ARGVP-1994-1265•Verwaltung ARGVP 1994 1265
ARGVP-1994-1265Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden13.12.1994
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1264,1265 [1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5 zu § 4). Die Rekurrenten verlangen mit ihrer Einsprache, dass vor der Ausführung des Bauvorhabens die als Quartierzubringer dienende Strasse für Fussgänger sicherer gemacht werde. Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag als auch eine sachbezogene Begründung. Da sie demnach den Anforderungen von Art. 84 Abs. 4 EG RPG genügt, ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 1.2.1994 1265 Baureife. Hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 74 Abs. 1 lit. bEG zum RPG; bGS 721.1). Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG schreibt eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt, nötigenfalls mit Autoabstellplatz vor. Daneben sind, falls hierfür noch Platz bleibt, die kommunalen Vorschriften, hier namentlich Art. 52 BauR und Art. 12 und 24 des Strassenreglements (StrR) zu beachten. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weist doch die Zufahrtsstrasse an der engsten Stelle eine Breite von rund 5 m auf, was selbst für eine Feinerschliessungsstrasse, welche eine Breite von 4,2 m aufweisen muss, genügt (vgl. Art. 11 StrR). Die am Augenschein Vorgefundenen Verhältnisse zeigen denn auch, dass grundsätzlich eine hinreichende Zufahrt besteht, das Problem indes darin liegt, dass Lastwagen der Gewerbebetriebe einander zeitweise blockieren. Dies kann aber keine Ablehnung des Baugesuchs nach sich ziehen. RRB 13.12.1994 17