A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhandensein besonderer baulicher Einrichtungen. Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der beschränkten Platzverhältnisse wollen sie zunächst nur drei Pflegekinder aufnehmen. Sie sind aber auf der Suche nach einem grösseren Wohn- objekt, welches Platz für eine Grossfamilie mit ca. fünf Pflegekindern bieten soll. Der als Lehrer an einer heilpädagogischen Schule tätige Ehemann will seine auswärtige Lehrverpflichtung sukzessive vermindern und nach der Aufnahme von vier Pflegekindern, sofern es die wirtschaftliche Situation erlaubt, diese Tätigkeit ganz einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wollen sich beide Elternteile vollumfänglich der Grossfamilie widmen. Sie bemühen sich auch um die Mitgliedschaft im Verein Heilpädagogischer Pflegefamilien. Aufgrund der gesamten Zielsetzung liegt es nahe, die von den Rekurrenten angestrebte und im Aufbau begriffene Grossfamilie als heimähnliche Einrichtung zu begreifen. Sie untersteht demnach den Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO). RRB 16.8.1994 1259 Verwandtenunterstützung. Der Entscheid über die zivilrechtliche Verwandtenunterstützung obliegt dem Richter, nicht der Verwaltungsbehörde (Art. 328 f. ZGB). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Wird diese Unterstützung durch das Gemeinwesen gewährt, so geht der Anspruch gegen den Pflichtigen auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Sub 7
A. Entscheide des Reaierunasrates 1259 rogation verpflichtete der Gemeinderat die Rekurrenten zur Zahlung von Beiträgen für die Drogentherapie ihres Sohnes. Er hielt sich dabei an Art. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über die Einführung des ZGB (bGS211.1) und Art. 24 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (bGS851.1) , wonach der Gemeinderat zum Entscheid über die Unterstützungspflicht zuständig ist. Art. 329 Abs. 3 ZGB erhielt seine derzeitige Fassung anlässlich der Revision des Kindesrechts vom 1. Januar 1978. Vor dieser Revision hatten die Kantone die Wahl, ob sie eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde für den Entscheid über die Unterstützungspflicht zuständig erklären wollten (vgl. August Egger, Zürcher Kommentar, Art. 252-359, Zürich 1943, N 15 zu Art. 329). Die neue Regelung sieht nun aber vor, dass allein der Richter rechtsverbindlich über die Unterstützungspflicht befinden kann (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 ZGB; vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 342; Albert Banzer, Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 194; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1974, BBI 1974, S. 1 ff. und 95). Der Gemeinderat war folglich nicht befugt, die Rekurrenten durch Verfügung zur Zahlung von Unterstützungsbeiträgen anzuhalten. Dass die kantonalen Zuständigkeitsregeln formell nie aufgehoben wurden, ändert hieran nichts. Das dem Bundesrecht widersprechende kantonale Recht ist ohne jede rechtliche Gültigkeit ( Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 127). Sofern mit dem Unterstützungspflichtigen keine Einigung erzielt werden kann, muss das Gemeinwesen seinen Anspruch mit Klage vor dem Richter geltend machen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. RRB 6.9.1994 8