keine Verfügungen (es sei denn, das Gesetz räume einer Stiftung bestimmte, hoheitliche Befugnisse ein; BGE 115 V 375 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung). Gegen Beschlüsse von Stiftungsorganen kann daher auch nicht Rekurs oder Beschwerde erhoben werden (undeutlich BGE 107 II 385 E. 3 und 4 i.S. Carl Seelig- Stiftung). Hingegen ist jedermann befugt, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die Organe einer Stiftung verletzten mit Ihren Handlungen das Recht oder die Stiftungsurkunde (vgl. Hans Michael Riemer, Die Stiftungen, In: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I.3.3, Bern 1975, N. 119 ff. zu Art. 84 ZGB; BGE 99 lb 259 E. 3 mit wei- 4
A. Entscheide des Regierunqsrates 1256,1257 teren Hinweisen). Von einer "eigentlichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde'' kann aber nur gesprochen werden, wenn dem Anzeiger Parteistellung zukommt (so im Ergebnis 112 180 E. 3 d bb i.S.Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte). Trotz der Bezeichnung als "Beschwerde" bleibt das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aber ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ( , N. 124 zu Art. 84ZGB; vgl. BGE 108I I 497 E. 5).
b) A. gehört weder einem Organ der Stiftung an, noch ist er Destinatär der Stiftung. Weder allfällige Steuerprivilegien der Stiftung noch natur- und heimatschützerische Aspekte gegen den geplanten Neubau der Stiftung berühren ihn mehr als die gesamte Öffentlichkeit. Dass A. seine Vorträge nicht mehr in den Räumen der Stiftung durchführen kann, hat mit der Sorge um die korrekte Verfolgung des Stiftungszweckes ebenfalls nichts zu tun. Angesichts dieser Umstände erscheint es rechtens, dass die Eingabe von A. von der Finanzdirektion nur als Anzeige entgegengenommen und behandelt wurde.3. (Erwägungen zum verlangten aufsichtsrechtlichen Einschreiten) RRB 16. 8.1994 1257 Erbteilung. Mitwirkung der Erbteilungskommission. Gemäss Art. 86 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) erfolgt jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission. Diese amtliche Mitwirkung (vgl. Art. 609 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210) besteht im wesentlichen darin, das Teilungsverfahren zu leiten und durch Vermittlung zwischen den Erben den Abschluss eines Teilungsvertrages vorzubereiten. Die Erben sind indessen frei, einen von der Teilungsbehörde ausgearbeiteten Teilungsplan anzunehmen oder abzulehnen. Der Erbteilungskommission kommt keine Entscheidungskompetenz zu. Sie kann weder die Güter noch die Schulden verbindlich aufteilen. Können sich die Erben trotz amtlicher Mitwirkung nicht oder nicht vollständig über die Teilung einigen, so hat nicht die Tei 5