A. Entscheide des Reqierunqsrates 1271
7. Landwirtschaft 1271 Bäuerliches Bodenrecht. Begriff des Selbstbewirtschafters. Am 9. März 1994 lehnte die Bodenrechtskommission das Gesuch von L. um Kauf einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle von 40 a ab, weil L. nicht Selbstbewirtschafterin sei. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von L. gegen diese Verfügung gut. Aus den Erwägungen:2. Die Bodenrechtskommission hat die Bewilligung zum Kauf des landwirtschaftlichen Grundstückes (Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11) verweigert, weil L nicht als Selbstbewirtschafterin gelte. Zum einen habe sie keine ausreichenden Unterlagen über eine genügende landwirtschaftliche Ausbildung beigebracht, zum andern gelte nur derjenige als Selbstbewirtschafter, der nach dem Kauf der Liegenschaft über ein ganzes Gewerbe verfüge.
a) "Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und das landwirtschaftliche Gewerbe persönlich leitet" (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Diese Voraussetzung will L erfüllen, zeigt sie doch in einem realistischen Bewirtschaftungskonzept den klaren Willen, das Land mit persönlicher Betätigung selber zu nutzen. Die Bodenrechtskommission verneint aber, dass L. "die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bewirtschaften und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten" (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Nun kann den Unterlagen aber entnommen werden, dass L. ein fünfmonatiges Praktikum in einem Landwirtschaftsbetrieb absolviert hat, die kantonale landwirtschaftliche Schule besuchte und danach acht Monate auf einer Schafzuchtfarm arbeitete. Diese Ausbildung und Erfahrung reichen "nach landesüblicher Vorstellung" jedenfalls aus, ein kleineres landwirtschaftliches Grundstück selber zu bewirtschaften. 25
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b) Im weiteren schliesst die Bodenrechtskommission aus Art. 9 Abs. 2 BGBB, dass ein Erwerber spätestens nach dem Kauf einer landwirtschaftlichen Parzelle ein ganzes Gewerbe bewirtschaften müsse. Für diese Auffassung findet sich indessen keine Stütze im Gesetz: Fand sich in Art. 6 Vorentwurf zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom Dezember 1985 noch die Bestimmung, der Selbstbewirtschafter müsse ein "Einkommen aus der Landwirtschaft“ erzielen, so wurde dieser enge Begriff in der Folge ausgeweitet. Schon in der Botschaft zum BGBB sollten Hobbylandwirte nicht mehr vom Kauf einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen werden; einerseits solle das bäuerliche Recht kein Standesrecht sein, anderseits würden zahlreiche Grundstücke mit niedrigem Ertrag gerade von Hobbylandwirten erhalten ( BIB1988 III S. 987). Diese weitere Auffassung ist in das Gesetz eingeflossen (vgl. Beat Stalder, Die verfas- sungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 142f. mit Hinweisen; ders., Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen im bäuerlichen Bodenrecht, in: ZSR 113/1994 / S. 81; Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung, in: AjP 1993, 1067). Dem Erwerb eines kleineren landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Freizeitbauern steht also kein gesetzliches Verbot entgegen (anderer Auffassung wohl: Christoph Bandll, Der "code rural“ - oder die Neuerungen im bäuerlichen Bodenrecht, in: AjP 1992 S. 337). RRB 9. 8.1994 26