C. Gerichtsentscheide 3257, 3258 Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungsbehörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl.[1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der gesetzessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gelten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung anknüpft, den Ausdruck "Übergabe" benützt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Es gibt denn auch - ausser beim Verfahren gegen Abwesende, wo es darum geht, dass ohne rechtliches Gehör entschieden wurde - keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Adressat einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Urteils eine andere Rechtsstellung einnehmen sollte als derjenige einer Strafverfügung. Vielmehr drängt es sich auf, alle Erkenntnisse, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren endgültig abzuschllessen, bezüglich der Zustellung gleich zu behandeln. StA 20.07.1994 3258 Strafverfahren. Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Ist die Verwaltung nicht Geschädigte und damit nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 54 Abs. 1, Art. 198 Ziff. 5 StPO). Das Verhöramt hat eine Im Zusammenhang mit einer Gewässerverschmutzung In einem Werkstattbetrieb angehobene Strafuntersuchung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft trat auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Kantonalen Umweltschutz- und Energiedirektion nicht ein, aus folgenden Erwägungen:1. Die Rekurrentin anerkennt, dass die Strafprozessordnung ihr nicht ausdrücklich eine Rechtsmittelbefugnis zugesteht. Ihre Hinweise, welche sich im wesentlichen auf Art. 54 StPO beziehen, lassen jedoch erkennen, dass sie sich als Geschädigte im Sinne der angeführten Bestimmungen sieht. Eine andere Begründung ihrer Legitimation kommt denn auch nicht in Frage, regelt ja Art. 198 StPO nach seinem Wortlaut 106
C. Gerichtsentscheide 3258 und nach seiner Entstehungsgeschichte die Legitimation abschliessend.2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO gilt als Geschädigter, wer als Träger des angegriffenen Rechtsgutes von der Straftat unmittelbar betroffen ist und sich im Untersuchungsverfahren aktiv beteiligt oder Zivilansprüche geltend macht. Art. 54 StPO nennt also für die Parteistellung als Geschädigter kumulativ drei Voraussetzungen: Nur wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, von einem Delikt direkt betroffen ist und sich in einer der oben erwähnten beiden Formen am Verfahren beteiligt hat, soll die dem Geschädigten vorbehaltenen Verfahrensrechte ausüben können.3. Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist der Staat, was die Rekurrentin indirekt dadurch anerkennt, als sie ihren Rekurs im Namen des Kantons Appenzell A.Rh. eingereicht hat. Der Staat aber ist im Strafverfahren nicht durch die Verwaltung, sondern durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Diese und nicht die verwaltungsrechtlich zuständige Behörde vertritt den Strafanspruch des Staates. Nur dort, wo der Kanton gleichsam wie ein Privater von einer Straftat betroffen ist, etwa bei einem Einbruch in ein Verwaltungsgebäude, bei Sachbeschädigungen in einem Gefängnis oder bei Veruntreuungen durch Beamte, kommen andere Stellen als Vertreter des Staates, welcher hier Träger des angegriffenen Rechtsgutes und von der Tat unmittelbar betroffen ist, in Frage. Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor: Die Verwaltung bringt ihre Bedenken gegen die Einstellung des Verfahrens zur Gewässerverschmutzung vom 29. August 1994 als Vertreterin des öffentlichen Interesses an einer Gesundhaltung der Gewässer vor; dieses Interesse hat im Strafverfahren jedoch der Staatsanwalt zu wahren. StA 25.11.1994 107