ARGVP-1994-1266•Verwaltung ARGVP 1994 1266
ARGVP-1994-1266Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden06.09.1994
A. Entscheide des Reqierunasrates 1266 1266 Baubewilligung. Dacheindeckung. Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassadenmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am Bau zu bemustern und dem Gemeindebauamt zur Bewilligung anzu- melden". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde sich vorbehält, bestimmte Baumaterialien und Farben aus ästhetischen Gründen nicht zu genehmigen. Zwar hätte eine ausdrückliche Nennung der Biberschwanzziegel dazu beitragen können, Missverständnisse von vornherein zu vermelden. Es kann indes einem Bauamt nicht verwehrt sein, aus verfahrensökonomischen Gründen gewisse standardisierte Formulierungen in die Baubewilligungen aufzunehmen. So ist die Formulierung von Ziff. 3.3 durchaus geeignet, den Zweck zu erreichen, erübrigt sich doch eine aufwendige Aufzählung von erlaubten oder nicht erlaubten Materialien. Demzufolge besteht kein Anlass, diese Bestimmungen zu bemängeln (vgl. RRB v. 24 August 1993 i.S. R.B.). Unbestrittenermassen ist keine Bemusterung am Bau erfolgt; die Angaben über den Zeitpunkt der Abgabe des Ziegelmusters auf der Gemeinde liegen um eine Woche auseinander. Hingegen herrscht darin Übereinstimmung, dass die Bedachung ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeindebauamtes erfolgte, wobei die Bauherrschaft wohl von einer stillschweigenden Zustimmung ausging; dies ist jedoch nicht zulässig, baut doch das System der (bau-)polizeilichen Bewilligungen gerade darauf, dass eine ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - Zustimmung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall wäre der Rekurrentschaft eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeindebehörde auch bei zeitlicher Dringlichkeit durchaus zuzumuten gewesen. Mit dem Eindecken ohne Bewilligung haben die Rekurrenten damit eine Verletzung einer Auflage der Baubewilligung mindestens in Kauf genommen. RRB 6.9.1994 18